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Wohnungsgeberbestätigung

Das Wichtigste in Kürze

Die Wohnungsgeberbestätigung ist die schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass Sie eingezogen sind. Ohne sie können Sie sich nicht anmelden. Der Vermieter muss sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausstellen (§ 19 Bundesmeldegesetz).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
Zuständigder Wohnungsgeber - Vermieter, Hausverwaltung oder Hauptmieter
Gebührkostenlos
Fristzwei Wochen nach dem Einzug
Rechtsgrundlage§ 19 Bundesmeldegesetz

Zuständige Stelle

Zuständig: der Wohnungsgeber - Vermieter, Hausverwaltung oder Hauptmieter. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Bürgeramts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Die Bestätigung soll Scheinanmeldungen verhindern: Wer sich unter einer Adresse anmeldet, belegt damit, dass ihm dort tatsächlich eine Wohnung überlassen wurde.

Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Eine formlose Bestätigung genügt, wenn sie alle Pflichtangaben enthält; die meisten Städte bieten einen Vordruck an.

Wer ausstellt, was drin steht, wer sie bekommt

Der Wohnungsgeber - Vermieter, Hausverwaltung, Hauptmieter bei Untermiete oder die Person, die die Wohnung überlässt - stellt die Bestätigung aus. Sie muss enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Art des Vorgangs, Datum des Einzugs, Anschrift der Wohnung und die Namen aller einziehenden Personen (§ 19 Bundesmeldegesetz). Die einziehende Person erhält die Bestätigung und legt sie beim Bürgeramt zur Anmeldung vor.
Schematische Darstellung, kein Vordruck.

Was drin stehen muss

AngabeErläuterung
Name und Anschrift des Wohnungsgebersist er nicht der Eigentümer, zusätzlich Name und Anschrift des Eigentümers
Art des VorgangsEinzug
Datum des Einzugsder Tag, an dem Sie die Wohnung tatsächlich beziehen
Anschrift der Wohnungmit Hausnummer, bei Bedarf Stockwerk oder Wohnungsnummer
Namen der meldepflichtigen Personenalle, die einziehen - auch Kinder

Wer sie ausstellt

  • Mietwohnung: der Vermieter oder eine beauftragte Person, etwa die Hausverwaltung
  • Untermiete und WG: der Hauptmieter, der Ihnen das Zimmer überlässt
  • Eigene Wohnung: Sie bestätigen als Eigentümer selbst
  • Bei Eltern oder Freunden: wer Ihnen die Wohnung überlässt

Prüfen Sie die Bestätigung, bevor Sie sie abgeben

Fünf Pflichtangaben verlangt § 19 Absatz 3 Bundesmeldegesetz - fehlt eine, weist das Bürgeramt die Anmeldung zurück:

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So läuft es ab

  1. Beim Vermieter anfordern

    Am besten mit dem Einzugstermin - viele Vermieter haben den Vordruck der Stadt parat.

  2. Angaben prüfen

    Name, Einzugsdatum, Anschrift und alle einziehenden Personen müssen stimmen.

  3. Zur Anmeldung mitnehmen

    Oder bei der Online-Anmeldung als Datei hochladen.

Besondere Fälle

Elektronisch statt auf Papier
Der Vermieter kann den Einzug direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen (§ 19 Absatz 4 BMG). Er bekommt dann ein Zuordnungsmerkmal, das Sie bei der Anmeldung angeben.
Vermieter stellt sie nicht aus
Teilen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mit (§ 19 Absatz 2 BMG) und melden Sie sich trotzdem fristgerecht. Das Amt kann beim Vermieter nachfragen.
Nebenwohnung
Auch für eine Zweitwohnung brauchen Sie die Bestätigung.
Auszug
Für den Auszug ist keine Bestätigung nötig - das Gesetz verlangt sie nur für den Einzug.

Worauf es ankommt

  • Der Mietvertrag ersetzt die Bestätigung nicht: Er belegt weder den Einzug noch enthält er alle Pflichtangaben.
  • Vermieter, die nicht, falsch oder zu spät bestätigen, riskieren ein Bußgeld bis 1.000 Euro (§ 54 BMG).
  • Wer eine Anschrift für eine Anmeldung bereitstellt, obwohl dort niemand einzieht, riskiert bis zu 50.000 Euro (§ 19 Absatz 6, § 54 BMG).

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Pflichtangaben und Fristen geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 19 BMG. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.