Sterbeurkunde beantragen: Frist, Ablauf, Kosten
Ein Todesfall muss dem Standesamt des Sterbeorts spätestens am dritten darauf folgenden Werktag angezeigt werden (§ 28 PStG) - das übernimmt in der Praxis meist das beauftragte Bestattungsunternehmen. Für weitere Exemplare der Sterbeurkunde, etwa für Nachlass oder Versicherung, wenden sich Angehörige direkt an das Standesamt.
| Zuständig | Standesamt |
|---|---|
| Gebühr | Landesrecht - meist ist die erste Urkunde teurer als weitere, im selben Vorgang ausgestellte Exemplare; verbindlich ist die Gebührensatzung Ihres Standesamts |
| Dauer | nach Beurkundung meist sofort oder innerhalb weniger Werktage |
| Frist | der Tod ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen (§ 28 PStG) |
| Rechtsgrundlage | §§ 28, 29, 60 Personenstandsgesetz (PStG) |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Standesamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Die Sterbeurkunde ist der amtliche Nachweis über den Tod einer Person und wird für Bestattung, Nachlass, Renten- und Versicherungsangelegenheiten gebraucht. Ausgestellt wird sie vom Standesamt des Sterbeorts, nachdem der Sterbefall dort angezeigt und im Sterberegister beurkundet wurde.
Mehr zum weiteren Ablauf nach einem Todesfall finden Sie unter Trauerfall: was jetzt zu tun ist.
Vom Tod zur Sterbeurkunde
Wer zur Anzeige verpflichtet ist
1. Häusliche Gemeinschaft
Jede Person, die mit der verstorbenen Person zusammengelebt hat.
2. Wohnungsinhaber
Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat.
3. Anwesende oder informierte Person
Jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder aus eigenem Wissen davon unterrichtet ist.
Die Anzeigepflicht trifft die später genannte Person nur, wenn eine früher genannte nicht vorhanden oder verhindert ist (§ 29 PStG). Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen zeigt üblicherweise die Einrichtung selbst den Tod an (§ 30 PStG).
Was in der Sterbeurkunde steht
Nach § 60 PStG enthält die Sterbeurkunde die Vornamen und den Familiennamen der verstorbenen Person, Ort und Tag ihrer Geburt, den letzten Wohnsitz und Familienstand, bei Verheirateten oder Verpartnerten die Namen des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.
Wer sie beantragen darf
Berechtigt sind dieselben Personen wie bei der Geburtsurkunde: unmittelbar die Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person; vereinfacht berechtigt sind Geschwister; andere Personen benötigen ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse (§ 62 PStG).
So bestellen Sie weitere Exemplare
- 1. Erstbeurkundung abwartenmeist übernimmt das beauftragte Bestattungsunternehmen die erste Anzeige und Beurkundung.
- 2. Zahl der benötigten Exemplare klärenfür Nachlassgericht, Banken, Renten- und Versicherungsstellen reicht oft nicht ein einziges Exemplar.
- 3. Beim Standesamt bestellenpersönlich, schriftlich oder bei vielen Ämtern online.
- 4. Gebühr zahlen und Urkunden erhaltenweitere, im selben Vorgang bestellte Exemplare sind oft günstiger als die erste Urkunde.
Verlangt eine Stelle mehr Angaben als die Sterbeurkunde enthält - etwa frühere Einträge zum Familienstand -, hilft stattdessen eine beglaubigte Abschrift aus dem Personenstandsregister.
Was Sie brauchen
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Besondere Fälle
- Wie viele Exemplare brauche ich als Angehörige oder Angehöriger?
- Das hängt vom Einzelfall ab - rechnen Sie mit mehreren Stellen, die jeweils ein eigenes Original verlangen: Nachlassgericht, Banken, Rentenversicherung, private Versicherungen. Bestellen Sie lieber gleich mehrere Exemplare im selben Vorgang.
- Wer zeigt den Tod an, wenn niemand aus der Familie anwesend war?
- Dann zeigt die Person an, die beim Tod zugegen war oder aus eigenem Wissen davon unterrichtet ist - bei Sterbefällen in Einrichtungen wie Krankenhäusern übernimmt das regelmäßig die Einrichtung selbst.
Worauf es ankommt
- Die Anzeigefrist von drei Werktagen beginnt mit dem auf den Tod folgenden Tag.
- In der Praxis übernimmt meist das beauftragte Bestattungsunternehmen die Anzeige und die erste Beurkundung im Auftrag der Angehörigen.
- Bestellen Sie weitere Exemplare möglichst direkt im selben Vorgang - das ist oft günstiger als eine spätere Nachbestellung.
Häufige Fragen
- Wie schnell muss ein Todesfall angezeigt werden?Spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag, dem Standesamt des Sterbeorts (§ 28 PStG).Antwort
Spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag, dem Standesamt des Sterbeorts (§ 28 PStG).
- Wer muss den Tod anzeigen?In erster Linie Personen, die mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben, danach die Person, in deren Wohnung der Tod eintrat, danach andere anwesende oder informierte Personen - in der Praxis übernimmt das oft das Bestattungsunternehmen.Antwort
In erster Linie Personen, die mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben, danach die Person, in deren Wohnung der Tod eintrat, danach andere anwesende oder informierte Personen - in der Praxis übernimmt das oft das Bestattungsunternehmen.
- Wo bekomme ich eine Sterbeurkunde?Beim Standesamt des Sterbeorts. Die erste Beurkundung läuft meist über das beauftragte Bestattungsunternehmen, weitere Exemplare können Sie später selbst nachbestellen.Antwort
Beim Standesamt des Sterbeorts. Die erste Beurkundung läuft meist über das beauftragte Bestattungsunternehmen, weitere Exemplare können Sie später selbst nachbestellen.
- Was steht in der Sterbeurkunde?Name, Geburtsdatum und -ort der verstorbenen Person, letzter Wohnsitz und Familienstand, bei Verheirateten oder Verpartnerten der Name des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Sterbeort und Zeitpunkt des Todes (§ 60 PStG).Antwort
Name, Geburtsdatum und -ort der verstorbenen Person, letzter Wohnsitz und Familienstand, bei Verheirateten oder Verpartnerten der Name des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Sterbeort und Zeitpunkt des Todes (§ 60 PStG).
- Wer darf eine Sterbeurkunde beantragen?Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person unmittelbar, Geschwister vereinfacht, andere Personen mit glaubhaft gemachtem rechtlichen Interesse.Antwort
Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person unmittelbar, Geschwister vereinfacht, andere Personen mit glaubhaft gemachtem rechtlichen Interesse.
- Wie viele Exemplare sollte ich bestellen?Rechnen Sie mit mehreren: Nachlassgericht, Banken, Rentenversicherung und private Versicherungen verlangen häufig jeweils ein eigenes Original.Antwort
Rechnen Sie mit mehreren: Nachlassgericht, Banken, Rentenversicherung und private Versicherungen verlangen häufig jeweils ein eigenes Original.
- Was kostet eine Sterbeurkunde?Die Gebühr regelt jedes Bundesland selbst; weitere, im selben Vorgang ausgestellte Exemplare sind oft günstiger als die erste Urkunde.Antwort
Die Gebühr regelt jedes Bundesland selbst; weitere, im selben Vorgang ausgestellte Exemplare sind oft günstiger als die erste Urkunde.
Rechtsgrundlagen
- § 28 PStG - Anzeige des Sterbefalls ↗
- § 29 PStG - Anzeige durch Personen ↗
- § 30 PStG - Anzeige durch Einrichtungen und Behörden ↗
- § 60 PStG - Sterbeurkunde ↗
- § 62 PStG - Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 28, 29, 30 PStG (Anzeigefrist drei Werktage, Anzeigepflichtige in Reihenfolge, Einrichtungen), § 60 PStG (Inhalt der Sterbeurkunde) und § 62 PStG (Berechtigung). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.