Kirchenaustritt erklären: Zuständigkeit und Ablauf
Der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft muss persönlich erklärt werden, mit gültigem Ausweis. Zuständig ist je nach Bundesland das Standesamt oder das Amtsgericht - geregelt in einem eigenen Kirchenaustrittsgesetz jedes Landes. Die Erklärung wird meist sofort entgegengenommen.
| Zuständig | Standesamt |
|---|---|
| Gebühr | Landesrecht - einige Länder erheben keine Gebühr, andere schon; verbindlich ist die zuständige Stelle vor Ort |
| Dauer | die Erklärung wird in der Regel sofort entgegengenommen |
| Rechtsgrundlage | Kirchenaustrittsgesetz des jeweiligen Bundeslandes (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung) |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Standesamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Der Austritt aus einer Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist keine Angelegenheit des Personenstandsgesetzes, sondern Landesrecht: Die Zuständigkeit dafür liegt bei den Bundesländern (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung); jedes Land regelt den Austritt in einem eigenen Kirchenaustrittsgesetz.
Welche Stelle die Erklärung entgegennimmt, ist deshalb nicht bundeseinheitlich: In den meisten Ländern ist das Standesamt zuständig, in einigen das Amtsgericht. Welche Stelle in Ihrer Stadt zuständig ist und was sie kostet, nennt Ihnen die offizielle Seite Ihrer Kommune oder die zuständige Stelle selbst.
Zuständig je nach Bundesland
Warum es keine bundeseinheitliche Regel gibt
Das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften ist in Deutschland zu großen Teilen Ländersache. Deshalb unterscheiden sich sowohl die zuständige Stelle - in einigen Ländern das Amtsgericht statt des Standesamts - als auch die Gebühr für den Kirchenaustritt von Bundesland zu Bundesland; eine bundesweit einheitliche Zahl oder Behörde gibt es nicht.
So läuft die Erklärung ab
- 1. Zuständige Stelle ermittelnStandesamt oder Amtsgericht - abhängig vom Bundesland, in dem Sie wohnen.
- 2. Persönlich erscheinenmit gültigem Personalausweis oder Reisepass; manche Ämter verlangen vorab einen Termin.
- 3. Erklärung abgebendie Austrittserklärung wird vor Ort aufgenommen und unterschrieben.
- 4. Bescheinigung erhaltenals Nachweis für Arbeitgeber oder künftige Lohnabrechnungen.
Was sich mit dem Austritt ändert
Kirchensteuerpflicht endet
Mit dem Austritt endet die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer - ab welchem genauen Zeitpunkt, regelt das jeweilige Landesgesetz. Melden Sie den Austritt zusätzlich Ihrem Arbeitgeber, damit die Lohnsteuerabzugsmerkmale angepasst werden.
Was Sie brauchen
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Worauf es ankommt
- Der Austritt muss persönlich erklärt werden - eine formlose Mitteilung an die Kirche selbst ersetzt die amtliche Erklärung nicht.
- Zuständige Stelle, Gebühr und das genaue Ende der Kirchensteuerpflicht unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland - fragen Sie vorab bei Ihrer örtlichen Stelle nach.
- Melden Sie den Austritt zusätzlich Ihrem Arbeitgeber, damit die Kirchensteuer nicht weiter einbehalten wird.
Häufige Fragen
- Wo erkläre ich den Kirchenaustritt?Je nach Bundesland beim Standesamt oder beim Amtsgericht. Welche Stelle für Ihren Wohnort zuständig ist, erfahren Sie über die offizielle Seite Ihrer Stadt.Antwort
Je nach Bundesland beim Standesamt oder beim Amtsgericht. Welche Stelle für Ihren Wohnort zuständig ist, erfahren Sie über die offizielle Seite Ihrer Stadt.
- Was kostet der Kirchenaustritt?Das regelt jedes Bundesland selbst - manche Länder erheben keine Gebühr, andere schon. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle vor Ort.Antwort
Das regelt jedes Bundesland selbst - manche Länder erheben keine Gebühr, andere schon. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle vor Ort.
- Brauche ich einen Termin für den Kirchenaustritt?Das hängt von der zuständigen Stelle ab - viele Ämter arbeiten mit Terminvergabe, um Wartezeiten zu vermeiden.Antwort
Das hängt von der zuständigen Stelle ab - viele Ämter arbeiten mit Terminvergabe, um Wartezeiten zu vermeiden.
- Kann ich den Kirchenaustritt schriftlich per Post erklären?Nur persönliches Erscheinen ist der Regelfall; ob und unter welchen Voraussetzungen eine schriftliche Erklärung möglich ist, regelt das jeweilige Landesgesetz.Antwort
Nur persönliches Erscheinen ist der Regelfall; ob und unter welchen Voraussetzungen eine schriftliche Erklärung möglich ist, regelt das jeweilige Landesgesetz.
- Wann endet die Kirchensteuerpflicht nach dem Austritt?Das legt das Kirchenaustrittsgesetz des jeweiligen Bundeslandes fest - der genaue Zeitpunkt ist nicht bundeseinheitlich. Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach.Antwort
Das legt das Kirchenaustrittsgesetz des jeweiligen Bundeslandes fest - der genaue Zeitpunkt ist nicht bundeseinheitlich. Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach.
- Warum ist nicht überall dieselbe Stelle zuständig?Das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften regeln in Deutschland die Länder (Art. 140 GG). Deshalb legt jedes Bundesland in einem eigenen Gesetz fest, wer den Austritt entgegennimmt.Antwort
Das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften regeln in Deutschland die Länder (Art. 140 GG). Deshalb legt jedes Bundesland in einem eigenen Gesetz fest, wer den Austritt entgegennimmt.
- Muss ich meinem Arbeitgeber den Austritt melden?Ja, damit die Kirchensteuer nicht weiter über die Lohnabrechnung einbehalten wird. Die Bescheinigung über den Austritt dient dafür als Nachweis.Antwort
Ja, damit die Kirchensteuer nicht weiter über die Lohnabrechnung einbehalten wird. Die Bescheinigung über den Austritt dient dafür als Nachweis.
Rechtsgrundlagen
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen Art. 140 GG (Übernahme der Art. 136-139, 141 WRV, Länderkompetenz im Staatskirchenrecht). Zuständige Stelle je Bundesland und konkrete Gebühren werden bewusst nicht mit einzelnen Ländernamen oder Beträgen benannt, weil sich das nicht an den jeweiligen Landes-Kirchenaustrittsgesetzen als Primärquelle verifizieren liess - Unsicheres wurde entsprechend der Projektregel weggelassen. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.