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Ohne festen Wohnsitz: Ausweis, Post und Leistungen

Das Wichtigste in Kürze

Wer keine Wohnung hat, muss sich nicht anmelden - die Meldepflicht knüpft an eine Wohnung an (§ 20 BMG). Einen Personalausweis bekommen Sie trotzdem; als Anschrift steht dann „keine Wohnung in Deutschland“ (§ 5 PAuswG). Grundsicherungsgeld zahlt das Jobcenter am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts (§ 36 SGB II).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigBürgeramt am Aufenthaltsort für den Ausweis, Jobcenter oder Sozialamt für Leistungen
GebührPersonalausweis 46 Euro (ab 24), 27,60 Euro (unter 24); bei Bedürftigkeit Ermäßigung oder Verzicht möglich (§ 1 Abs. 6 PAuswGebV)
Rechtsgrundlage§ 20 BMG; §§ 1, 5 PAuswG; § 36 SGB II

Zuständige Stelle

Zuständig: Bürgeramt am Aufenthaltsort für den Ausweis, Jobcenter oder Sozialamt für Leistungen. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Bürgeramts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird (§ 20 BMG). Wer auf der Straße lebt, hat keine solche Wohnung und kann sich deshalb nicht anmelden. Wer in einer Notunterkunft oder einem Wohnheim schläft, meldet sich dort an.

Die Ausweispflicht gilt trotzdem für alle, die sich überwiegend in Deutschland aufhalten (§ 1 Abs. 1 PAuswG). Ein gültiger Ausweis ist auch der Schlüssel zu Konto, Leistungen und Arbeit.

Wer hilft wobei

Ausweis im Bürgeramt am Aufenthaltsort mit „keine Wohnung in Deutschland“, Post über eine Beratungsstelle der Wohnungslosenhilfe, Grundsicherungsgeld beim Jobcenter am gewöhnlichen Aufenthaltsort, Basiskonto bei der Bank.
Eigene Darstellung nach § 20 BMG, § 5 PAuswG, § 36 SGB II und § 31 ZKG.

Was Sie wo erledigen

AnliegenWoHinweis
PersonalausweisBürgeramt am AufenthaltsortAnschrift „keine Wohnung in Deutschland“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG)
Post empfangenBeratungsstelle der Wohnungslosenhilfeviele bieten eine Postadresse an
GrundsicherungsgeldJobcenter am gewöhnlichen Aufenthaltsort§ 36 SGB II
KontoBank am OrtAnspruch auf ein Basiskonto, auch ohne festen Wohnsitz

Was Sie brauchen

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So läuft es ab

  1. Beratungsstelle aufsuchen

    Sie hilft bei Postadresse, Anträgen und oft auch beim Termin im Bürgeramt.

  2. Ausweis beantragen

    Im Bürgeramt am Aufenthaltsort, mit Foto und vorhandenen Dokumenten.

  3. Leistungen beantragen

    Beim Jobcenter, mit der Postadresse der Beratungsstelle für Bescheide.

  4. Unterkunft melden

    Sobald Sie wieder eine Wohnung oder einen festen Platz in einer Unterkunft haben, melden Sie sich dort an.

Besondere Fälle

Kein Dokument mehr vorhanden
Das Bürgeramt klärt die Identität dann über das Melderegister oder eine Geburtsurkunde vom Standesamt des Geburtsorts, siehe Geburtsurkunde.
Notunterkunft oder Wohnheim
Wer dort wohnt, hat eine Wohnung im Sinne des Meldegesetzes und meldet sich an - siehe Ummelden.
Gebühr nicht bezahlbar
Bei Bedürftigkeit kann die Ausweisgebühr ermäßigt oder erlassen werden (§ 1 Abs. 6 PAuswGebV). Der Bezug von Grundsicherungsgeld allein genügt dafür nicht - schildern Sie Ihre Lage im Bürgeramt.

Worauf es ankommt

  • Ohne Wohnung keine Anmeldung - aber ein Ausweis ist trotzdem möglich und wichtig.
  • Bescheide vom Jobcenter brauchen eine Postadresse; nutzen Sie die einer Beratungsstelle.
  • Haben Sie wieder eine Wohnung, gilt die normale Meldepflicht innerhalb von zwei Wochen.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen § 20 BMG, §§ 1, 5 PAuswG, § 1 PAuswGebV, § 36 SGB II und § 31 ZKG. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.