Zum Hauptinhalt springen

Hilfe zum Lebensunterhalt: Wer sie bekommt und wie viel

Das Wichtigste in Kürze

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist das Auffangnetz für Menschen, die weder erwerbsfähig im Sinne des Jobcenters noch dauerhaft voll erwerbsgemindert sind - etwa bei vorübergehender Erwerbsminderung unter sechs Monaten. Berechnet wird wie bei der Grundsicherung: Regelsatz, angemessene Unterkunft, Mehrbedarfe, abzüglich Einkommen und Vermögen.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigSozialamt
GebührBeratung und Antragstellung sind kostenfrei.
Dauereinfache Fälle oft innerhalb weniger Wochen; bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit länger, weil ein Gutachten der Rentenversicherung nötig sein kann
Fristkeine feste Antragsfrist, aber keine rückwirkende Zahlung vor Antragstellung
Rechtsgrundlage3. Kapitel SGB XII (§§ 27 ff.)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Sozialamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII ist das Auffangnetz für Menschen, die weder erwerbsfähig im Sinne des SGB II noch dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Typische Fälle sind eine vorübergehende, ärztlich festgestellte volle Erwerbsminderung von voraussichtlich weniger als sechs Monaten, eine längere Erkrankung ohne Krankengeldanspruch oder eine Zeit, in der die Rentenversicherung die Erwerbsfähigkeit noch prüft. Auch Menschen in stationären Einrichtungen und Kinder, für die kein Anspruch im Jobcenter-System besteht, können hierüber Leistungen erhalten.

Jobcenter, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt?

Entscheidungsweg in zwei Fragen: Wer unter üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, gehört ins Jobcenter und erhält Grundsicherungsgeld. Wer das dauerhaft nicht kann, weil die Altersgrenze erreicht ist oder eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt, erhält Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung vom Sozialamt. Ist die volle Erwerbsminderung nur vorübergehend oder noch ungeklärt, erhält die Person Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt.
Schematischer Entscheidungsweg nach § 8 SGB II und §§ 19, 27, 41 SGB XII.

Wie berechnet wird

Berechnet wird wie bei der Grundsicherung im Alter: Regelsatz nach der maßgebenden Regelbedarfsstufe, angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe - abzüglich Einkommen aller Haushaltsmitglieder und einzusetzendem Vermögen (§ 27 SGB XII in Verbindung mit § 41 SGB XII). Die Beträge der Regelbedarfsstufen entsprechen 2026 denen der Grundsicherung im Alter, siehe die Übersicht auf der Seite Grundsicherung im Alter.

Was passiert, wenn die Zuständigkeit unklar ist

Weil die Abgrenzung zum Jobcenter im Einzelfall schwierig sein kann, klären Jobcenter und Sozialamt die Zuständigkeit untereinander, notfalls über ein Gutachten der Rentenversicherung. Ein einmal gestellter Antrag geht dabei nicht verloren - er gilt als bei der richtigen Stelle eingegangen. In der Zeit der Klärung muss eine der beiden Stellen vorläufig zahlen, damit niemand ohne Mittel bleibt.

Was Sie brauchen

0 von 7 erledigt

Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.

Besondere Fälle

Ich bin länger krank, ohne Krankengeld zu bekommen - wer zahlt?
In dieser Lücke kann die Hilfe zum Lebensunterhalt greifen, solange Sie weder erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind noch die Grundsicherung im Alter voraussetzt.
Meine Erwerbsfähigkeit wird gerade geprüft - was gilt in der Zwischenzeit?
Jobcenter und Sozialamt klären die Zuständigkeit untereinander; eine der beiden Stellen muss in dieser Zeit vorläufig zahlen, darauf haben Sie ausdrücklich Anspruch.
Mein Kind lebt bei mir und hat keinen eigenen Anspruch im Jobcenter-System - was dann?
Für solche Kinder kann die Hilfe zum Lebensunterhalt greifen, auch wenn die Eltern selbst im Jobcenter-System sind.

Worauf es ankommt

  • Ein formloser schriftlicher Antrag reicht, um den Monat zu sichern - Formulare können Sie nachreichen.
  • Gezahlt wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend.
  • In akuter Not können Sie einen Abschlag oder Vorschuss verlangen, während die Zuständigkeit geklärt wird.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 27, 41, 94 SGB XII und § 8 SGB II (Abgrenzung über die Erwerbsfähigkeit). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.