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Pflegegrad beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Den Pflegegrad beantragen Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse. Über den Antrag muss sie spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang entscheiden (§ 18c SGB XI); zuvor begutachtet der Medizinische Dienst, welcher von fünf Pflegegraden vorliegt (§ 15 SGB XI).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigIhre Pflegekasse, meist bei der Krankenkasse angesiedelt
Gebührkostenlos
DauerEntscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang (§ 18c SGB XI)
FristLeistungen gelten erst ab dem Monat der Antragstellung, keine Rückwirkung davor (§ 33 Absatz 1 SGB XI)
Rechtsgrundlage§§ 15, 18, 18c, 33 SGB XI

Zuständige Stelle

Zuständig: Ihre Pflegekasse, meist bei der Krankenkasse angesiedelt.

Worum es geht

Pflegebedürftige erhalten je nach Schwere der Beeinträchtigung einen von fünf Pflegegraden, ermittelt mit einem pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstrument in sechs Lebensbereichen, etwa Mobilität und Selbstversorgung (§ 15 SGB XI).

Leistungen gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung, frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen vorliegen - eine spätere Antragstellung bedeutet also einen späteren Leistungsbeginn (§ 33 Absatz 1 SGB XI). Außerdem muss die versicherte Person in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre pflegeversichert gewesen sein (§ 33 Absatz 2 SGB XI).

So entsteht der Bescheid

Vier Schritte zum Pflegegrad: Antrag bei der Pflegekasse, Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, Bescheid spätestens nach 25 Arbeitstagen, danach einer von fünf Pflegegraden.
Eigene Darstellung nach §§ 15, 18, 18c SGB XI.

Die fünf Pflegegrade im Überblick

PflegegradBeeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 1geringe Beeinträchtigungen
Pflegegrad 2erhebliche Beeinträchtigungen
Pflegegrad 3schwere Beeinträchtigungen
Pflegegrad 4schwerste Beeinträchtigungen
Pflegegrad 5schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Wie viel Geld gibt es je Pflegegrad?

Leistung je MonatPflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige (§ 37)-347 Euro599 Euro800 Euro990 Euro
Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst (§ 36)-796 Euro1.497 Euro1.859 Euro2.299 Euro
Tages- und Nachtpflege (§ 41)-721 Euro1.357 Euro1.685 Euro2.085 Euro
Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege (§ 45b)131 Euro131 Euro131 Euro131 Euro131 Euro
Vollstationäre Pflege im Heim (§ 43)Zuschuss805 Euro1.319 Euro1.855 Euro2.096 Euro
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege je Kalenderjahr (§ 42a)-3.539 Euro3.539 Euro3.539 Euro3.539 Euro

Was Ihnen außerdem zusteht

Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich kombinieren: Nutzen Sie den Pflegedienst nur teilweise, erhalten Sie anteilig Pflegegeld (§ 38 SGB XI). Unabhängig vom Pflegegrad gibt es diese Hilfen:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Handschuhe und Desinfektionsmittel, bis 42 Euro im Monat (§ 40 Absatz 2 SGB XI).
  • Umbau der Wohnung, etwa eine bodengleiche Dusche: Zuschuss bis 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Absatz 4 SGB XI).
  • Pflegeberatung, kostenlos über die Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI).

Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, wenn sie mindestens zehn Stunden in der Woche an regelmäßig zwei Tagen pflegen und höchstens 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind (§ 44 SGB XI). Wie viele Rentenpunkte daraus entstehen, hängt vom Pflegegrad und von der Art der Leistung ab - die Deutsche Rentenversicherung rechnet das im Einzelfall aus.

Wer einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegt, kann in der Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag ansetzen: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 (§ 33b Absatz 6 EStG). Für Menschen mit Behinderung gibt es zusätzlich den Schwerbehindertenausweis.

Was Sie brauchen

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So läuft es ab

  1. Antrag stellen

    Formlos bei der Pflegekasse - ein kurzer Anruf reicht, um das Verfahren in Gang zu setzen.

  2. Gutachterliste erhalten

    Die Pflegekasse übersendet eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern zur Auswahl.

  3. Begutachtung

    Der Medizinische Dienst oder eine beauftragte Gutachterin prüft die Selbständigkeit in sechs Lebensbereichen (§ 15 SGB XI).

  4. Bescheid erhalten

    Spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang, zusammen mit dem Gutachten, sofern Sie der Übersendung nicht widersprechen (§ 18c SGB XI).

  5. Bei Bedarf Widerspruch einlegen

    Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids, falls der zuerkannte Pflegegrad nicht der Lage entspricht.

Besondere Fälle

Verkürzte Begutachtungsfrist
In bestimmten Fällen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, verkürzt sich die Begutachtungsfrist, und die Pflegekasse muss unverzüglich nach Eingang des Gutachtens entscheiden (§ 18c Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit § 18a Absatz 5 und 6 SGB XI).
Antrag später im Monat gestellt
Wird der Antrag nicht im selben Monat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, beginnen die Leistungen erst mit dem Monat der Antragstellung (§ 33 Absatz 1 Satz 3 SGB XI).
Befristete Einstufung
Ist eine Verbesserung zu erwarten, kann die Pflegekasse den Pflegegrad befristen, insgesamt höchstens auf drei Jahre, und prüft rechtzeitig vor Ablauf eine Weiterbewilligung (§ 33 Absatz 1 Satz 4 bis 7 SGB XI).

Worauf es ankommt

  • Stellen Sie den Antrag möglichst früh - Leistungen gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend (§ 33 Absatz 1 SGB XI).
  • Bereiten Sie die Begutachtung vor: Medikamentenplan, Arztberichte und eine vertraute Person als Unterstützung helfen.
  • Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich - der Pflegestützpunkt berät dabei kostenlos.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 15, 18, 18c, 33, 36-45b SGB XI und § 33b EStG (Beträge nach geltendem Gesetzestext). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.