Auto ummelden nach dem Umzug
Nach dem Umzug muss Ihre neue Anschrift unverzüglich in den Fahrzeugschein (§ 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Zuständig ist die Zulassungsstelle am neuen Wohnort. Das Kennzeichen dürfen Sie behalten, auch in einem anderen Landkreis.
| Zuständig | Zulassungsstelle |
|---|---|
| Gebühr | aus anderem Bezirk, Kennzeichen behalten: 23,60 Euro (online 9,90 Euro); mit neuem Kennzeichen 27,10 Euro (online 12,10 Euro); dazu Plaketten und ggf. Schilder |
| Dauer | meist sofort am Schalter, auch online über i-Kfz |
| Frist | unverzüglich nach der Anmeldung des Wohnsitzes |
| Rechtsgrundlage | § 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über die Zulassungsstelle. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
„Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern; eine Frist in Tagen nennt die Verordnung nicht. Weil Sie dafür die Meldebestätigung brauchen, kommt die Ummeldung des Autos direkt nach dem Ummelden des Wohnsitzes.
Gleicher Bezirk oder anderer Bezirk
Gleicher Bezirk oder neuer Bezirk
| Sie ziehen … | Was zu tun ist |
|---|---|
| innerhalb desselben Zulassungsbezirks | Die Anschrift im Fahrzeugschein wird geändert; Kennzeichen und Schilder bleiben. |
| in einen anderen Bezirk, Kennzeichen behalten | Mitteilung an die neue Zulassungsstelle; das Kennzeichen läuft weiter. |
| in einen anderen Bezirk, neues Kennzeichen | Neues Kennzeichen; die alten Schilder werden entstempelt. |
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
So läuft es ab
Wohnsitz anmelden
Zuerst beim Bürgeramt - die Meldebestätigung brauchen Sie für die Zulassungsstelle.
Kennzeichen entscheiden
Behalten oder neues Kennzeichen; ein Wechsel ist freiwillig.
Online oder Termin
Über i-Kfz mit dem Online-Ausweis, sonst mit Termin bei der Zulassungsstelle am neuen Wohnort.
Neuen Fahrzeugschein mitnehmen
Bei neuem Kennzeichen die Schilder prägen lassen und anbringen.
Besondere Fälle
- Fahrzeugbrief
- Bei einer reinen Änderung der Anschrift müssen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen (§ 15 FZV). Den Brief brauchen Sie erst beim Halterwechsel.
- Über das Bürgeramt
- Wo die Stadt das Verfahren eingerichtet hat, erledigt die Meldebehörde die Adressänderung im Fahrzeugschein gleich bei der Anmeldung mit (§ 15 Absatz 2 FZV). Fragen Sie beim Termin danach.
- Kennzeichen mitnehmen
- Seit 2015 dürfen Sie Ihr Kennzeichen bei jedem Umzug innerhalb Deutschlands behalten.
- Umzug ins Ausland
- Ein Auto mit deutschem Kennzeichen muss bei dauerhaftem Wegzug in der Regel im neuen Land zugelassen werden.
Worauf es ankommt
- Für eine nicht gemeldete Wohnsitzänderung sieht der Bußgeldkatalog 15 Euro vor (Nr. 180 BKat).
- Die Zulassungsstelle kann den Betrieb des Fahrzeugs untersagen; wer das missachtet, zahlt 40 Euro (Nr. 178a BKat).
- Post zu Kfz-Steuer, Hauptuntersuchung oder Rückrufen landet sonst an der alten Adresse.
Häufige Fragen
- Muss ich mein Auto ummelden, wenn ich umziehe?Ja, auch bei einem Umzug innerhalb derselben Stadt. Das Kennzeichen müssen Sie dabei nicht wechseln.Antwort
Ja, auch bei einem Umzug innerhalb derselben Stadt. Das Kennzeichen müssen Sie dabei nicht wechseln.
- Was brauche ich, um mein Auto umzumelden?Ausweis mit neuer Anschrift, den Fahrzeugschein und je nach Stelle HU-Nachweis und SEPA-Mandat. Den Fahrzeugbrief brauchen Sie bei einer reinen Adressänderung nicht.Antwort
Ausweis mit neuer Anschrift, den Fahrzeugschein und je nach Stelle HU-Nachweis und SEPA-Mandat. Den Fahrzeugbrief brauchen Sie bei einer reinen Adressänderung nicht.
- Was kostet es, das Auto umzumelden?Nach der bundesweiten Gebührenordnung kostet die Ummeldung aus einem anderen Bezirk mit altem Kennzeichen 23,60 Euro, online 9,90 Euro; mit neuem Kennzeichen 27,10 Euro, online 12,10 Euro. Dazu kommen Plaketten und gegebenenfalls Wunschkennzeichen und Schilder.Antwort
Nach der bundesweiten Gebührenordnung kostet die Ummeldung aus einem anderen Bezirk mit altem Kennzeichen 23,60 Euro, online 9,90 Euro; mit neuem Kennzeichen 27,10 Euro, online 12,10 Euro. Dazu kommen Plaketten und gegebenenfalls Wunschkennzeichen und Schilder.
- Kann ich mein Kennzeichen behalten?Ja, auch beim Umzug in einen anderen Landkreis.Antwort
Ja, auch beim Umzug in einen anderen Landkreis.
- Wie lange habe ich Zeit?Die Verordnung verlangt „unverzüglich", nennt aber keine Tagesfrist.Antwort
Die Verordnung verlangt „unverzüglich", nennt aber keine Tagesfrist.
Rechtsgrundlagen
- § 15 FZV - Mitteilungspflichten bei Änderungen ↗
- Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV), Nr. 178a und 180 ↗
- GebOSt, Anlage Nr. 221.2 und 221.9 - Gebühren ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen FZV, BKatV und GebOSt. Welche Unterlagen Ihre Zulassungsstelle zusätzlich verlangt, steht auf deren Seite. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.