Zum Hauptinhalt springen

Befreiung von der Ausweispflicht

Das Wichtigste in Kürze

Das Bürgeramt kann Menschen von der Ausweispflicht befreien, die betreut werden, dauerhaft in einem Pflegeheim oder Krankenhaus leben oder sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können (§ 1 Abs. 3 PAuswG).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigBürgeramt (Personalausweisbehörde) am Wohnort der betroffenen Person
Gebührob Gebühren anfallen, regelt Ihre Gemeinde - fragen Sie vor Ort
Rechtsgrundlage§ 1 Abs. 3 PAuswG

Zuständige Stelle

Zuständig: Bürgeramt (Personalausweisbehörde) am Wohnort der betroffenen Person. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Bürgeramts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Wer 16 Jahre alt ist, muss einen gültigen Ausweis besitzen (§ 1 Abs. 1 PAuswG). Für Menschen, die das Haus kaum oder gar nicht verlassen können, ist ein neuer Ausweis oft ein großer Aufwand - mit Termin, Foto und Fingerabdrücken. Deshalb lässt das Gesetz eine Befreiung zu.

Die Befreiung ist eine Ermessensentscheidung der Behörde. Wer befreit ist, kann trotzdem jederzeit wieder einen Ausweis beantragen, etwa für ein Bankgeschäft oder eine Reise.

Die drei Befreiungsgründe

Befreiung möglich bei bestellter Betreuung oder beglaubigter Vollmacht, bei dauerhafter Unterbringung in Pflegeheim oder Krankenhaus und bei dauerhafter Behinderung, wenn sich die Person nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen kann.
Eigene Darstellung nach § 1 Abs. 3 PAuswG.

Wer befreit werden kann

GrundBeispielRechtsgrundlage
Rechtliche Betreuung oder VertretungEine Betreuerin ist bestellt (nicht nur vorläufig) oder eine Person mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertritt§ 1 Abs. 3 Nr. 1 PAuswG
Dauerhaft in einer EinrichtungPflegeheim, Krankenhaus oder ähnliche Einrichtung§ 1 Abs. 3 Nr. 2 PAuswG
Dauerhafte BehinderungDie Person kann sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PAuswG

Was Sie brauchen

0 von 3 erledigt

Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.

So läuft es ab

  1. Antrag stellen

    Schriftlich oder im Bürgeramt - persönliches Erscheinen der betroffenen Person ist meist nicht nötig.

  2. Nachweise einreichen

    Je nach Grund Betreuerausweis, Vollmacht, Heim- oder Arztbescheinigung.

  3. Entscheidung

    Das Bürgeramt prüft und befreit für die Dauer der Voraussetzungen.

Besondere Fälle

Ausweis wird doch gebraucht
Eine Befreiung schließt einen späteren Antrag nicht aus - etwa für Bank, Notar oder Reise.
Vorsorgevollmacht statt Betreuung
Auch mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht ist eine Befreiung möglich, siehe Vorsorgevollmacht.
Haftstrafe
Wer eine Freiheitsstrafe von noch mehr als drei Monaten verbüßt, ist ohnehin nicht ausweispflichtig (§ 1 Abs. 2 PAuswG).

Worauf es ankommt

  • Prüfen Sie vorher, ob Bank, Pflegekasse oder Rentenversicherung einen Ausweis verlangen - eine Befreiung hilft dort nicht.
  • Fragen Sie das Bürgeramt, ob für Bettlägerige ein Hausbesuch für einen neuen Ausweis möglich ist.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen § 1 PAuswG. Gebühren sind Satzungssache der Gemeinden. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.