Befreiung von der Ausweispflicht
Das Bürgeramt kann Menschen von der Ausweispflicht befreien, die betreut werden, dauerhaft in einem Pflegeheim oder Krankenhaus leben oder sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können (§ 1 Abs. 3 PAuswG).
| Zuständig | Bürgeramt (Personalausweisbehörde) am Wohnort der betroffenen Person |
|---|---|
| Gebühr | ob Gebühren anfallen, regelt Ihre Gemeinde - fragen Sie vor Ort |
| Rechtsgrundlage | § 1 Abs. 3 PAuswG |
Zuständige Stelle
Zuständig: Bürgeramt (Personalausweisbehörde) am Wohnort der betroffenen Person. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Bürgeramts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Wer 16 Jahre alt ist, muss einen gültigen Ausweis besitzen (§ 1 Abs. 1 PAuswG). Für Menschen, die das Haus kaum oder gar nicht verlassen können, ist ein neuer Ausweis oft ein großer Aufwand - mit Termin, Foto und Fingerabdrücken. Deshalb lässt das Gesetz eine Befreiung zu.
Die Befreiung ist eine Ermessensentscheidung der Behörde. Wer befreit ist, kann trotzdem jederzeit wieder einen Ausweis beantragen, etwa für ein Bankgeschäft oder eine Reise.
Die drei Befreiungsgründe
Wer befreit werden kann
| Grund | Beispiel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Rechtliche Betreuung oder Vertretung | Eine Betreuerin ist bestellt (nicht nur vorläufig) oder eine Person mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertritt | § 1 Abs. 3 Nr. 1 PAuswG |
| Dauerhaft in einer Einrichtung | Pflegeheim, Krankenhaus oder ähnliche Einrichtung | § 1 Abs. 3 Nr. 2 PAuswG |
| Dauerhafte Behinderung | Die Person kann sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen | § 1 Abs. 3 Nr. 3 PAuswG |
Was Sie brauchen
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So läuft es ab
Antrag stellen
Schriftlich oder im Bürgeramt - persönliches Erscheinen der betroffenen Person ist meist nicht nötig.
Nachweise einreichen
Je nach Grund Betreuerausweis, Vollmacht, Heim- oder Arztbescheinigung.
Entscheidung
Das Bürgeramt prüft und befreit für die Dauer der Voraussetzungen.
Besondere Fälle
- Ausweis wird doch gebraucht
- Eine Befreiung schließt einen späteren Antrag nicht aus - etwa für Bank, Notar oder Reise.
- Vorsorgevollmacht statt Betreuung
- Auch mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht ist eine Befreiung möglich, siehe Vorsorgevollmacht.
- Haftstrafe
- Wer eine Freiheitsstrafe von noch mehr als drei Monaten verbüßt, ist ohnehin nicht ausweispflichtig (§ 1 Abs. 2 PAuswG).
Worauf es ankommt
- Prüfen Sie vorher, ob Bank, Pflegekasse oder Rentenversicherung einen Ausweis verlangen - eine Befreiung hilft dort nicht.
- Fragen Sie das Bürgeramt, ob für Bettlägerige ein Hausbesuch für einen neuen Ausweis möglich ist.
Häufige Fragen
- Wer kann von der Ausweispflicht befreit werden?Menschen mit rechtlicher Betreuung oder Bevollmächtigten, dauerhaft Untergebrachte in Pflegeheim oder Krankenhaus und Menschen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können (§ 1 Abs. 3 PAuswG).Antwort
Menschen mit rechtlicher Betreuung oder Bevollmächtigten, dauerhaft Untergebrachte in Pflegeheim oder Krankenhaus und Menschen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können (§ 1 Abs. 3 PAuswG).
- Wer stellt den Antrag?Die betroffene Person selbst, ihre Betreuerin oder ihr Betreuer oder eine bevollmächtigte Person.Antwort
Die betroffene Person selbst, ihre Betreuerin oder ihr Betreuer oder eine bevollmächtigte Person.
- Muss die betroffene Person ins Bürgeramt kommen?Meist nicht. Der Antrag kann schriftlich oder durch Vertreter gestellt werden.Antwort
Meist nicht. Der Antrag kann schriftlich oder durch Vertreter gestellt werden.
- Was kostet die Befreiung?Ob Gebühren anfallen, regelt die Gemeinde. Fragen Sie beim Bürgeramt nach.Antwort
Ob Gebühren anfallen, regelt die Gemeinde. Fragen Sie beim Bürgeramt nach.
- Kann ich später trotzdem einen Ausweis bekommen?Ja, ein Ausweis kann jederzeit beantragt werden, auch nach einer Befreiung.Antwort
Ja, ein Ausweis kann jederzeit beantragt werden, auch nach einer Befreiung.
- Gilt die Befreiung für immer?Sie gilt, solange die Voraussetzungen bestehen. Ändert sich die Lage, besteht wieder Ausweispflicht.Antwort
Sie gilt, solange die Voraussetzungen bestehen. Ändert sich die Lage, besteht wieder Ausweispflicht.
Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen § 1 PAuswG. Gebühren sind Satzungssache der Gemeinden. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.