Melderegisterauskunft beantragen
Mit einer einfachen Melderegisterauskunft erfahren Sie Namen, Doktorgrad und aktuelle Anschrift einer Person - ohne Begründung (§ 44 BMG). Weitere Angaben wie Geburtsdatum oder frühere Anschriften gibt es nur mit berechtigtem Interesse (§ 45 BMG).
| Zuständig | Meldebehörde (Bürgeramt) des letzten bekannten Wohnorts, oft auch über ein Online-Portal |
|---|---|
| Gebühr | nach der Gebührensatzung der Gemeinde |
| Dauer | online oft sofort, schriftlich wenige Tage |
| Rechtsgrundlage | §§ 44, 45, 51 BMG |
Zuständige Stelle
Zuständig: Meldebehörde (Bürgeramt) des letzten bekannten Wohnorts, oft auch über ein Online-Portal. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Bürgeramts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Die Melderegisterauskunft hilft, wenn Sie jemanden anschreiben müssen und die Anschrift nicht kennen - etwa einen ehemaligen Mieter, einen Schuldner oder einen Erben. Damit die richtige Person gefunden wird, brauchen Sie neben dem Namen mindestens eine weitere Angabe wie Geburtsdatum oder eine frühere Anschrift (§ 44 Abs. 3 BMG).
Die Daten dürfen Sie nicht für Werbung oder Adresshandel verwenden; das müssen Sie bei der Anfrage erklären. Wer die Daten gewerblich nutzt, muss den Zweck angeben (§ 44 Abs. 1 BMG).
Die zwei Stufen der Auskunft
Einfach oder erweitert?
| Einfache Auskunft | Erweiterte Auskunft | |
|---|---|---|
| Voraussetzung | keine Begründung nötig | berechtigtes Interesse glaubhaft machen |
| Inhalt | Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften, ggf. Tod | zusätzlich frühere Namen und Anschriften, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Ein- und Auszugsdatum |
| Rechtsgrundlage | § 44 BMG | § 45 BMG |
Was Sie brauchen
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So läuft es ab
Meldebehörde bestimmen
Zuständig ist die Gemeinde, in der die Person zuletzt gemeldet war.
Antrag stellen
Online über das Melderegister-Portal Ihres Landes, schriftlich oder im Bürgeramt.
Gebühr zahlen
Nach der Gebührensatzung der Gemeinde, online meist per Karte oder Rechnung.
Auskunft erhalten
Ist die Person weggezogen, nennt die Auskunft die neue Anschrift - oder Sie fragen dort erneut an.
Besondere Fälle
- Auskunftssperre eingetragen
- Ist eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit glaubhaft, sperrt die Meldebehörde die Auskunft (§ 51 BMG). Sie erhalten dann keine Anschrift, und die gesuchte Person wird in der Regel angehört.
- Person ist verstorben
- Die einfache Auskunft nennt diese Tatsache (§ 44 Abs. 1 Nr. 5 BMG); Sterbedatum und -ort gibt es nur mit berechtigtem Interesse (§ 45 BMG).
- Anfrage zu vielen Personen
- Auch Massenauskünfte sind möglich (§ 44 Abs. 2 BMG), etwa für Hausverwaltungen - mit denselben Voraussetzungen je Person.
Worauf es ankommt
- Geben Sie so viele Merkmale wie möglich an - ohne eindeutige Zuordnung gibt es keine Auskunft.
- Für Ihre eigene Anschrift brauchen Sie keine Melderegisterauskunft, sondern eine Meldebescheinigung.
- Wer selbst gefährdet ist, kann kostenlos eine Auskunftssperre beantragen (§ 51 BMG).
Häufige Fragen
- Was ist eine einfache Melderegisterauskunft?Die Auskunft über Namen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und gegebenenfalls den Tod einer bestimmten Person (§ 44 BMG).Antwort
Die Auskunft über Namen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und gegebenenfalls den Tod einer bestimmten Person (§ 44 BMG).
- Muss ich einen Grund angeben?Für die einfache Auskunft nicht. Sie erklären nur, dass Sie die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel nutzen.Antwort
Für die einfache Auskunft nicht. Sie erklären nur, dass Sie die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel nutzen.
- Wo beantrage ich die Auskunft?Bei der Meldebehörde des letzten bekannten Wohnorts, oft auch online über das Melderegister-Portal des Landes.Antwort
Bei der Meldebehörde des letzten bekannten Wohnorts, oft auch online über das Melderegister-Portal des Landes.
- Was kostet eine Melderegisterauskunft?Die Gebühr legt die Gemeinde in ihrer Gebührensatzung fest.Antwort
Die Gebühr legt die Gemeinde in ihrer Gebührensatzung fest.
- Was ist eine erweiterte Melderegisterauskunft?Sie enthält zusätzlich frühere Namen und Anschriften, Geburtsdatum, Familienstand und weitere Daten - nur bei glaubhaft gemachtem berechtigten Interesse (§ 45 BMG).Antwort
Sie enthält zusätzlich frühere Namen und Anschriften, Geburtsdatum, Familienstand und weitere Daten - nur bei glaubhaft gemachtem berechtigten Interesse (§ 45 BMG).
- Kann ich meine Daten sperren lassen?Ja, bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit trägt die Meldebehörde kostenlos eine Auskunftssperre ein (§ 51 BMG).Antwort
Ja, bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit trägt die Meldebehörde kostenlos eine Auskunftssperre ein (§ 51 BMG).
Rechtsgrundlagen
- § 44 BMG - Einfache Melderegisterauskunft ↗
- § 45 BMG - Erweiterte Melderegisterauskunft ↗
- § 51 BMG - Auskunftssperren ↗
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 44, 45 und 51 BMG. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.