Ausländischen Führerschein umschreiben lassen
Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Staaten gelten in Deutschland weiter, ein Umtausch ist meist freiwillig. Bei einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat dürfen Sie nach Begründung des Wohnsitzes 6 Monate fahren, danach ist die Umschreibung nötig (§ 29 FeV).
| Zuständig | Führerscheinstelle |
|---|---|
| Gebühr | ohne Prüfung 28,10 Euro, mit Prüfung 35,70 Euro, dazu 5,10 Euro Antragsprüfung (GebOSt Nummer 201, 202.1, 202.2) |
| Frist | 6 Monate ab Begründung des Wohnsitzes, auf Antrag verlängerbar um bis zu 6 weitere Monate |
| Rechtsgrundlage | §§ 29-31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über die Führerscheinstelle. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Wie eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland behandelt wird, hängt vom Ausstellungsstaat ab. EU- und EWR-Führerscheine gelten grundsätzlich weiter (§ 28 FeV), ein Umtausch (§ 30 FeV) wird vor allem bei befristeten Klassen oder abgelaufenen Dokumenten nötig. Bei allen anderen Staaten gilt eine Frist von sechs Monaten ab Wohnsitzbegründung im Inland (§ 29 FeV).
Anlage 11 der FeV listet, aus welchen Staaten ohne Prüfung, mit theoretischer oder mit theoretischer und praktischer Prüfung umgeschrieben werden kann (§ 31 FeV) - die einzelnen Staaten nennt die Führerscheinstelle im Einzelfall.
Nicht zu verwechseln mit dem Pflichtumtausch alter Führerscheine: Der betrifft alte deutsche Dokumente, nicht Fahrerlaubnisse aus dem Ausland.
EU/EWR oder Drittstaat?
Was die Führerscheinstelle prüft
Neben der Einstufung nach Anlage 11 prüft die Behörde die Echtheit des vorgelegten Dokuments; dafür ist häufig eine Übersetzung nötig, gefertigt von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium bestimmten Stelle (entsprechend § 29 Absatz 2 FeV). Ist eine Prüfung erforderlich, muss der ausländische Führerschein abgegeben werden, bevor der deutsche ausgehändigt wird.
Was Sie brauchen
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Besondere Fälle
- Mein Aufenthalt dauert voraussichtlich nicht länger als zwölf Monate - muss ich trotzdem umschreiben?
- Dann können Sie bei der Führerscheinstelle eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist um bis zu sechs weitere Monate beantragen, wenn Sie das glaubhaft machen (§ 29 Absatz 1 FeV).
- Mein Herkunftsstaat ist in Anlage 11 FeV gar nicht aufgeführt - was gilt dann?
- Dann richtet sich die Umschreibung nach den allgemeinen Regeln für Drittstaaten ohne erleichterte Einstufung; fragen Sie bei Ihrer Führerscheinstelle nach dem konkreten Prüfungsumfang in Ihrem Fall.
Worauf es ankommt
- EU- und EWR-Führerscheine müssen Sie nicht umschreiben, solange sie gültig sind.
- Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Begründung des Wohnsitzes im Inland, nicht mit der Einreise.
- Lassen Sie die Echtheitsprüfung frühzeitig anstossen - sie kann sich wegen der Rückfrage beim Ausstellungsstaat über mehrere Wochen ziehen.
Häufige Fragen
- Muss ich meinen EU-Führerschein in Deutschland umschreiben?In der Regel nicht - EU- und EWR-Fahrerlaubnisse gelten grundsätzlich weiter. Ein Umtausch wird vor allem bei befristeten Klassen oder abgelaufenen Dokumenten nötig.Antwort
In der Regel nicht - EU- und EWR-Fahrerlaubnisse gelten grundsätzlich weiter. Ein Umtausch wird vor allem bei befristeten Klassen oder abgelaufenen Dokumenten nötig.
- Wie lange darf ich mit einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat in Deutschland fahren?Sechs Monate ab Begründung Ihres Wohnsitzes, verlängerbar auf Antrag um bis zu sechs weitere Monate (§ 29 FeV).Antwort
Sechs Monate ab Begründung Ihres Wohnsitzes, verlängerbar auf Antrag um bis zu sechs weitere Monate (§ 29 FeV).
- Brauche ich für die Umschreibung eine Prüfung?Das richtet sich nach Anlage 11 der FeV und damit nach dem Ausstellungsstaat: ohne Prüfung, mit theoretischer oder mit theoretischer und praktischer Prüfung.Antwort
Das richtet sich nach Anlage 11 der FeV und damit nach dem Ausstellungsstaat: ohne Prüfung, mit theoretischer oder mit theoretischer und praktischer Prüfung.
- Was kostet die Umschreibung?Ohne Prüfung 28,10 Euro, mit Prüfung 35,70 Euro, dazu jeweils 5,10 Euro für die Antragsprüfung (GebOSt Nummer 201, 202.1, 202.2).Antwort
Ohne Prüfung 28,10 Euro, mit Prüfung 35,70 Euro, dazu jeweils 5,10 Euro für die Antragsprüfung (GebOSt Nummer 201, 202.1, 202.2).
- Muss ich meinen ausländischen Führerschein übersetzen lassen?Häufig ja, wenn er nicht in deutscher Sprache abgefasst ist - die Übersetzung muss von einem anerkannten Automobilklub oder einer bestimmten Stelle gefertigt sein.Antwort
Häufig ja, wenn er nicht in deutscher Sprache abgefasst ist - die Übersetzung muss von einem anerkannten Automobilklub oder einer bestimmten Stelle gefertigt sein.
- Bekomme ich meinen ausländischen Führerschein zurück?Nein, bei einer Umschreibung mit Prüfung wird der deutsche Führerschein nur gegen Abgabe des ausländischen Dokuments ausgehändigt.Antwort
Nein, bei einer Umschreibung mit Prüfung wird der deutsche Führerschein nur gegen Abgabe des ausländischen Dokuments ausgehändigt.
- Welche Führerscheinstelle ist für die Umschreibung zuständig?Die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem aktuellen Hauptwohnsitz in Deutschland.Antwort
Die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem aktuellen Hauptwohnsitz in Deutschland.
Rechtsgrundlagen
- § 29 FeV - Ausländische Fahrerlaubnisse ↗
- § 30 FeV - Erteilung an Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ↗
- § 31 FeV - Erteilung an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des EWR ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 29, 30, 31 FeV (Geltung von EU/EWR-Fahrerlaubnissen, Sechsmonatsfrist und Verlängerung für Drittstaaten, Verweis auf Anlage 11) und die Anlage zur GebOSt (Gebührennummern 201, 202.1, 202.2). Die einzelnen in Anlage 11 genannten Staaten wurden bewusst nicht aufgelistet, wie im Auftrag vorgegeben. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.