Fahrzeugpapiere verloren: Ersatz bei der Zulassungsstelle
Sind Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief) verloren gegangen, gestohlen oder beschädigt, stellt die Zulassungsstelle Ersatz aus. Der Ersatz von Teil I ist meist schnell erledigt; für Teil II muss das Kraftfahrt-Bundesamt die verlorene Bescheinigung erst öffentlich aufbieten - das dauert deutlich länger. Bei Diebstahl ist zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei nötig.
| Zuständig | Zulassungsstelle |
|---|---|
| Gebühr | bundeseinheitlich nach GebOSt: 10,20 Euro Grundgebühr, bei Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I zzgl. 0,90 Euro (Nr. 225 der GebOSt-Anlage) |
| Dauer | Teil I meist sofort oder kurzfristig; Teil II erst nach Ablauf der Aufgebotsfrist im Verkehrsblatt |
| Rechtsgrundlage | § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 5 FZV; GebOSt-Anlage Nr. 225 |
Zuständige Stelle
Zuständig: Zulassungsstelle. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Zulassungsstelles an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Zulassungsbescheinigung Teil I (der frühere „Fahrzeugschein") und Teil II (der frühere „Fahrzeugbrief") werden rechtlich unterschiedlich behandelt, wenn sie verloren gehen. Teil I lässt sich vergleichsweise unkompliziert neu ausstellen; Teil II dagegen ist ein wertpapierähnliches Eigentumsdokument, dessen Verlust erst öffentlich bekannt gemacht werden muss, bevor ein Ersatz ausgestellt wird.
Bei Diebstahl - anders als beim reinen Verlust - verlangt die Zulassungsstelle zusätzlich eine polizeiliche Anzeige, bevor sie Ersatzdokumente ausstellt. Für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Papiere gilt das Verfahren entsprechend.
Teil I und Teil II im Vergleich
Verlust von Teil I: die einfachere Variante
Geht die Zulassungsbescheinigung Teil I verloren, stellt die Zulassungsstelle eine neue aus. Wird das alte Dokument später wiedergefunden, müssen Sie es nach § 13 Abs. 7 FZV unverzüglich bei der Zulassungsstelle abgeben - gültig ist ab dann nur noch die neue Bescheinigung.
Verlust von Teil II: das öffentliche Aufgebot
Für die Zulassungsbescheinigung Teil II gilt ein strengeres Verfahren, weil sie als Eigentumsnachweis für das Fahrzeug dient: Sie zeigen den Verlust bei der Zulassungsstelle an, diese unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die verlorene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage auf - erst nach Ablauf dieser Frist darf eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt werden (§ 14 Abs. 5 FZV). Das macht den Ersatz von Teil II spürbar langwieriger als den von Teil I.
Bei Diebstahl: zuerst zur Polizei
Wurden Ihnen die Papiere gestohlen, brauchen Sie für die Zulassungsstelle zusätzlich eine polizeiliche Anzeige über den Diebstahl. Das gilt unabhängig davon, ob Teil I, Teil II oder beide Dokumente betroffen sind.
Ersatz für Kennzeichen
Auch für verlorene, gestohlene oder beschädigte Kennzeichenschilder stellt die Zulassungsstelle Ersatz aus. Beschädigte Schilder bringen Sie dafür mit; bei Diebstahl ist wiederum eine polizeiliche Anzeige vorzulegen. Die Kosten für die neuen Kennzeichenschilder selbst zahlen Sie direkt an den Hersteller bzw. Prägedienst vor Ort, nicht an die Behörde.
Das brauchen Sie für den Ersatz
Je nachdem, welches Dokument fehlt:
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Besondere Fälle
- Kann ich mit dem Auto fahren, solange Teil II fehlt?
- Ja - für die Teilnahme am Straßenverkehr brauchen Sie nur Teil I, das Sie mitführen müssen. Teil II bleibt zu Hause und wird nur bei bestimmten Vorgängen wie einem Verkauf benötigt.
- Was, wenn das verlorene Dokument später wieder auftaucht?
- Geben Sie es unverzüglich bei der Zulassungsstelle ab - ab der Neuausstellung ist ohnehin nur noch das neue Dokument gültig.
- Brauche ich für den Verlust eine eidesstattliche Versicherung?
- Das handhaben Zulassungsstellen unterschiedlich - manche verlangen bei Verlust von Teil II ergänzend eine Erklärung an Eides statt. Fragen Sie vorab bei Ihrer Zulassungsstelle nach.
Worauf es ankommt
- Bei Diebstahl immer zuerst Anzeige bei der Polizei erstatten - ohne sie stellt die Zulassungsstelle keinen Ersatz aus.
- Für Teil II deutlich mehr Zeit einplanen als für Teil I, weil erst die Aufgebotsfrist im Verkehrsblatt ablaufen muss.
- Mit dem Auto fahren dürfen Sie weiterhin, solange Sie Teil I vorlegen können - Teil II ist dafür nicht nötig.
Häufige Fragen
- Was kostet der Ersatz der Zulassungsbescheinigung?Bundeseinheitlich 10,20 Euro, bei der Ausstellung von Teil I zusätzlich 0,90 Euro - also 11,10 Euro (GebOSt-Anlage Nr. 225).Antwort
Bundeseinheitlich 10,20 Euro, bei der Ausstellung von Teil I zusätzlich 0,90 Euro - also 11,10 Euro (GebOSt-Anlage Nr. 225).
- Wie lange dauert der Ersatz von Teil I?Meist sofort oder kurzfristig bei der Zulassungsstelle.Antwort
Meist sofort oder kurzfristig bei der Zulassungsstelle.
- Warum dauert der Ersatz von Teil II länger?Weil das Kraftfahrt-Bundesamt die verlorene Bescheinigung erst im Verkehrsblatt öffentlich aufbieten muss - eine neue darf erst nach Ablauf dieser Frist ausgestellt werden (§ 14 Abs. 5 FZV).Antwort
Weil das Kraftfahrt-Bundesamt die verlorene Bescheinigung erst im Verkehrsblatt öffentlich aufbieten muss - eine neue darf erst nach Ablauf dieser Frist ausgestellt werden (§ 14 Abs. 5 FZV).
- Brauche ich bei Diebstahl eine Polizeianzeige?Ja, das ist Voraussetzung dafür, dass die Zulassungsstelle Ersatzdokumente ausstellt.Antwort
Ja, das ist Voraussetzung dafür, dass die Zulassungsstelle Ersatzdokumente ausstellt.
- Darf ich ohne Teil II weiterfahren?Ja - für die Fahrt im Straßenverkehr ist nur Teil I mitzuführen. Teil II brauchen Sie erst wieder bei bestimmten Vorgängen wie einem Verkauf.Antwort
Ja - für die Fahrt im Straßenverkehr ist nur Teil I mitzuführen. Teil II brauchen Sie erst wieder bei bestimmten Vorgängen wie einem Verkauf.
- Was passiert, wenn das alte Dokument wieder auftaucht?Sie müssen es unverzüglich bei der Zulassungsstelle abgeben - gültig ist ab der Neuausstellung nur noch das neue Dokument.Antwort
Sie müssen es unverzüglich bei der Zulassungsstelle abgeben - gültig ist ab der Neuausstellung nur noch das neue Dokument.
- Was kostet ein Ersatzkennzeichen?Die Prägung der Schilder zahlen Sie direkt an den Hersteller vor Ort, nicht an die Zulassungsstelle; deren Verwaltungsgebühr richtet sich ebenfalls nach der GebOSt.Antwort
Die Prägung der Schilder zahlen Sie direkt an den Hersteller vor Ort, nicht an die Zulassungsstelle; deren Verwaltungsgebühr richtet sich ebenfalls nach der GebOSt.
Rechtsgrundlagen
- § 13 FZV - Zulassungsbescheinigung Teil I (Abs. 7: Verlust) ↗
- § 14 FZV - Zulassungsbescheinigung Teil II (Abs. 5: Verlust, Aufgebot) ↗
- GebOSt-Anlage, Gebühren-Nr. 225 - Ersatz von Fahrzeugpapieren ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 5 FZV (Verlustverfahren Teil I/II) und GebOSt-Anlage Nr. 225 (Gebühr 10,20 Euro, Teil I zzgl. 0,90 Euro). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.