Beglaubigte Abschrift aus dem Personenstandsregister
Der beglaubigte Registerausdruck - umgangssprachlich auch beglaubigte Abschrift genannt - zeigt den vollständigen Eintrag aus dem Geburten-, Ehe- oder Sterberegister, einschließlich späterer Vermerke, die eine einfache Urkunde nicht enthält. Ausstellen darf ihn nur das Standesamt, das das jeweilige Register führt.
| Zuständig | Standesamt |
|---|---|
| Gebühr | Landesrecht - wie bei der Urkunde selbst; verbindlich ist die Gebührensatzung Ihres Standesamts |
| Dauer | bei persönlicher Vorsprache meist sofort, sonst wenige Werktage zuzüglich Postweg |
| Rechtsgrundlage | § 55 Absatz 1 Nummer 5, § 62 Personenstandsgesetz (PStG) |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Standesamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Neben den förmlichen Urkunden - Geburtsurkunde, Eheurkunde, Sterbeurkunde - stellt das Standesamt auf Wunsch einen beglaubigten Registerausdruck aus allen Personenstandsregistern aus (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 PStG). Er zeigt mehr als die Urkunde: den vollständigen Registereintrag einschließlich aller später hinzugekommenen Einträge und Hinweise.
Gebraucht wird er vor allem dort, wo eine einfache Urkunde nicht reicht - etwa bei der Anmeldung einer Eheschließung, in Erbverfahren oder wenn eine Behörde ausdrücklich den vollständigen Registereintrag verlangt.
Urkunde oder Registerausdruck?
Was im Registerausdruck zusätzlich steht
Eine Urkunde - zum Beispiel die Geburtsurkunde - enthält nur die Angaben, die das Gesetz dafür festlegt (§ 59 PStG). Der beglaubigte Registerausdruck zeigt dagegen den kompletten Registereintrag: Neben den Grunddaten stehen dort auch spätere Folgebeurkundungen und Hinweise, die die Personenstandsverordnung (PStV) vorsieht - etwa ein Hinweis auf eine Eheschließung im Geburtenregister, auf eine Scheidung im Eheregister oder auf eine Namensänderung.
Genau deshalb verlangen manche Stellen ausdrücklich den vollständigen Ausdruck statt der Urkunde - etwa wenn der gesamte Verlauf eines Personenstands nachvollziehbar sein muss.
Wer ihn beantragen darf
Unmittelbar berechtigt
Die betroffene Person selbst (ab 16 Jahren), Ehegatten, Lebenspartner sowie Vorfahren und Abkömmlinge.
Vereinfacht berechtigt
Geschwister - aber nur beim Geburten- oder Sterberegister, nicht beim Eheregister.
Mit rechtlichem Interesse
Andere Personen, wenn sie es glaubhaft machen - etwa für ein Erbverfahren. Nach 30 Jahren seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten genügt ein einfaches berechtigtes Interesse.
So beantragen Sie ihn
- 1. Zuständiges Standesamt ermittelndas Standesamt, das den gesuchten Registereintrag führt - nicht zwangsläufig das Ihres Wohnorts.
- 2. Eintrag benennenName, Datum und Art des Ereignisses (Geburt, Ehe oder Tod) möglichst genau angeben.
- 3. Berechtigung nachweisenmit Ausweis und, falls nötig, einem Nachweis des rechtlichen Interesses.
- 4. Gebühr zahlen und Ausdruck erhaltenbei persönlicher Vorsprache meist sofort.
Sonderfall: Sperrvermerk
Wenn ein Sperrvermerk eingetragen ist
Besteht die begründete Gefahr, dass die Erteilung einer Urkunde oder eines Registerausdrucks einer Person schadet - etwa für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit -, kann das Standesamt auf Antrag einen Sperrvermerk eintragen (§ 64 PStG). Dann wird ohne Einwilligung der betroffenen Person nur noch mit gerichtlicher Anordnung Auskunft erteilt, selbst gegenüber sonst berechtigten Personen.
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
Besondere Fälle
- Brauche ich den Registerausdruck oder reicht eine Urkunde?
- Für die meisten Zwecke - etwa Elterngeld, Kindergeld oder einen neuen Reisepass - reicht die einfache Geburtsurkunde. Den vollständigen Ausdruck brauchen Sie nur, wenn eine Behörde ihn ausdrücklich verlangt oder der gesamte Verlauf eines Eintrags nachvollziehbar sein muss.
- Kann ich einen Registerausdruck bei einem anderen Standesamt beantragen?
- Teilweise ja: Verfügen beide Standesämter über eine technische Verbindung für den elektronischen Datenaustausch, kann der Ausdruck auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden (§ 55 Absatz 2 PStG).
Worauf es ankommt
- Der gesetzliche Fachbegriff lautet beglaubigter Registerausdruck - umgangssprachlich wird häufig von einer beglaubigten Abschrift gesprochen.
- Zuständig ist immer das Standesamt, das den gesuchten Eintrag führt, nicht automatisch das Standesamt Ihres Wohnorts.
- Für Vorgänge nach dem 30. September 2025 - also neu entstandene Fälle - werden ohnehin nur noch elektronisch geführte Register genutzt; ältere Einträge liegen teils noch in Papierform vor.
Häufige Fragen
- Was ist ein beglaubigter Registerausdruck?Ein vollständiger, beglaubigter Ausdruck aus dem Geburten-, Ehe- oder Sterberegister - mit allen Grunddaten und späteren Vermerken. Er geht über den Inhalt einer einfachen Urkunde hinaus (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 PStG).Antwort
Ein vollständiger, beglaubigter Ausdruck aus dem Geburten-, Ehe- oder Sterberegister - mit allen Grunddaten und späteren Vermerken. Er geht über den Inhalt einer einfachen Urkunde hinaus (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 PStG).
- Worin unterscheidet er sich von einer Geburtsurkunde?Die Geburtsurkunde enthält nur die gesetzlich festgelegten Grunddaten (§ 59 PStG). Der Registerausdruck zeigt zusätzlich spätere Folgebeurkundungen und Hinweise, etwa zu einer späteren Eheschließung oder Namensänderung.Antwort
Die Geburtsurkunde enthält nur die gesetzlich festgelegten Grunddaten (§ 59 PStG). Der Registerausdruck zeigt zusätzlich spätere Folgebeurkundungen und Hinweise, etwa zu einer späteren Eheschließung oder Namensänderung.
- Wer darf einen Registerausdruck beantragen?Dieselben Personen wie bei der Urkunde: die betroffene Person selbst ab 16 Jahren, Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge unmittelbar; Geschwister vereinfacht beim Geburten- oder Sterberegister; andere mit glaubhaft gemachtem rechtlichen Interesse.Antwort
Dieselben Personen wie bei der Urkunde: die betroffene Person selbst ab 16 Jahren, Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge unmittelbar; Geschwister vereinfacht beim Geburten- oder Sterberegister; andere mit glaubhaft gemachtem rechtlichen Interesse.
- Welches Standesamt ist zuständig?Das Standesamt, das den gesuchten Registereintrag führt. Bei technischer Verbindung zwischen den Ämtern kann der Ausdruck auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden.Antwort
Das Standesamt, das den gesuchten Registereintrag führt. Bei technischer Verbindung zwischen den Ämtern kann der Ausdruck auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden.
- Was kostet ein beglaubigter Registerausdruck?Die Gebühr regelt jedes Bundesland selbst, ähnlich wie bei der Urkunde. Verbindlich ist die Gebührensatzung des zuständigen Standesamts.Antwort
Die Gebühr regelt jedes Bundesland selbst, ähnlich wie bei der Urkunde. Verbindlich ist die Gebührensatzung des zuständigen Standesamts.
- Was ist ein Sperrvermerk?Ein Vermerk, den das Standesamt auf Antrag einträgt, wenn die Erteilung von Urkunden oder Registerausdrucken einer Person schaden könnte. Dann ist für die Erteilung in der Regel eine gerichtliche Anordnung nötig (§ 64 PStG).Antwort
Ein Vermerk, den das Standesamt auf Antrag einträgt, wenn die Erteilung von Urkunden oder Registerausdrucken einer Person schaden könnte. Dann ist für die Erteilung in der Regel eine gerichtliche Anordnung nötig (§ 64 PStG).
- Brauche ich für eine Eheschließung im Ausland eher eine Urkunde oder einen Registerausdruck?Das hängt von der verlangenden ausländischen Stelle ab - oft wird gerade der vollständige Registerausdruck verlangt, weil er auch frühere Ehen oder deren Auflösung zeigt. Fragen Sie vorher gezielt nach.Antwort
Das hängt von der verlangenden ausländischen Stelle ab - oft wird gerade der vollständige Registerausdruck verlangt, weil er auch frühere Ehen oder deren Auflösung zeigt. Fragen Sie vorher gezielt nach.
Rechtsgrundlagen
- § 55 PStG - Personenstandsurkunden ↗
- § 62 PStG - Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht ↗
- § 64 PStG - Sperrvermerke ↗
- Personenstandsverordnung (PStV) ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 55 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 PStG (Registerausdruck, Zuständigkeit), § 62 PStG (Berechtigung, 30-Jahres-Regel) und § 64 PStG (Sperrvermerk). Die Personenstandsverordnung wurde nur über ihr amtliches Inhaltsverzeichnis geprüft (§§ 17, 18 PStV als Fundstelle für Folgebeurkundungen/Hinweise), nicht im vollen Wortlaut zitiert. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.