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Ausländischen Führerschein umschreiben lassen

Das Wichtigste in Kürze

Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Staaten gelten in Deutschland weiter, ein Umtausch ist meist freiwillig. Bei einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat dürfen Sie nach Begründung des Wohnsitzes 6 Monate fahren, danach ist die Umschreibung nötig (§ 29 FeV).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigFührerscheinstelle
Gebührohne Prüfung 28,10 Euro, mit Prüfung 35,70 Euro, dazu 5,10 Euro Antragsprüfung (GebOSt Nummer 201, 202.1, 202.2)
Frist6 Monate ab Begründung des Wohnsitzes, auf Antrag verlängerbar um bis zu 6 weitere Monate
Rechtsgrundlage§§ 29-31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über die Führerscheinstelle. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Wie eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland behandelt wird, hängt vom Ausstellungsstaat ab. EU- und EWR-Führerscheine gelten grundsätzlich weiter (§ 28 FeV), ein Umtausch (§ 30 FeV) wird vor allem bei befristeten Klassen oder abgelaufenen Dokumenten nötig. Bei allen anderen Staaten gilt eine Frist von sechs Monaten ab Wohnsitzbegründung im Inland (§ 29 FeV).

Anlage 11 der FeV listet, aus welchen Staaten ohne Prüfung, mit theoretischer oder mit theoretischer und praktischer Prüfung umgeschrieben werden kann (§ 31 FeV) - die einzelnen Staaten nennt die Führerscheinstelle im Einzelfall.

Nicht zu verwechseln mit dem Pflichtumtausch alter Führerscheine: Der betrifft alte deutsche Dokumente, nicht Fahrerlaubnisse aus dem Ausland.

EU/EWR oder Drittstaat?

Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Staaten gelten in Deutschland weiter, solange sie gültig sind (§ 28 FeV). Fahrerlaubnisse aus allen anderen Staaten berechtigen nach Begründung des Wohnsitzes noch 6 Monate zum Fahren; diese Frist kann die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag um bis zu 6 weitere Monate verlängern. Danach ist die Umschreibung nötig, deren Umfang sich nach Anlage 11 der FeV richtet - ohne Prüfung, mit theoretischer oder mit theoretischer und praktischer Prüfung, je nach Ausstellungsstaat.
Schematischer Ablauf nach §§ 29-31 FeV.

Was die Führerscheinstelle prüft

Neben der Einstufung nach Anlage 11 prüft die Behörde die Echtheit des vorgelegten Dokuments; dafür ist häufig eine Übersetzung nötig, gefertigt von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium bestimmten Stelle (entsprechend § 29 Absatz 2 FeV). Ist eine Prüfung erforderlich, muss der ausländische Führerschein abgegeben werden, bevor der deutsche ausgehändigt wird.

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Besondere Fälle

Mein Aufenthalt dauert voraussichtlich nicht länger als zwölf Monate - muss ich trotzdem umschreiben?
Dann können Sie bei der Führerscheinstelle eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist um bis zu sechs weitere Monate beantragen, wenn Sie das glaubhaft machen (§ 29 Absatz 1 FeV).
Mein Herkunftsstaat ist in Anlage 11 FeV gar nicht aufgeführt - was gilt dann?
Dann richtet sich die Umschreibung nach den allgemeinen Regeln für Drittstaaten ohne erleichterte Einstufung; fragen Sie bei Ihrer Führerscheinstelle nach dem konkreten Prüfungsumfang in Ihrem Fall.

Worauf es ankommt

  • EU- und EWR-Führerscheine müssen Sie nicht umschreiben, solange sie gültig sind.
  • Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Begründung des Wohnsitzes im Inland, nicht mit der Einreise.
  • Lassen Sie die Echtheitsprüfung frühzeitig anstossen - sie kann sich wegen der Rückfrage beim Ausstellungsstaat über mehrere Wochen ziehen.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 29, 30, 31 FeV (Geltung von EU/EWR-Fahrerlaubnissen, Sechsmonatsfrist und Verlängerung für Drittstaaten, Verweis auf Anlage 11) und die Anlage zur GebOSt (Gebührennummern 201, 202.1, 202.2). Die einzelnen in Anlage 11 genannten Staaten wurden bewusst nicht aufgelistet, wie im Auftrag vorgegeben. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.