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Beglaubigte Abschrift aus dem Personenstandsregister

Das Wichtigste in Kürze

Der beglaubigte Registerausdruck - umgangssprachlich auch beglaubigte Abschrift genannt - zeigt den vollständigen Eintrag aus dem Geburten-, Ehe- oder Sterberegister, einschließlich späterer Vermerke, die eine einfache Urkunde nicht enthält. Ausstellen darf ihn nur das Standesamt, das das jeweilige Register führt.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigStandesamt
GebührLandesrecht - wie bei der Urkunde selbst; verbindlich ist die Gebührensatzung Ihres Standesamts
Dauerbei persönlicher Vorsprache meist sofort, sonst wenige Werktage zuzüglich Postweg
Rechtsgrundlage§ 55 Absatz 1 Nummer 5, § 62 Personenstandsgesetz (PStG)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Standesamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Neben den förmlichen Urkunden - Geburtsurkunde, Eheurkunde, Sterbeurkunde - stellt das Standesamt auf Wunsch einen beglaubigten Registerausdruck aus allen Personenstandsregistern aus (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 PStG). Er zeigt mehr als die Urkunde: den vollständigen Registereintrag einschließlich aller später hinzugekommenen Einträge und Hinweise.

Gebraucht wird er vor allem dort, wo eine einfache Urkunde nicht reicht - etwa bei der Anmeldung einer Eheschließung, in Erbverfahren oder wenn eine Behörde ausdrücklich den vollständigen Registereintrag verlangt.

Urkunde oder Registerausdruck?

Vergleich: Die Urkunde zeigt nur die gesetzlich festgelegten Grunddaten, etwa aus der Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunde. Der beglaubigte Registerausdruck zeigt den vollständigen Registereintrag einschließlich späterer Vermerke wie Scheidung oder Adoption und ist in § 55 Absatz 1 Nummer 5 PStG geregelt. Zuständig ist das Standesamt, das das jeweilige Register führt; wer beide Dokumente beantragen darf, richtet sich einheitlich nach § 62 PStG.
Schematische Gegenüberstellung nach § 55 PStG, keine amtlichen Dokumente.

Was im Registerausdruck zusätzlich steht

Eine Urkunde - zum Beispiel die Geburtsurkunde - enthält nur die Angaben, die das Gesetz dafür festlegt (§ 59 PStG). Der beglaubigte Registerausdruck zeigt dagegen den kompletten Registereintrag: Neben den Grunddaten stehen dort auch spätere Folgebeurkundungen und Hinweise, die die Personenstandsverordnung (PStV) vorsieht - etwa ein Hinweis auf eine Eheschließung im Geburtenregister, auf eine Scheidung im Eheregister oder auf eine Namensänderung.

Genau deshalb verlangen manche Stellen ausdrücklich den vollständigen Ausdruck statt der Urkunde - etwa wenn der gesamte Verlauf eines Personenstands nachvollziehbar sein muss.

Wer ihn beantragen darf

Unmittelbar berechtigt

Die betroffene Person selbst (ab 16 Jahren), Ehegatten, Lebenspartner sowie Vorfahren und Abkömmlinge.

Vereinfacht berechtigt

Geschwister - aber nur beim Geburten- oder Sterberegister, nicht beim Eheregister.

Mit rechtlichem Interesse

Andere Personen, wenn sie es glaubhaft machen - etwa für ein Erbverfahren. Nach 30 Jahren seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten genügt ein einfaches berechtigtes Interesse.

So beantragen Sie ihn

  1. 1. Zuständiges Standesamt ermittelndas Standesamt, das den gesuchten Registereintrag führt - nicht zwangsläufig das Ihres Wohnorts.
  2. 2. Eintrag benennenName, Datum und Art des Ereignisses (Geburt, Ehe oder Tod) möglichst genau angeben.
  3. 3. Berechtigung nachweisenmit Ausweis und, falls nötig, einem Nachweis des rechtlichen Interesses.
  4. 4. Gebühr zahlen und Ausdruck erhaltenbei persönlicher Vorsprache meist sofort.

Sonderfall: Sperrvermerk

Wenn ein Sperrvermerk eingetragen ist

Besteht die begründete Gefahr, dass die Erteilung einer Urkunde oder eines Registerausdrucks einer Person schadet - etwa für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit -, kann das Standesamt auf Antrag einen Sperrvermerk eintragen (§ 64 PStG). Dann wird ohne Einwilligung der betroffenen Person nur noch mit gerichtlicher Anordnung Auskunft erteilt, selbst gegenüber sonst berechtigten Personen.

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Besondere Fälle

Brauche ich den Registerausdruck oder reicht eine Urkunde?
Für die meisten Zwecke - etwa Elterngeld, Kindergeld oder einen neuen Reisepass - reicht die einfache Geburtsurkunde. Den vollständigen Ausdruck brauchen Sie nur, wenn eine Behörde ihn ausdrücklich verlangt oder der gesamte Verlauf eines Eintrags nachvollziehbar sein muss.
Kann ich einen Registerausdruck bei einem anderen Standesamt beantragen?
Teilweise ja: Verfügen beide Standesämter über eine technische Verbindung für den elektronischen Datenaustausch, kann der Ausdruck auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden (§ 55 Absatz 2 PStG).

Worauf es ankommt

  • Der gesetzliche Fachbegriff lautet beglaubigter Registerausdruck - umgangssprachlich wird häufig von einer beglaubigten Abschrift gesprochen.
  • Zuständig ist immer das Standesamt, das den gesuchten Eintrag führt, nicht automatisch das Standesamt Ihres Wohnorts.
  • Für Vorgänge nach dem 30. September 2025 - also neu entstandene Fälle - werden ohnehin nur noch elektronisch geführte Register genutzt; ältere Einträge liegen teils noch in Papierform vor.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 55 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 PStG (Registerausdruck, Zuständigkeit), § 62 PStG (Berechtigung, 30-Jahres-Regel) und § 64 PStG (Sperrvermerk). Die Personenstandsverordnung wurde nur über ihr amtliches Inhaltsverzeichnis geprüft (§§ 17, 18 PStV als Fundstelle für Folgebeurkundungen/Hinweise), nicht im vollen Wortlaut zitiert. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.