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Geburtsurkunde beantragen: wer darf, wo, was es kostet

Das Wichtigste in Kürze

Zuständig für die Geburtsurkunde ist immer das Standesamt des Geburtsorts - nicht das Standesamt Ihres Wohnorts. Unmittelbar beantragen dürfen sie die betroffene Person selbst ab 16 Jahren, Eltern, Ehepartner sowie Vorfahren und Abkömmlinge. Die Gebühr ist Landesrecht und liegt meist bei 10 bis 15 Euro für die erste Ausfertigung.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigStandesamt
GebührLandesrecht - meist 10 bis 15 € für die erste Ausfertigung, verbindlich ist die Gebührensatzung Ihres Standesamts
Dauerbei persönlicher Vorsprache meist sofort, schriftlich oder online einige Werktage zuzüglich Postweg
Rechtsgrundlage§§ 55, 59, 62 Personenstandsgesetz (PStG)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Standesamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Die Geburtsurkunde weist Geburtsdatum, Geburtsort und die Abstammung einer Person amtlich nach. Gebraucht wird sie zum Beispiel für den Antrag auf Kinderzuschlag oder Kindergeld, für die Anmeldung einer Eheschließung, für den ersten Reisepass oder spätere Rentenangelegenheiten.

Wer die Urkunde beantragen darf

Schema: Unmittelbar berechtigt sind die betroffene Person selbst ab 16 Jahren, Eltern, Ehe- oder Lebenspartner sowie Vorfahren und Abkömmlinge. Vereinfacht berechtigt sind Geschwister. Andere Personen brauchen ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse. Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsorts, weil es das Geburtenregister führt.
Schematische Darstellung nach §§ 55, 59, 62 PStG.

Welches Standesamt zuständig ist

Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsorts, nicht das Standesamt Ihres Wohnorts - denn es führt das Geburtenregister und stellt daraus die Urkunden aus (§ 55 PStG). Wer in einer anderen Stadt lebt als geboren wurde, muss die Urkunde also beim Standesamt des damaligen Geburtsorts anfordern, nicht am aktuellen Wohnort.

Was in der Urkunde steht

Nach § 59 PStG enthält die Geburtsurkunde die Vornamen und den Geburtsnamen des Kindes, das Geschlecht, Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt und die Namen der Eltern. Auf Verlangen der betroffenen Person werden die Angaben zu Geschlecht und Eltern nicht in die Urkunde aufgenommen (§ 59 Absatz 2 PStG).

Wer dazu berechtigt ist

Unmittelbar berechtigt

Die betroffene Person selbst (ab 16 Jahren), Eltern, Ehe- oder Lebenspartner sowie Vorfahren und Abkömmlinge.

Vereinfacht berechtigt

Geschwister des Kindes - für sie reicht eine vereinfachte Glaubhaftmachung.

Mit rechtlichem Interesse

Andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, etwa für ein Erbverfahren.

So beantragen Sie sie

  1. 1. Geburtsort ermittelndas Standesamt dort führt das Geburtenregister - nicht das am Wohnort.
  2. 2. Antrag stellenpersönlich, schriftlich oder bei vielen Standesämtern auch online.
  3. 3. Berechtigung nachweisenmit Ausweis und gegebenenfalls einer Vollmacht.
  4. 4. Gebühr zahlen und Urkunde erhaltenbei persönlicher Vorsprache meist sofort.

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Besondere Fälle

Kann ich meine eigene Geburtsurkunde als Jugendliche oder Jugendlicher beantragen?
Ja, ab 16 Jahren können Sie den Antrag selbst stellen.
Geburt im Ausland
Ist kein deutsches Standesamt zuständig, führt das Standesamt I in Berlin die entsprechenden Register für Sonderfälle.
Geburtsurkunde für die Verwendung im Ausland
Manche Länder verlangen eine internationale oder mehrsprachige Ausfertigung oder eine Apostille - fragen Sie vorher bei der verlangenden Stelle nach, welche Form benötigt wird.
Adoption
Nach einer Adoption wird ein neues Geburtenregister für das Kind angelegt; die Urkunde stammt dann aus diesem neuen Registereintrag.

Worauf es ankommt

  • Fragen Sie vor dem Antrag beim Standesamt des Geburtsorts, nicht bei dem Ihres Wohnorts.
  • Die Gebühr regelt jedes Bundesland selbst - eine bundeseinheitliche Zahl gibt es nicht.
  • Für Kindergeld oder Kinderzuschlag braucht die Familienkasse in der Regel die Geburtsurkunde des Kindes.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 55, 59, 62 PStG (welche Urkunde, Inhalt und Wahlrecht, Berechtigung inklusive Mindestalter 16 Jahre). Die Gebühr ist bewusst ohne feste bundesweite Zahl formuliert - sie ist Landesrecht; die genannte Größenordnung (10 bis 15 Euro) ist unverbindlich und gegen mehrere kommunale Gebührenseiten gegengeprüft. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.