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Rentenantrag

Das Wichtigste in Kürze

Den Rentenantrag stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung - am besten drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren für ab 1964 Geborene (§ 35 SGB VI); für ältere Jahrgänge gilt eine stufenweise niedrigere Grenze (§ 235 SGB VI).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigDeutsche Rentenversicherung, Antrag auch über das Versicherungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung möglich
Gebührkostenlos
DauerBearbeitung mehrere Wochen bis Monate
Fristrückwirkend höchstens 3 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung (§ 99 SGB VI)
Rechtsgrundlage§§ 35, 50, 99, 235 SGB VI

Zuständige Stelle

Zuständig: Deutsche Rentenversicherung, Antrag auch über das Versicherungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung möglich.

Worum es geht

Anspruch auf die Regelaltersrente hat, wer die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat (§§ 35, 50 Absatz 1 SGB VI). Für Versicherte, die ab dem 1. Januar 1964 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren (§ 35 SGB VI). Ältere Jahrgänge erreichen sie stufenweise früher, zwischen 65 Jahren (Geburtsjahr 1946 und früher) und 66 Jahren und 10 Monaten (Geburtsjahr 1963), je nach Geburtsjahr (§ 235 SGB VI).

Eine Rente aus eigener Versicherung wird rückwirkend höchstens für die letzten drei Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats nach Erfüllung der Voraussetzungen eingeht - sonst erst ab dem Monat der Antragstellung (§ 99 Absatz 1 SGB VI).

So kommt die Rente ins Haus

Vier Schritte zur Rente: Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, Antrag stellen, Bearbeitung und Prüfung der Wartezeit, dann die erste Zahlung - rückwirkend bis zu drei Monate.
Eigene Darstellung nach §§ 35, 99, 235 SGB VI.

Regelaltersgrenze je nach Geburtsjahrgang

GeburtsjahrRegelaltersgrenze
bis 194665 Jahre
1947 bis 1958stufenweise von 65 Jahren und 1 Monat bis 66 Jahren (§ 235 SGB VI)
1959 bis 1963stufenweise von 66 Jahren und 2 Monaten bis 66 Jahren und 10 Monaten (§ 235 SGB VI)
ab 196467 Jahre (§ 35 SGB VI)

Was Sie brauchen

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So läuft es ab

  1. Beratung aufsuchen

    Idealerweise einige Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn, um Lücken im Versicherungsverlauf zu klären.

  2. Antrag stellen

    Online, bei der Auskunfts- und Beratungsstelle oder beim Versicherungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung - am besten 3 bis 4 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn.

  3. Wartezeit und Regelaltersgrenze prüfen

    Die Rentenversicherung prüft die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und Ihre persönliche Regelaltersgrenze.

  4. Rentenbescheid erhalten

    Mit Angabe von Rentenbeginn und -höhe.

  5. Erste Zahlung erhalten

    Rückwirkend höchstens 3 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung (§ 99 SGB VI).

Besondere Fälle

Antrag erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt
Die Rente wird dann erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend bis zum Erreichen der Altersgrenze, wenn seitdem mehr als drei Monate vergangen sind (§ 99 Absatz 1 SGB VI).
Vorzeitiger oder späterer Rentenbeginn
Für bestimmte Rentenarten, etwa die Altersrente für langjährig Versicherte, gelten abweichende Altersgrenzen - das klärt die Beratungsstelle im Einzelfall.
Geringe Rente reicht nicht zum Leben
Dann kommt eventuell Grundsicherung im Alter über das Sozialamt infrage, siehe Grundsicherung im Alter.

Worauf es ankommt

  • Stellen Sie den Antrag rechtzeitig - 3 bis 4 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn ist üblich, damit die Rente nahtlos einsetzt.
  • Lassen Sie Lücken im Versicherungsverlauf frühzeitig klären, am besten Jahre vor dem Rentenantrag.
  • Rückwirkend zahlt die Rentenversicherung höchstens drei Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung (§ 99 SGB VI).

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 35, 50, 99 und 235 SGB VI. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.