Pflegegrad beantragen
Den Pflegegrad beantragen Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse. Über den Antrag muss sie spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang entscheiden (§ 18c SGB XI); zuvor begutachtet der Medizinische Dienst, welcher von fünf Pflegegraden vorliegt (§ 15 SGB XI).
| Zuständig | Ihre Pflegekasse, meist bei der Krankenkasse angesiedelt |
|---|---|
| Gebühr | kostenlos |
| Dauer | Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang (§ 18c SGB XI) |
| Frist | Leistungen gelten erst ab dem Monat der Antragstellung, keine Rückwirkung davor (§ 33 Absatz 1 SGB XI) |
| Rechtsgrundlage | §§ 15, 18, 18c, 33 SGB XI |
Zuständige Stelle
Zuständig: Ihre Pflegekasse, meist bei der Krankenkasse angesiedelt.
Worum es geht
Pflegebedürftige erhalten je nach Schwere der Beeinträchtigung einen von fünf Pflegegraden, ermittelt mit einem pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstrument in sechs Lebensbereichen, etwa Mobilität und Selbstversorgung (§ 15 SGB XI).
Leistungen gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung, frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen vorliegen - eine spätere Antragstellung bedeutet also einen späteren Leistungsbeginn (§ 33 Absatz 1 SGB XI). Außerdem muss die versicherte Person in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre pflegeversichert gewesen sein (§ 33 Absatz 2 SGB XI).
So entsteht der Bescheid
Die fünf Pflegegrade im Überblick
| Pflegegrad | Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | geringe Beeinträchtigungen |
| Pflegegrad 2 | erhebliche Beeinträchtigungen |
| Pflegegrad 3 | schwere Beeinträchtigungen |
| Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigungen |
| Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Wie viel Geld gibt es je Pflegegrad?
| Leistung je Monat | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige (§ 37) | - | 347 Euro | 599 Euro | 800 Euro | 990 Euro |
| Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst (§ 36) | - | 796 Euro | 1.497 Euro | 1.859 Euro | 2.299 Euro |
| Tages- und Nachtpflege (§ 41) | - | 721 Euro | 1.357 Euro | 1.685 Euro | 2.085 Euro |
| Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege (§ 45b) | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro |
| Vollstationäre Pflege im Heim (§ 43) | Zuschuss | 805 Euro | 1.319 Euro | 1.855 Euro | 2.096 Euro |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege je Kalenderjahr (§ 42a) | - | 3.539 Euro | 3.539 Euro | 3.539 Euro | 3.539 Euro |
Was Ihnen außerdem zusteht
Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich kombinieren: Nutzen Sie den Pflegedienst nur teilweise, erhalten Sie anteilig Pflegegeld (§ 38 SGB XI). Unabhängig vom Pflegegrad gibt es diese Hilfen:
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Handschuhe und Desinfektionsmittel, bis 42 Euro im Monat (§ 40 Absatz 2 SGB XI).
- Umbau der Wohnung, etwa eine bodengleiche Dusche: Zuschuss bis 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Absatz 4 SGB XI).
- Pflegeberatung, kostenlos über die Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI).
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, wenn sie mindestens zehn Stunden in der Woche an regelmäßig zwei Tagen pflegen und höchstens 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind (§ 44 SGB XI). Wie viele Rentenpunkte daraus entstehen, hängt vom Pflegegrad und von der Art der Leistung ab - die Deutsche Rentenversicherung rechnet das im Einzelfall aus.
Wer einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegt, kann in der Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag ansetzen: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 (§ 33b Absatz 6 EStG). Für Menschen mit Behinderung gibt es zusätzlich den Schwerbehindertenausweis.
Was Sie brauchen
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So läuft es ab
Antrag stellen
Formlos bei der Pflegekasse - ein kurzer Anruf reicht, um das Verfahren in Gang zu setzen.
Gutachterliste erhalten
Die Pflegekasse übersendet eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern zur Auswahl.
Begutachtung
Der Medizinische Dienst oder eine beauftragte Gutachterin prüft die Selbständigkeit in sechs Lebensbereichen (§ 15 SGB XI).
Bescheid erhalten
Spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang, zusammen mit dem Gutachten, sofern Sie der Übersendung nicht widersprechen (§ 18c SGB XI).
Bei Bedarf Widerspruch einlegen
Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids, falls der zuerkannte Pflegegrad nicht der Lage entspricht.
Besondere Fälle
- Verkürzte Begutachtungsfrist
- In bestimmten Fällen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, verkürzt sich die Begutachtungsfrist, und die Pflegekasse muss unverzüglich nach Eingang des Gutachtens entscheiden (§ 18c Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit § 18a Absatz 5 und 6 SGB XI).
- Antrag später im Monat gestellt
- Wird der Antrag nicht im selben Monat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, beginnen die Leistungen erst mit dem Monat der Antragstellung (§ 33 Absatz 1 Satz 3 SGB XI).
- Befristete Einstufung
- Ist eine Verbesserung zu erwarten, kann die Pflegekasse den Pflegegrad befristen, insgesamt höchstens auf drei Jahre, und prüft rechtzeitig vor Ablauf eine Weiterbewilligung (§ 33 Absatz 1 Satz 4 bis 7 SGB XI).
Worauf es ankommt
- Stellen Sie den Antrag möglichst früh - Leistungen gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend (§ 33 Absatz 1 SGB XI).
- Bereiten Sie die Begutachtung vor: Medikamentenplan, Arztberichte und eine vertraute Person als Unterstützung helfen.
- Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich - der Pflegestützpunkt berät dabei kostenlos.
Häufige Fragen
- Wie beantrage ich den Pflegegrad?Formlos bei Ihrer Pflegekasse - ein Anruf genügt, um das Verfahren zu starten.Antwort
Formlos bei Ihrer Pflegekasse - ein Anruf genügt, um das Verfahren zu starten.
- Wie lange dauert die Entscheidung?Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich entscheiden (§ 18c Absatz 1 SGB XI).Antwort
Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich entscheiden (§ 18c Absatz 1 SGB XI).
- Wer begutachtet den Pflegebedarf?Der Medizinische Dienst oder eine andere unabhängige Gutachterin, die die Pflegekasse beauftragt (§ 18 SGB XI).Antwort
Der Medizinische Dienst oder eine andere unabhängige Gutachterin, die die Pflegekasse beauftragt (§ 18 SGB XI).
- Gibt es den Pflegegrad rückwirkend?Nein. Leistungen gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung, frühestens ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit im selben Monat (§ 33 Absatz 1 SGB XI).Antwort
Nein. Leistungen gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung, frühestens ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit im selben Monat (§ 33 Absatz 1 SGB XI).
- Wie viele Pflegegrade gibt es?Fünf, von geringen bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit (§ 15 SGB XI).Antwort
Fünf, von geringen bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit (§ 15 SGB XI).
- Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 2?Pflegen Angehörige zu Hause, zahlt die Pflegekasse 347 Euro Pflegegeld im Monat (§ 37 SGB XI). Übernimmt ein Pflegedienst, stehen bis zu 796 Euro Pflegesachleistung zur Verfügung (§ 36 SGB XI). Dazu kommt der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro (§ 45b SGB XI).Antwort
Pflegen Angehörige zu Hause, zahlt die Pflegekasse 347 Euro Pflegegeld im Monat (§ 37 SGB XI). Übernimmt ein Pflegedienst, stehen bis zu 796 Euro Pflegesachleistung zur Verfügung (§ 36 SGB XI). Dazu kommt der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro (§ 45b SGB XI).
- Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 3?599 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.497 Euro Pflegesachleistung im Monat, zusätzlich der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro (§§ 36, 37, 45b SGB XI).Antwort
599 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.497 Euro Pflegesachleistung im Monat, zusätzlich der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro (§§ 36, 37, 45b SGB XI).
- Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 4 und 5?Bei Pflegegrad 4 sind es 800 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.859 Euro Sachleistung, bei Pflegegrad 5 990 Euro Pflegegeld oder bis zu 2.299 Euro Sachleistung im Monat (§§ 36, 37 SGB XI).Antwort
Bei Pflegegrad 4 sind es 800 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.859 Euro Sachleistung, bei Pflegegrad 5 990 Euro Pflegegeld oder bis zu 2.299 Euro Sachleistung im Monat (§§ 36, 37 SGB XI).
- Gibt es bei Pflegegrad 1 Geld?Ein Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Es steht aber der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat zu, außerdem Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zum Umbau der Wohnung (§ 28a SGB XI).Antwort
Ein Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Es steht aber der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat zu, außerdem Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zum Umbau der Wohnung (§ 28a SGB XI).
- Welche Vergünstigungen gibt es bei Pflegegrad 3?Neben Pflegegeld oder Sachleistung: Entlastungsbetrag, Tages- und Nachtpflege, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zum Wohnungsumbau, Rentenbeiträge für pflegende Angehörige und in der Steuererklärung ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro für die Pflegeperson (§ 33b Absatz 6 EStG).Antwort
Neben Pflegegeld oder Sachleistung: Entlastungsbetrag, Tages- und Nachtpflege, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zum Wohnungsumbau, Rentenbeiträge für pflegende Angehörige und in der Steuererklärung ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro für die Pflegeperson (§ 33b Absatz 6 EStG).
- Was tue ich, wenn ich mit dem Pflegegrad nicht einverstanden bin?Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids können Sie Widerspruch einlegen - der Pflegestützpunkt berät Sie dabei.Antwort
Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids können Sie Widerspruch einlegen - der Pflegestützpunkt berät Sie dabei.
Rechtsgrundlagen
- § 15 SGB XI - Ermittlung des Pflegegrades ↗
- § 18 SGB XI - Beauftragung der Begutachtung ↗
- § 18c SGB XI - Entscheidung über den Antrag, Fristen ↗
- § 33 SGB XI - Leistungsvoraussetzungen ↗
- § 36 SGB XI - Pflegesachleistung ↗
- § 37 SGB XI - Pflegegeld ↗
- § 42a SGB XI - Gemeinsamer Jahresbetrag ↗
- § 45b SGB XI - Entlastungsbetrag ↗
- § 33b EStG - Pflege-Pauschbetrag ↗
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 15, 18, 18c, 33, 36-45b SGB XI und § 33b EStG (Beträge nach geltendem Gesetzestext). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.