Ohne festen Wohnsitz: Ausweis, Post und Leistungen
Wer keine Wohnung hat, muss sich nicht anmelden - die Meldepflicht knüpft an eine Wohnung an (§ 20 BMG). Einen Personalausweis bekommen Sie trotzdem; als Anschrift steht dann „keine Wohnung in Deutschland“ (§ 5 PAuswG). Grundsicherungsgeld zahlt das Jobcenter am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts (§ 36 SGB II).
| Zuständig | Bürgeramt am Aufenthaltsort für den Ausweis, Jobcenter oder Sozialamt für Leistungen |
|---|---|
| Gebühr | Personalausweis 46 Euro (ab 24), 27,60 Euro (unter 24); bei Bedürftigkeit Ermäßigung oder Verzicht möglich (§ 1 Abs. 6 PAuswGebV) |
| Rechtsgrundlage | § 20 BMG; §§ 1, 5 PAuswG; § 36 SGB II |
Zuständige Stelle
Zuständig: Bürgeramt am Aufenthaltsort für den Ausweis, Jobcenter oder Sozialamt für Leistungen. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Bürgeramts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird (§ 20 BMG). Wer auf der Straße lebt, hat keine solche Wohnung und kann sich deshalb nicht anmelden. Wer in einer Notunterkunft oder einem Wohnheim schläft, meldet sich dort an.
Die Ausweispflicht gilt trotzdem für alle, die sich überwiegend in Deutschland aufhalten (§ 1 Abs. 1 PAuswG). Ein gültiger Ausweis ist auch der Schlüssel zu Konto, Leistungen und Arbeit.
Wer hilft wobei
Was Sie wo erledigen
| Anliegen | Wo | Hinweis |
|---|---|---|
| Personalausweis | Bürgeramt am Aufenthaltsort | Anschrift „keine Wohnung in Deutschland“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG) |
| Post empfangen | Beratungsstelle der Wohnungslosenhilfe | viele bieten eine Postadresse an |
| Grundsicherungsgeld | Jobcenter am gewöhnlichen Aufenthaltsort | § 36 SGB II |
| Konto | Bank am Ort | Anspruch auf ein Basiskonto, auch ohne festen Wohnsitz |
Was Sie brauchen
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So läuft es ab
Beratungsstelle aufsuchen
Sie hilft bei Postadresse, Anträgen und oft auch beim Termin im Bürgeramt.
Ausweis beantragen
Im Bürgeramt am Aufenthaltsort, mit Foto und vorhandenen Dokumenten.
Leistungen beantragen
Beim Jobcenter, mit der Postadresse der Beratungsstelle für Bescheide.
Unterkunft melden
Sobald Sie wieder eine Wohnung oder einen festen Platz in einer Unterkunft haben, melden Sie sich dort an.
Besondere Fälle
- Kein Dokument mehr vorhanden
- Das Bürgeramt klärt die Identität dann über das Melderegister oder eine Geburtsurkunde vom Standesamt des Geburtsorts, siehe Geburtsurkunde.
- Notunterkunft oder Wohnheim
- Wer dort wohnt, hat eine Wohnung im Sinne des Meldegesetzes und meldet sich an - siehe Ummelden.
- Gebühr nicht bezahlbar
- Bei Bedürftigkeit kann die Ausweisgebühr ermäßigt oder erlassen werden (§ 1 Abs. 6 PAuswGebV). Der Bezug von Grundsicherungsgeld allein genügt dafür nicht - schildern Sie Ihre Lage im Bürgeramt.
Worauf es ankommt
- Ohne Wohnung keine Anmeldung - aber ein Ausweis ist trotzdem möglich und wichtig.
- Bescheide vom Jobcenter brauchen eine Postadresse; nutzen Sie die einer Beratungsstelle.
- Haben Sie wieder eine Wohnung, gilt die normale Meldepflicht innerhalb von zwei Wochen.
Häufige Fragen
- Kann ich mich ohne festen Wohnsitz anmelden?Nein, die Anmeldung setzt eine Wohnung voraus (§ 20 BMG). Wer in einer Notunterkunft oder einem Wohnheim lebt, meldet sich dort an.Antwort
Nein, die Anmeldung setzt eine Wohnung voraus (§ 20 BMG). Wer in einer Notunterkunft oder einem Wohnheim lebt, meldet sich dort an.
- Bekomme ich ohne Wohnung einen Personalausweis?Ja. Als Anschrift kann „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG).Antwort
Ja. Als Anschrift kann „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG).
- Wo bekomme ich ohne Wohnung meine Post?Viele Beratungsstellen der Wohnungslosenhilfe bieten eine Postadresse an, über die Sie Briefe und Bescheide erhalten.Antwort
Viele Beratungsstellen der Wohnungslosenhilfe bieten eine Postadresse an, über die Sie Briefe und Bescheide erhalten.
- Welches Jobcenter ist zuständig?Das Jobcenter am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts (§ 36 SGB II).Antwort
Das Jobcenter am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts (§ 36 SGB II).
- Brauche ich ohne Wohnung überhaupt einen Ausweis?Ja, die Ausweispflicht gilt auch für Menschen, die sich überwiegend in Deutschland aufhalten, ohne gemeldet zu sein (§ 1 Abs. 1 PAuswG).Antwort
Ja, die Ausweispflicht gilt auch für Menschen, die sich überwiegend in Deutschland aufhalten, ohne gemeldet zu sein (§ 1 Abs. 1 PAuswG).
- Kann ich ohne Wohnung ein Konto eröffnen?Ja, auch Personen ohne festen Wohnsitz haben Anspruch auf ein Basiskonto (§ 31 Zahlungskontengesetz). Die Bank verlangt einen gültigen Ausweis.Antwort
Ja, auch Personen ohne festen Wohnsitz haben Anspruch auf ein Basiskonto (§ 31 Zahlungskontengesetz). Die Bank verlangt einen gültigen Ausweis.
Rechtsgrundlagen
- § 20 BMG - Begriff der Wohnung ↗
- § 1 PAuswG - Ausweispflicht ↗
- § 5 PAuswG - Ausweismuster, gespeicherte Daten ↗
- § 36 SGB II - Örtliche Zuständigkeit ↗
- § 31 ZKG - Anspruch auf ein Basiskonto ↗
- § 1 PAuswGebV - Gebühren, Ermäßigung bei Bedürftigkeit ↗
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen § 20 BMG, §§ 1, 5 PAuswG, § 1 PAuswGebV, § 36 SGB II und § 31 ZKG. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.