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Wiederzulassung: Abgemeldetes Fahrzeug wieder anmelden

Das Wichtigste in Kürze

Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug darf erst wieder am Verkehr teilnehmen, wenn es erneut zugelassen wurde. Das bisherige Kennzeichen lässt sich dafür bis zu 12 Monate reservieren (§ 16 Abs. 1 FZV). Ist in der Zwischenzeit eine Hauptuntersuchung fällig geworden, muss das Fahrzeug vor der Wiederzulassung zur HU.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigZulassungsstelle
Gebührbundeseinheitlich nach GebOSt: 30,00 Euro am Schalter, 12,80 Euro bei internetbasierter Wiederzulassung (Nr. 221.1 / 221.1.1 der GebOSt-Anlage)
Dauerin der Regel sofort am Schalter erledigt
Rechtsgrundlage§ 16 FZV

Zuständige Stelle

Zuständig: Zulassungsstelle. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Zulassungsstelles an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Ein lange stillgelegtes Fahrzeug oder ein saisonal genutztes Auto darf erst wieder auf öffentlichen Straßen gefahren werden, wenn es neu zugelassen wurde. Solange das bisherige Kennzeichen noch reserviert ist, lässt es sich dabei in aller Regel weiterverwenden - das erspart eine neue Kennzeichenprägung und einen neuen Eintrag in Fahrzeugpapieren.

Entscheidend für die Wiederzulassung ist neben der Reservierungsfrist vor allem eine Frage: Ist in der Zeit der Außerbetriebsetzung eine Hauptuntersuchung fällig geworden? Dann muss das Fahrzeug erst zur HU, bevor die Zulassungsstelle es wieder zulässt.

Von der Abmeldung zur Wiederzulassung

Zeitleiste nach § 16 FZV: Nach der Außerbetriebsetzung kann das Kennzeichen für längstens 12 Monate reserviert werden. Für die Wiederzulassung sind Zulassungsbescheinigung Teil I und, bei Halterwechsel oder neuem Kennzeichen, auch Teil II vorzulegen. War in der Zwischenzeit eine Hauptuntersuchung fällig, muss sie vor der Wiederzulassung nachgeholt werden. Die Gebühr beträgt 30 Euro am Schalter oder 12,80 Euro bei internetbasierter Wiederzulassung.
Schematische Darstellung nach § 16 Abs. 1 und 2 FZV sowie GebOSt-Anlage Nr. 221.1/221.1.1, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Das reservierte Kennzeichen

Bei der Außerbetriebsetzung können Sie sich das bisherige Kennzeichen für die geplante Wiederzulassung reservieren lassen - für längstens 12 Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung (§ 16 Abs. 1 Satz 5 FZV). Innerhalb dieser Frist bleibt das Kennzeichen für Sie geschützt; danach kann es neu vergeben werden.

Was Sie vorlegen müssen

Für die Wiederzulassung sind Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen. Bleibt das Fahrzeug beim bisherigen Halter und wird das bisherige Kennzeichen beibehalten, ist Teil II ausnahmsweise nicht vorzulegen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 FZV). Hinzu kommen die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) und ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer.

Wann eine Hauptuntersuchung fällig wird

Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung zur Hauptuntersuchung, wenn nach den regulären HU-Fristen zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen (§ 16 Abs. 2 Satz 4 FZV in Verbindung mit § 29 StVZO). Prüfen Sie deshalb vor dem Behördengang das Datum der letzten HU auf der Prüfplakette bzw. in den Fahrzeugpapieren.

Unterlagen für die Wiederzulassung

Bringen Sie zur Zulassungsstelle mit:

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Besondere Fälle

Was passiert, wenn die 12-Monats-Frist für das Kennzeichen abgelaufen ist?
Dann ist das Kennzeichen nicht mehr reserviert und kann neu vergeben werden - Sie erhalten bei der Wiederzulassung ein neues Kennzeichen, sofern Sie nicht erneut ein Wunschkennzeichen beantragen.
Gilt die Reservierung auch bei einem Wohnortwechsel?
Die Reservierung bleibt bestehen, wenn das Kennzeichen in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt und dort außer Betrieb gesetzt wurde; Einzelheiten regelt § 16 Abs. 1 Satz 6 FZV.
Brauche ich für ein Saisonkennzeichen eine eigene Wiederzulassung?
Nein - das Fahrzeug bleibt durchgehend zugelassen. Auf öffentlichen Straßen fahren oder abgestellt werden darf es aber nur im Betriebszeitraum, der auf dem Kennzeichen steht.

Worauf es ankommt

  • Prüfen Sie vor dem Termin, ob eine Hauptuntersuchung fällig ist - sonst kann die Wiederzulassung scheitern.
  • Soll das Fahrzeug auf einen neuen Halter zugelassen werden, ist in jedem Fall auch Teil II vorzulegen.
  • Die internetbasierte Wiederzulassung über i-Kfz ist günstiger als der Schalter, setzt aber ein elektronisches Siegel auf der Zulassungsbescheinigung voraus.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 16 Abs. 1 und 2 FZV (12-Monats-Reservierung, vorzulegende Unterlagen, HU-Pflicht) und GebOSt-Anlage Nr. 221.1/221.1.1 (Gebühren 30,00 Euro bzw. 12,80 Euro). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.