Namensänderung nach der Scheidung: Ihre Optionen
Nach einer Scheidung behalten Sie Ihren Ehenamen zunächst automatisch. Sie können ihn aber jederzeit gegenüber dem Standesamt ändern lassen - zurück zum Geburtsnamen, zum vorherigen Namen oder, seit der Reform zum 1. Mai 2025, mit einem Begleitnamen versehen (§ 1355 BGB).
| Zuständig | Standesamt |
|---|---|
| Gebühr | die Erklärung beim Standesamt ist gebührenpflichtig nach Landesrecht; eine öffentliche Beglaubigung außerhalb der Eheschließung kostet zusätzlich |
| Dauer | nach vollständiger, öffentlich beglaubigter Erklärung meist wenige Tage bis Wochen |
| Frist | keine Frist - die Erklärung ist jederzeit möglich |
| Rechtsgrundlage | §§ 1355, 1355a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Standesamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Mit der Scheidung ändert sich am Namen zunächst nichts: Der Ehename bleibt bestehen, bis Sie selbst etwas erklären (§ 1355 Absatz 5 BGB). Sie können ihn aber jederzeit gegenüber dem Standesamt ändern lassen - ohne Angabe von Gründen und ohne zeitliche Frist.
Das ist eine Namenserklärung nach Personenstandsrecht, keine öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund: Die läuft über die Namensänderungsbehörde, meist Ordnungs- oder Bürgeramt, nicht über das Standesamt.
Vier Optionen nach der Scheidung
Die vier Optionen im Einzelnen
1. Ehename behalten
Der Regelfall - ohne eigenes Zutun bleibt der während der Ehe geführte Name bestehen.
2. Geburtsname
Durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den eigenen Geburtsnamen wieder annehmen.
3. Früherer Name
Den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben - falls das nicht der Geburtsname war.
4. Begleitname
Dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen - neu seit der Reform zum 1. Mai 2025 (§ 1355a BGB).
Der neue Begleitname seit 1. Mai 2025
Seit der Reform des Namensrechts zum 1. Mai 2025 kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen - entweder den eigenen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Ehenamenbestimmung geführten Namen. Ob Ehename und Begleitname mit Bindestrich verbunden werden, lässt sich mit der Erklärung festlegen (§ 1355a BGB). Diese Möglichkeit steht nicht offen, wenn der Ehename selbst bereits aus mehreren Namen besteht.
So geben Sie die Erklärung ab
- 1. Entscheidung treffenwelche der vier Optionen zu Ihnen passt.
- 2. Beim Standesamt erklärendie Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden, wenn sie nicht direkt bei der Eheschließung abgegeben wird.
- 3. Unterlagen vorlegenAusweis und Nachweise zu Ehe und Geburtsname.
- 4. Dokumente anpassen lassenPersonalausweis, Reisepass und weitere Dokumente müssen Sie danach separat ändern lassen.
Name der gemeinsamen Kinder
Die Namensänderung nach der Scheidung betrifft zunächst nur Ihren eigenen Namen. Der Geburtsname gemeinsamer Kinder richtet sich nach eigenen Regeln (§§ 1617 ff. BGB) und ändert sich durch Ihre Namenserklärung nicht automatisch mit.
Das ist etwas anderes als eine Namensänderung aus wichtigem Grund
Standesamt oder Namensänderungsbehörde?
Die hier beschriebene Namenserklärung ist Personenstandsrecht und läuft über das Standesamt. Eine öffentlich-rechtliche Änderung des Vor- oder Familiennamens aus einem wichtigen Grund - etwa bei einem anstößigen oder schwer auszusprechenden Namen - läuft dagegen über die Namensänderungsbehörde, meist das Ordnungsamt oder Bürgeramt.
Was Sie brauchen
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Besondere Fälle
- Kann ich nur einen Teil eines Doppelnamens weiterführen?
- Besteht der betroffene Name aus mehreren Namen, kann bei bestimmten Varianten nur einer davon herangezogen werden - das Standesamt berät dazu im Einzelfall.
- Muss ich mich sofort nach der Scheidung entscheiden?
- Nein, es gibt keine Frist. Die Erklärung ist jederzeit möglich, auch Jahre nach der Scheidung.
- Gilt der neue Begleitname auch für Ehen, die vor dem 1. Mai 2025 geschieden wurden?
- Die Möglichkeit, einen Begleitnamen zu bestimmen, steht seit dem 1. Mai 2025 grundsätzlich offen - unabhängig davon, wann die Ehe geschlossen oder geschieden wurde. Lassen Sie sich im Einzelfall vom Standesamt beraten.
Worauf es ankommt
- Die Erklärung ist jederzeit und ohne Begründung möglich - es gibt keine Frist nach der Scheidung.
- Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden, wenn sie nicht direkt bei der Eheschließung abgegeben wird.
- Nach der Namenserklärung müssen Sie Ausweisdokumente und weitere Unterlagen separat anpassen lassen.
Häufige Fragen
- Behalte ich nach der Scheidung automatisch den Ehenamen?Ja. Ohne eigene Erklärung bleibt der während der Ehe geführte Ehename bestehen (§ 1355 Absatz 5 Satz 1 BGB).Antwort
Ja. Ohne eigene Erklärung bleibt der während der Ehe geführte Ehename bestehen (§ 1355 Absatz 5 Satz 1 BGB).
- Wie bekomme ich meinen Geburtsnamen nach der Scheidung zurück?Mit einer öffentlich beglaubigten Erklärung gegenüber dem Standesamt - ohne Frist und ohne Begründung (§ 1355 Absatz 5 Nummer 1 BGB).Antwort
Mit einer öffentlich beglaubigten Erklärung gegenüber dem Standesamt - ohne Frist und ohne Begründung (§ 1355 Absatz 5 Nummer 1 BGB).
- Was ist der neue Begleitname?Seit der Reform zum 1. Mai 2025 kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehenamenbestimmung geführten Namen voranstellen oder anfügen (§ 1355a BGB).Antwort
Seit der Reform zum 1. Mai 2025 kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehenamenbestimmung geführten Namen voranstellen oder anfügen (§ 1355a BGB).
- Gibt es eine Frist für die Namensänderung nach der Scheidung?Nein. Die Erklärung ist jederzeit möglich, auch Jahre nach der Scheidung.Antwort
Nein. Die Erklärung ist jederzeit möglich, auch Jahre nach der Scheidung.
- Ändert sich der Name meiner Kinder automatisch mit?Nein. Der Geburtsname gemeinsamer Kinder richtet sich nach eigenen Regeln (§§ 1617 ff. BGB) und wird durch Ihre eigene Namenserklärung nicht automatisch geändert.Antwort
Nein. Der Geburtsname gemeinsamer Kinder richtet sich nach eigenen Regeln (§§ 1617 ff. BGB) und wird durch Ihre eigene Namenserklärung nicht automatisch geändert.
- Was kostet die Namensänderung nach der Scheidung?Die Erklärung beim Standesamt ist nach Landesrecht gebührenpflichtig; eine öffentliche Beglaubigung außerhalb der Eheschließung kostet zusätzlich.Antwort
Die Erklärung beim Standesamt ist nach Landesrecht gebührenpflichtig; eine öffentliche Beglaubigung außerhalb der Eheschließung kostet zusätzlich.
- Ist das dasselbe wie eine Namensänderung aus wichtigem Grund?Nein. Diese Namenserklärung ist Personenstandsrecht und läuft über das Standesamt. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund läuft über die Namensänderungsbehörde, meist das Ordnungs- oder Bürgeramt.Antwort
Nein. Diese Namenserklärung ist Personenstandsrecht und läuft über das Standesamt. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund läuft über die Namensänderungsbehörde, meist das Ordnungs- oder Bürgeramt.
Rechtsgrundlagen
- § 1355 BGB - Ehename ↗
- § 1355a BGB - Begleitname ↗
- § 1617 BGB - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen die aktuelle Fassung von § 1355 BGB (Ehename, Optionen des geschiedenen Ehegatten) und § 1355a BGB (Begleitname) bei gesetze-im-internet.de; beide Normen weisen den Begleitnamen als aktuell geltendes Recht aus. Das Datum der Reform (1. Mai 2025) stammt nicht aus einer im Gesetzestext selbst ausgewiesenen Fußnote, sondern wurde über die zeitgleiche Änderung von Art. 10 EGBGB zum selben Stichtag gegengeprüft; eine genaue BGBl.-Fundstelle für das Reformgesetz konnte in der verfügbaren Zeit nicht eigenständig verifiziert werden. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.