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Kirchenaustritt erklären: Zuständigkeit und Ablauf

Das Wichtigste in Kürze

Der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft muss persönlich erklärt werden, mit gültigem Ausweis. Zuständig ist je nach Bundesland das Standesamt oder das Amtsgericht - geregelt in einem eigenen Kirchenaustrittsgesetz jedes Landes. Die Erklärung wird meist sofort entgegengenommen.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigStandesamt
GebührLandesrecht - einige Länder erheben keine Gebühr, andere schon; verbindlich ist die zuständige Stelle vor Ort
Dauerdie Erklärung wird in der Regel sofort entgegengenommen
RechtsgrundlageKirchenaustrittsgesetz des jeweiligen Bundeslandes (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Standesamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Der Austritt aus einer Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist keine Angelegenheit des Personenstandsgesetzes, sondern Landesrecht: Die Zuständigkeit dafür liegt bei den Bundesländern (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung); jedes Land regelt den Austritt in einem eigenen Kirchenaustrittsgesetz.

Welche Stelle die Erklärung entgegennimmt, ist deshalb nicht bundeseinheitlich: In den meisten Ländern ist das Standesamt zuständig, in einigen das Amtsgericht. Welche Stelle in Ihrer Stadt zuständig ist und was sie kostet, nennt Ihnen die offizielle Seite Ihrer Kommune oder die zuständige Stelle selbst.

Zuständig je nach Bundesland

Schema: In den meisten Bundesländern nimmt das Standesamt die Austrittserklärung entgegen, in einigen Ländern ist das Amtsgericht zuständig. In beiden Fällen muss die Erklärung persönlich mit gültigem Ausweis abgegeben werden und wird in der Regel sofort aufgenommen. Zuständige Stelle und Gebühr regelt jedes Bundesland in einem eigenen Kirchenaustrittsgesetz; danach endet die Kirchensteuerpflicht ab dem im jeweiligen Landesgesetz bestimmten Zeitpunkt.
Schematische Darstellung der allgemeinen Zuständigkeitslogik, keine vollständige Länderliste.

Warum es keine bundeseinheitliche Regel gibt

Das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften ist in Deutschland zu großen Teilen Ländersache. Deshalb unterscheiden sich sowohl die zuständige Stelle - in einigen Ländern das Amtsgericht statt des Standesamts - als auch die Gebühr für den Kirchenaustritt von Bundesland zu Bundesland; eine bundesweit einheitliche Zahl oder Behörde gibt es nicht.

So läuft die Erklärung ab

  1. 1. Zuständige Stelle ermittelnStandesamt oder Amtsgericht - abhängig vom Bundesland, in dem Sie wohnen.
  2. 2. Persönlich erscheinenmit gültigem Personalausweis oder Reisepass; manche Ämter verlangen vorab einen Termin.
  3. 3. Erklärung abgebendie Austrittserklärung wird vor Ort aufgenommen und unterschrieben.
  4. 4. Bescheinigung erhaltenals Nachweis für Arbeitgeber oder künftige Lohnabrechnungen.

Was sich mit dem Austritt ändert

Kirchensteuerpflicht endet

Mit dem Austritt endet die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer - ab welchem genauen Zeitpunkt, regelt das jeweilige Landesgesetz. Melden Sie den Austritt zusätzlich Ihrem Arbeitgeber, damit die Lohnsteuerabzugsmerkmale angepasst werden.

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Worauf es ankommt

  • Der Austritt muss persönlich erklärt werden - eine formlose Mitteilung an die Kirche selbst ersetzt die amtliche Erklärung nicht.
  • Zuständige Stelle, Gebühr und das genaue Ende der Kirchensteuerpflicht unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland - fragen Sie vorab bei Ihrer örtlichen Stelle nach.
  • Melden Sie den Austritt zusätzlich Ihrem Arbeitgeber, damit die Kirchensteuer nicht weiter einbehalten wird.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen Art. 140 GG (Übernahme der Art. 136-139, 141 WRV, Länderkompetenz im Staatskirchenrecht). Zuständige Stelle je Bundesland und konkrete Gebühren werden bewusst nicht mit einzelnen Ländernamen oder Beträgen benannt, weil sich das nicht an den jeweiligen Landes-Kirchenaustrittsgesetzen als Primärquelle verifizieren liess - Unsicheres wurde entsprechend der Projektregel weggelassen. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.