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Dokumente beglaubigen lassen

Das Wichtigste in Kürze

Das Bürgeramt beglaubigt Kopien und Unterschriften, wenn Sie das Dokument bei einer Behörde vorlegen müssen (§§ 33, 34 VwVfG). Für Grundstücks-, Erb- und Gesellschaftssachen brauchen Sie dagegen eine öffentliche Beglaubigung beim Notar (§ 129 BGB).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigBürgeramt; Urkunden einer Behörde beglaubigt auch die ausstellende Stelle selbst
Gebührnach der Gebührensatzung Ihrer Gemeinde, meist je Seite oder Unterschrift
Dauerin der Regel sofort beim Termin
Rechtsgrundlage§§ 33, 34 VwVfG; § 129 BGB

Zuständige Stelle

Zuständig: Bürgeramt; Urkunden einer Behörde beglaubigt auch die ausstellende Stelle selbst. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Bürgeramts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Eine amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Kopie mit dem vorgelegten Original übereinstimmt oder dass eine Unterschrift von Ihnen stammt. Sie gilt für die Vorlage bei Behörden - etwa Zeugnisse für eine Bewerbung im öffentlichen Dienst, Nachweise für den Rentenantrag oder Unterlagen für die Ausländerbehörde.

Ist das Original nicht von einer Behörde ausgestellt, vermerkt das Bürgeramt auf der Kopie, für welche Behörde sie bestimmt ist (§ 33 Abs. 3 VwVfG). Für private Zwecke, etwa gegenüber einer Bank, reicht die amtliche Beglaubigung deshalb nicht immer.

Bürgeramt oder Notar auf einen Blick

Für die Vorlage bei einer Behörde beglaubigt das Bürgeramt Kopien und Unterschriften, für Grundbuch, Erbschaft oder Handelsregister ist der Notar zuständig. Personenstandsurkunden stellt das Standesamt neu aus.
Eigene Darstellung nach §§ 33, 34 VwVfG und § 129 BGB.

Bürgeramt oder Notar?

Amtliche Beglaubigung (Bürgeramt)Öffentliche Beglaubigung (Notar)
WofürVorlage bei einer BehördeGrundbuch, Handelsregister, Erbschaft, Vollmachten für Immobilien
WasKopien von Zeugnissen, Bescheiden, Urkunden; UnterschriftenUnterschriften unter Erklärungen
Rechtsgrundlage§§ 33, 34 VwVfG§ 129 BGB
WichtigUnterschrift nur mit Text, nicht für § 129 BGBNotar prüft Identität, Gebühr nach Gerichts- und Notarkostengesetz

Was Sie brauchen

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So läuft es ab

  1. Termin buchen

    Viele Bürgerämter beglaubigen nur mit Termin - online oder telefonisch.

  2. Original und Kopien vorlegen

    Das Bürgeramt vergleicht Kopie und Original Seite für Seite.

  3. Unterschrift vor Ort leisten

    Eine Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn Sie sie vor dem Bediensteten leisten oder anerkennen (§ 34 Abs. 2 VwVfG).

  4. Beglaubigungsvermerk erhalten

    Mit Ort, Datum, Unterschrift und Dienstsiegel (§ 33 Abs. 3 VwVfG).

Besondere Fälle

Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde
Statt einer beglaubigten Kopie bekommen Sie beim Standesamt eine neue Urkunde - sie ersetzt die Beglaubigung, siehe Geburtsurkunde.
Dokument in fremder Sprache
Das Bürgeramt kann auch fremdsprachige Dokumente beglaubigen, eine Übersetzung macht es nicht. Für Behörden verlangt ist oft eine Übersetzung durch eine beeidigte Übersetzerin oder einen beeidigten Übersetzer.
Dokument für das Ausland
Für ausländische Behörden ist meist eine Apostille oder Legalisation nötig - zuständig ist je nach Dokument eine Landesbehörde oder das Landgericht, nicht das Bürgeramt.

Worauf es ankommt

  • Fragen Sie vorher bei der Stelle nach, die das Dokument verlangt, ob eine amtliche Beglaubigung reicht.
  • Beglaubigen lassen können Sie nur, was unverändert ist - geklebte, gelochte oder ergänzte Originale werden oft abgelehnt.
  • Unterschreiben Sie das Schriftstück erst beim Termin, nicht zu Hause.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 33, 34 VwVfG und § 129 BGB. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.