Wohnungsgeberbestätigung
Die Wohnungsgeberbestätigung ist die schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass Sie eingezogen sind. Ohne sie können Sie sich nicht anmelden. Der Vermieter muss sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausstellen (§ 19 Bundesmeldegesetz).
| Zuständig | der Wohnungsgeber - Vermieter, Hausverwaltung oder Hauptmieter |
|---|---|
| Gebühr | kostenlos |
| Frist | zwei Wochen nach dem Einzug |
| Rechtsgrundlage | § 19 Bundesmeldegesetz |
Zuständige Stelle
Zuständig: der Wohnungsgeber - Vermieter, Hausverwaltung oder Hauptmieter. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Bürgeramts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Die Bestätigung soll Scheinanmeldungen verhindern: Wer sich unter einer Adresse anmeldet, belegt damit, dass ihm dort tatsächlich eine Wohnung überlassen wurde.
Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Eine formlose Bestätigung genügt, wenn sie alle Pflichtangaben enthält; die meisten Städte bieten einen Vordruck an.
Wer ausstellt, was drin steht, wer sie bekommt
Was drin stehen muss
| Angabe | Erläuterung |
|---|---|
| Name und Anschrift des Wohnungsgebers | ist er nicht der Eigentümer, zusätzlich Name und Anschrift des Eigentümers |
| Art des Vorgangs | Einzug |
| Datum des Einzugs | der Tag, an dem Sie die Wohnung tatsächlich beziehen |
| Anschrift der Wohnung | mit Hausnummer, bei Bedarf Stockwerk oder Wohnungsnummer |
| Namen der meldepflichtigen Personen | alle, die einziehen - auch Kinder |
Wer sie ausstellt
- Mietwohnung: der Vermieter oder eine beauftragte Person, etwa die Hausverwaltung
- Untermiete und WG: der Hauptmieter, der Ihnen das Zimmer überlässt
- Eigene Wohnung: Sie bestätigen als Eigentümer selbst
- Bei Eltern oder Freunden: wer Ihnen die Wohnung überlässt
Prüfen Sie die Bestätigung, bevor Sie sie abgeben
Fünf Pflichtangaben verlangt § 19 Absatz 3 Bundesmeldegesetz - fehlt eine, weist das Bürgeramt die Anmeldung zurück:
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So läuft es ab
Beim Vermieter anfordern
Am besten mit dem Einzugstermin - viele Vermieter haben den Vordruck der Stadt parat.
Angaben prüfen
Name, Einzugsdatum, Anschrift und alle einziehenden Personen müssen stimmen.
Zur Anmeldung mitnehmen
Oder bei der Online-Anmeldung als Datei hochladen.
Besondere Fälle
- Elektronisch statt auf Papier
- Der Vermieter kann den Einzug direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen (§ 19 Absatz 4 BMG). Er bekommt dann ein Zuordnungsmerkmal, das Sie bei der Anmeldung angeben.
- Vermieter stellt sie nicht aus
- Teilen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mit (§ 19 Absatz 2 BMG) und melden Sie sich trotzdem fristgerecht. Das Amt kann beim Vermieter nachfragen.
- Nebenwohnung
- Auch für eine Zweitwohnung brauchen Sie die Bestätigung.
- Auszug
- Für den Auszug ist keine Bestätigung nötig - das Gesetz verlangt sie nur für den Einzug.
Worauf es ankommt
- Der Mietvertrag ersetzt die Bestätigung nicht: Er belegt weder den Einzug noch enthält er alle Pflichtangaben.
- Vermieter, die nicht, falsch oder zu spät bestätigen, riskieren ein Bußgeld bis 1.000 Euro (§ 54 BMG).
- Wer eine Anschrift für eine Anmeldung bereitstellt, obwohl dort niemand einzieht, riskiert bis zu 50.000 Euro (§ 19 Absatz 6, § 54 BMG).
Häufige Fragen
- Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?Eine schriftliche Bestätigung des Vermieters oder Eigentümers, dass Sie in eine bestimmte Wohnung eingezogen sind. Sie ist Pflicht für die Anmeldung beim Bürgeramt.Antwort
Eine schriftliche Bestätigung des Vermieters oder Eigentümers, dass Sie in eine bestimmte Wohnung eingezogen sind. Sie ist Pflicht für die Anmeldung beim Bürgeramt.
- Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus?Bei einer Mietwohnung der Vermieter oder die Hausverwaltung, bei Untermiete der Hauptmieter. Wer in die eigene Wohnung zieht, stellt sie als Eigentümer selbst aus.Antwort
Bei einer Mietwohnung der Vermieter oder die Hausverwaltung, bei Untermiete der Hauptmieter. Wer in die eigene Wohnung zieht, stellt sie als Eigentümer selbst aus.
- Bis wann muss der Vermieter sie ausstellen?Innerhalb der Anmeldefrist, also zwei Wochen nach dem Einzug.Antwort
Innerhalb der Anmeldefrist, also zwei Wochen nach dem Einzug.
- Wie sieht eine Wohnungsgeberbestätigung aus?Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Sie muss Name und Anschrift des Wohnungsgebers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der einziehenden Personen enthalten.Antwort
Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Sie muss Name und Anschrift des Wohnungsgebers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der einziehenden Personen enthalten.
- Reicht der Mietvertrag statt der Wohnungsgeberbestätigung?Nein. Die Meldebehörde darf die Bestätigung verlangen.Antwort
Nein. Die Meldebehörde darf die Bestätigung verlangen.
Rechtsgrundlagen
Pflichtangaben und Fristen geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 19 BMG. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.