Rentenantrag
Den Rentenantrag stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung - am besten drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren für ab 1964 Geborene (§ 35 SGB VI); für ältere Jahrgänge gilt eine stufenweise niedrigere Grenze (§ 235 SGB VI).
| Zuständig | Deutsche Rentenversicherung, Antrag auch über das Versicherungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung möglich |
|---|---|
| Gebühr | kostenlos |
| Dauer | Bearbeitung mehrere Wochen bis Monate |
| Frist | rückwirkend höchstens 3 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung (§ 99 SGB VI) |
| Rechtsgrundlage | §§ 35, 50, 99, 235 SGB VI |
Zuständige Stelle
Zuständig: Deutsche Rentenversicherung, Antrag auch über das Versicherungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung möglich.
Worum es geht
Anspruch auf die Regelaltersrente hat, wer die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat (§§ 35, 50 Absatz 1 SGB VI). Für Versicherte, die ab dem 1. Januar 1964 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren (§ 35 SGB VI). Ältere Jahrgänge erreichen sie stufenweise früher, zwischen 65 Jahren (Geburtsjahr 1946 und früher) und 66 Jahren und 10 Monaten (Geburtsjahr 1963), je nach Geburtsjahr (§ 235 SGB VI).
Eine Rente aus eigener Versicherung wird rückwirkend höchstens für die letzten drei Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats nach Erfüllung der Voraussetzungen eingeht - sonst erst ab dem Monat der Antragstellung (§ 99 Absatz 1 SGB VI).
So kommt die Rente ins Haus
Regelaltersgrenze je nach Geburtsjahrgang
| Geburtsjahr | Regelaltersgrenze |
|---|---|
| bis 1946 | 65 Jahre |
| 1947 bis 1958 | stufenweise von 65 Jahren und 1 Monat bis 66 Jahren (§ 235 SGB VI) |
| 1959 bis 1963 | stufenweise von 66 Jahren und 2 Monaten bis 66 Jahren und 10 Monaten (§ 235 SGB VI) |
| ab 1964 | 67 Jahre (§ 35 SGB VI) |
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
So läuft es ab
Beratung aufsuchen
Idealerweise einige Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn, um Lücken im Versicherungsverlauf zu klären.
Antrag stellen
Online, bei der Auskunfts- und Beratungsstelle oder beim Versicherungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung - am besten 3 bis 4 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn.
Wartezeit und Regelaltersgrenze prüfen
Die Rentenversicherung prüft die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und Ihre persönliche Regelaltersgrenze.
Rentenbescheid erhalten
Mit Angabe von Rentenbeginn und -höhe.
Erste Zahlung erhalten
Rückwirkend höchstens 3 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung (§ 99 SGB VI).
Besondere Fälle
- Antrag erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt
- Die Rente wird dann erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend bis zum Erreichen der Altersgrenze, wenn seitdem mehr als drei Monate vergangen sind (§ 99 Absatz 1 SGB VI).
- Vorzeitiger oder späterer Rentenbeginn
- Für bestimmte Rentenarten, etwa die Altersrente für langjährig Versicherte, gelten abweichende Altersgrenzen - das klärt die Beratungsstelle im Einzelfall.
- Geringe Rente reicht nicht zum Leben
- Dann kommt eventuell Grundsicherung im Alter über das Sozialamt infrage, siehe Grundsicherung im Alter.
Worauf es ankommt
- Stellen Sie den Antrag rechtzeitig - 3 bis 4 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn ist üblich, damit die Rente nahtlos einsetzt.
- Lassen Sie Lücken im Versicherungsverlauf frühzeitig klären, am besten Jahre vor dem Rentenantrag.
- Rückwirkend zahlt die Rentenversicherung höchstens drei Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung (§ 99 SGB VI).
Häufige Fragen
- Wann sollte ich den Rentenantrag stellen?Am besten 3 bis 4 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn, damit die Bearbeitung rechtzeitig abgeschlossen ist.Antwort
Am besten 3 bis 4 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn, damit die Bearbeitung rechtzeitig abgeschlossen ist.
- Wo kann ich den Rentenantrag stellen?Online, bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder beim Versicherungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (§ 93 SGB IV).Antwort
Online, bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder beim Versicherungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (§ 93 SGB IV).
- Wann erreiche ich die Regelaltersgrenze?Für ab 1964 Geborene mit 67 Jahren (§ 35 SGB VI). Ältere Jahrgänge erreichen sie stufenweise früher, siehe Tabelle oben (§ 235 SGB VI).Antwort
Für ab 1964 Geborene mit 67 Jahren (§ 35 SGB VI). Ältere Jahrgänge erreichen sie stufenweise früher, siehe Tabelle oben (§ 235 SGB VI).
- Wird die Rente rückwirkend gezahlt?Nur begrenzt - höchstens für die letzten drei Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung, wenn der Antrag rechtzeitig eingeht (§ 99 Absatz 1 SGB VI).Antwort
Nur begrenzt - höchstens für die letzten drei Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung, wenn der Antrag rechtzeitig eingeht (§ 99 Absatz 1 SGB VI).
- Welche Wartezeit brauche ich für die Regelaltersrente?Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Absatz 1 SGB VI).Antwort
Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Absatz 1 SGB VI).
- Was passiert, wenn die Rente nicht zum Leben reicht?Dann kann ergänzend Grundsicherung im Alter beim Sozialamt infrage kommen.Antwort
Dann kann ergänzend Grundsicherung im Alter beim Sozialamt infrage kommen.
Rechtsgrundlagen
- § 35 SGB VI - Regelaltersrente ↗
- § 50 SGB VI - Wartezeiten ↗
- § 99 SGB VI - Beginn der Rente ↗
- § 235 SGB VI - Regelaltersrente, Übergangsregelung ↗
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 35, 50, 99 und 235 SGB VI. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.