Zum Hauptinhalt springen

Melderegisterauskunft beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Mit einer einfachen Melderegisterauskunft erfahren Sie Namen, Doktorgrad und aktuelle Anschrift einer Person - ohne Begründung (§ 44 BMG). Weitere Angaben wie Geburtsdatum oder frühere Anschriften gibt es nur mit berechtigtem Interesse (§ 45 BMG).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigMeldebehörde (Bürgeramt) des letzten bekannten Wohnorts, oft auch über ein Online-Portal
Gebührnach der Gebührensatzung der Gemeinde
Daueronline oft sofort, schriftlich wenige Tage
Rechtsgrundlage§§ 44, 45, 51 BMG

Zuständige Stelle

Zuständig: Meldebehörde (Bürgeramt) des letzten bekannten Wohnorts, oft auch über ein Online-Portal. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Bürgeramts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Die Melderegisterauskunft hilft, wenn Sie jemanden anschreiben müssen und die Anschrift nicht kennen - etwa einen ehemaligen Mieter, einen Schuldner oder einen Erben. Damit die richtige Person gefunden wird, brauchen Sie neben dem Namen mindestens eine weitere Angabe wie Geburtsdatum oder eine frühere Anschrift (§ 44 Abs. 3 BMG).

Die Daten dürfen Sie nicht für Werbung oder Adresshandel verwenden; das müssen Sie bei der Anfrage erklären. Wer die Daten gewerblich nutzt, muss den Zweck angeben (§ 44 Abs. 1 BMG).

Die zwei Stufen der Auskunft

Einfache Auskunft ohne Begründung: Name, Doktorgrad, derzeitige Anschriften, gegebenenfalls Tod. Erweiterte Auskunft nur mit berechtigtem Interesse: zusätzlich frühere Namen und Anschriften, Geburtsdaten, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Ein- und Auszugsdatum. Bei Auskunftssperre keine Anschrift.
Eigene Darstellung nach §§ 44, 45, 51 BMG.

Einfach oder erweitert?

Einfache AuskunftErweiterte Auskunft
Voraussetzungkeine Begründung nötigberechtigtes Interesse glaubhaft machen
InhaltFamilienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften, ggf. Todzusätzlich frühere Namen und Anschriften, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Ein- und Auszugsdatum
Rechtsgrundlage§ 44 BMG§ 45 BMG

Was Sie brauchen

0 von 4 erledigt

Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.

So läuft es ab

  1. Meldebehörde bestimmen

    Zuständig ist die Gemeinde, in der die Person zuletzt gemeldet war.

  2. Antrag stellen

    Online über das Melderegister-Portal Ihres Landes, schriftlich oder im Bürgeramt.

  3. Gebühr zahlen

    Nach der Gebührensatzung der Gemeinde, online meist per Karte oder Rechnung.

  4. Auskunft erhalten

    Ist die Person weggezogen, nennt die Auskunft die neue Anschrift - oder Sie fragen dort erneut an.

Besondere Fälle

Auskunftssperre eingetragen
Ist eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit glaubhaft, sperrt die Meldebehörde die Auskunft (§ 51 BMG). Sie erhalten dann keine Anschrift, und die gesuchte Person wird in der Regel angehört.
Person ist verstorben
Die einfache Auskunft nennt diese Tatsache (§ 44 Abs. 1 Nr. 5 BMG); Sterbedatum und -ort gibt es nur mit berechtigtem Interesse (§ 45 BMG).
Anfrage zu vielen Personen
Auch Massenauskünfte sind möglich (§ 44 Abs. 2 BMG), etwa für Hausverwaltungen - mit denselben Voraussetzungen je Person.

Worauf es ankommt

  • Geben Sie so viele Merkmale wie möglich an - ohne eindeutige Zuordnung gibt es keine Auskunft.
  • Für Ihre eigene Anschrift brauchen Sie keine Melderegisterauskunft, sondern eine Meldebescheinigung.
  • Wer selbst gefährdet ist, kann kostenlos eine Auskunftssperre beantragen (§ 51 BMG).

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 44, 45 und 51 BMG. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.