Geburtsurkunde beantragen: wer darf, wo, was es kostet
Zuständig für die Geburtsurkunde ist immer das Standesamt des Geburtsorts - nicht das Standesamt Ihres Wohnorts. Unmittelbar beantragen dürfen sie die betroffene Person selbst ab 16 Jahren, Eltern, Ehepartner sowie Vorfahren und Abkömmlinge. Die Gebühr ist Landesrecht und liegt meist bei 10 bis 15 Euro für die erste Ausfertigung.
| Zuständig | Standesamt |
|---|---|
| Gebühr | Landesrecht - meist 10 bis 15 € für die erste Ausfertigung, verbindlich ist die Gebührensatzung Ihres Standesamts |
| Dauer | bei persönlicher Vorsprache meist sofort, schriftlich oder online einige Werktage zuzüglich Postweg |
| Rechtsgrundlage | §§ 55, 59, 62 Personenstandsgesetz (PStG) |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Standesamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Die Geburtsurkunde weist Geburtsdatum, Geburtsort und die Abstammung einer Person amtlich nach. Gebraucht wird sie zum Beispiel für den Antrag auf Kinderzuschlag oder Kindergeld, für die Anmeldung einer Eheschließung, für den ersten Reisepass oder spätere Rentenangelegenheiten.
Wer die Urkunde beantragen darf
Welches Standesamt zuständig ist
Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsorts, nicht das Standesamt Ihres Wohnorts - denn es führt das Geburtenregister und stellt daraus die Urkunden aus (§ 55 PStG). Wer in einer anderen Stadt lebt als geboren wurde, muss die Urkunde also beim Standesamt des damaligen Geburtsorts anfordern, nicht am aktuellen Wohnort.
Was in der Urkunde steht
Nach § 59 PStG enthält die Geburtsurkunde die Vornamen und den Geburtsnamen des Kindes, das Geschlecht, Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt und die Namen der Eltern. Auf Verlangen der betroffenen Person werden die Angaben zu Geschlecht und Eltern nicht in die Urkunde aufgenommen (§ 59 Absatz 2 PStG).
Wer dazu berechtigt ist
Unmittelbar berechtigt
Die betroffene Person selbst (ab 16 Jahren), Eltern, Ehe- oder Lebenspartner sowie Vorfahren und Abkömmlinge.
Vereinfacht berechtigt
Geschwister des Kindes - für sie reicht eine vereinfachte Glaubhaftmachung.
Mit rechtlichem Interesse
Andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, etwa für ein Erbverfahren.
So beantragen Sie sie
- 1. Geburtsort ermittelndas Standesamt dort führt das Geburtenregister - nicht das am Wohnort.
- 2. Antrag stellenpersönlich, schriftlich oder bei vielen Standesämtern auch online.
- 3. Berechtigung nachweisenmit Ausweis und gegebenenfalls einer Vollmacht.
- 4. Gebühr zahlen und Urkunde erhaltenbei persönlicher Vorsprache meist sofort.
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
Besondere Fälle
- Kann ich meine eigene Geburtsurkunde als Jugendliche oder Jugendlicher beantragen?
- Ja, ab 16 Jahren können Sie den Antrag selbst stellen.
- Geburt im Ausland
- Ist kein deutsches Standesamt zuständig, führt das Standesamt I in Berlin die entsprechenden Register für Sonderfälle.
- Geburtsurkunde für die Verwendung im Ausland
- Manche Länder verlangen eine internationale oder mehrsprachige Ausfertigung oder eine Apostille - fragen Sie vorher bei der verlangenden Stelle nach, welche Form benötigt wird.
- Adoption
- Nach einer Adoption wird ein neues Geburtenregister für das Kind angelegt; die Urkunde stammt dann aus diesem neuen Registereintrag.
Worauf es ankommt
- Fragen Sie vor dem Antrag beim Standesamt des Geburtsorts, nicht bei dem Ihres Wohnorts.
- Die Gebühr regelt jedes Bundesland selbst - eine bundeseinheitliche Zahl gibt es nicht.
- Für Kindergeld oder Kinderzuschlag braucht die Familienkasse in der Regel die Geburtsurkunde des Kindes.
Häufige Fragen
- Wer darf eine Geburtsurkunde beantragen?Unmittelbar die betroffene Person selbst (ab 16 Jahren), Eltern, Ehe- oder Lebenspartner sowie Vorfahren und Abkömmlinge. Geschwister sind vereinfacht berechtigt, andere Personen nur mit glaubhaft gemachtem rechtlichen Interesse.Antwort
Unmittelbar die betroffene Person selbst (ab 16 Jahren), Eltern, Ehe- oder Lebenspartner sowie Vorfahren und Abkömmlinge. Geschwister sind vereinfacht berechtigt, andere Personen nur mit glaubhaft gemachtem rechtlichen Interesse.
- Welches Standesamt ist zuständig?Immer das Standesamt des Geburtsorts, weil es das Geburtenregister führt - unabhängig davon, wo die betroffene Person heute wohnt.Antwort
Immer das Standesamt des Geburtsorts, weil es das Geburtenregister führt - unabhängig davon, wo die betroffene Person heute wohnt.
- Was kostet eine Geburtsurkunde?Die Gebühr regelt jedes Bundesland selbst; üblich sind etwa 10 bis 15 Euro für die erste Ausfertigung. Verbindlich ist die Gebührensatzung des zuständigen Standesamts.Antwort
Die Gebühr regelt jedes Bundesland selbst; üblich sind etwa 10 bis 15 Euro für die erste Ausfertigung. Verbindlich ist die Gebührensatzung des zuständigen Standesamts.
- Ab welchem Alter kann ich meine eigene Geburtsurkunde beantragen?Ab 16 Jahren können Sie den Antrag selbst stellen.Antwort
Ab 16 Jahren können Sie den Antrag selbst stellen.
- Was steht in der Geburtsurkunde?Vornamen und Geburtsname, Geschlecht, Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt und die Namen der Eltern. Auf Verlangen werden Geschlecht und Elternangaben weggelassen.Antwort
Vornamen und Geburtsname, Geschlecht, Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt und die Namen der Eltern. Auf Verlangen werden Geschlecht und Elternangaben weggelassen.
- Kann ich die Geburtsurkunde online beantragen?Viele Standesämter bieten das an. Ob es für Ihr zuständiges Standesamt möglich ist, steht auf dessen offizieller Seite.Antwort
Viele Standesämter bieten das an. Ob es für Ihr zuständiges Standesamt möglich ist, steht auf dessen offizieller Seite.
- Wozu brauche ich die Geburtsurkunde meines Kindes?Unter anderem für den Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag bei der Familienkasse, für die Anmeldung der Krankenversicherung und für den ersten Reisepass.Antwort
Unter anderem für den Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag bei der Familienkasse, für die Anmeldung der Krankenversicherung und für den ersten Reisepass.
Rechtsgrundlagen
- § 55 PStG - Personenstandsurkunden ↗
- § 59 PStG - Inhalt der Geburtsurkunde ↗
- § 62 PStG - Berechtigung zur Urkundenerteilung ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 55, 59, 62 PStG (welche Urkunde, Inhalt und Wahlrecht, Berechtigung inklusive Mindestalter 16 Jahre). Die Gebühr ist bewusst ohne feste bundesweite Zahl formuliert - sie ist Landesrecht; die genannte Größenordnung (10 bis 15 Euro) ist unverbindlich und gegen mehrere kommunale Gebührenseiten gegengeprüft. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.