Hilfe zum Lebensunterhalt: Wer sie bekommt und wie viel
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist das Auffangnetz für Menschen, die weder erwerbsfähig im Sinne des Jobcenters noch dauerhaft voll erwerbsgemindert sind - etwa bei vorübergehender Erwerbsminderung unter sechs Monaten. Berechnet wird wie bei der Grundsicherung: Regelsatz, angemessene Unterkunft, Mehrbedarfe, abzüglich Einkommen und Vermögen.
| Zuständig | Sozialamt |
|---|---|
| Gebühr | Beratung und Antragstellung sind kostenfrei. |
| Dauer | einfache Fälle oft innerhalb weniger Wochen; bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit länger, weil ein Gutachten der Rentenversicherung nötig sein kann |
| Frist | keine feste Antragsfrist, aber keine rückwirkende Zahlung vor Antragstellung |
| Rechtsgrundlage | 3. Kapitel SGB XII (§§ 27 ff.) |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Sozialamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII ist das Auffangnetz für Menschen, die weder erwerbsfähig im Sinne des SGB II noch dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Typische Fälle sind eine vorübergehende, ärztlich festgestellte volle Erwerbsminderung von voraussichtlich weniger als sechs Monaten, eine längere Erkrankung ohne Krankengeldanspruch oder eine Zeit, in der die Rentenversicherung die Erwerbsfähigkeit noch prüft. Auch Menschen in stationären Einrichtungen und Kinder, für die kein Anspruch im Jobcenter-System besteht, können hierüber Leistungen erhalten.
Jobcenter, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt?
Wie berechnet wird
Berechnet wird wie bei der Grundsicherung im Alter: Regelsatz nach der maßgebenden Regelbedarfsstufe, angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe - abzüglich Einkommen aller Haushaltsmitglieder und einzusetzendem Vermögen (§ 27 SGB XII in Verbindung mit § 41 SGB XII). Die Beträge der Regelbedarfsstufen entsprechen 2026 denen der Grundsicherung im Alter, siehe die Übersicht auf der Seite Grundsicherung im Alter.
Was passiert, wenn die Zuständigkeit unklar ist
Weil die Abgrenzung zum Jobcenter im Einzelfall schwierig sein kann, klären Jobcenter und Sozialamt die Zuständigkeit untereinander, notfalls über ein Gutachten der Rentenversicherung. Ein einmal gestellter Antrag geht dabei nicht verloren - er gilt als bei der richtigen Stelle eingegangen. In der Zeit der Klärung muss eine der beiden Stellen vorläufig zahlen, damit niemand ohne Mittel bleibt.
Was Sie brauchen
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Besondere Fälle
- Ich bin länger krank, ohne Krankengeld zu bekommen - wer zahlt?
- In dieser Lücke kann die Hilfe zum Lebensunterhalt greifen, solange Sie weder erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind noch die Grundsicherung im Alter voraussetzt.
- Meine Erwerbsfähigkeit wird gerade geprüft - was gilt in der Zwischenzeit?
- Jobcenter und Sozialamt klären die Zuständigkeit untereinander; eine der beiden Stellen muss in dieser Zeit vorläufig zahlen, darauf haben Sie ausdrücklich Anspruch.
- Mein Kind lebt bei mir und hat keinen eigenen Anspruch im Jobcenter-System - was dann?
- Für solche Kinder kann die Hilfe zum Lebensunterhalt greifen, auch wenn die Eltern selbst im Jobcenter-System sind.
Worauf es ankommt
- Ein formloser schriftlicher Antrag reicht, um den Monat zu sichern - Formulare können Sie nachreichen.
- Gezahlt wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend.
- In akuter Not können Sie einen Abschlag oder Vorschuss verlangen, während die Zuständigkeit geklärt wird.
Häufige Fragen
- Wer bekommt Hilfe zum Lebensunterhalt?Menschen, die weder erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind noch dauerhaft voll erwerbsgemindert - etwa bei vorübergehender Erwerbsminderung unter sechs Monaten oder während ein Gutachten noch läuft.Antwort
Menschen, die weder erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind noch dauerhaft voll erwerbsgemindert - etwa bei vorübergehender Erwerbsminderung unter sechs Monaten oder während ein Gutachten noch läuft.
- Was ist der Unterschied zur Grundsicherung im Alter?Die Grundsicherung im Alter setzt eine dauerhafte volle Erwerbsminderung oder das Erreichen der Altersgrenze voraus. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist das Auffangnetz für alle anderen Fälle ohne Erwerbsfähigkeit.Antwort
Die Grundsicherung im Alter setzt eine dauerhafte volle Erwerbsminderung oder das Erreichen der Altersgrenze voraus. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist das Auffangnetz für alle anderen Fälle ohne Erwerbsfähigkeit.
- Wie hoch ist die Hilfe zum Lebensunterhalt?Sie berechnet sich wie die Grundsicherung im Alter: Regelsatz, angemessene Unterkunft, Mehrbedarfe, abzüglich Einkommen und Vermögen.Antwort
Sie berechnet sich wie die Grundsicherung im Alter: Regelsatz, angemessene Unterkunft, Mehrbedarfe, abzüglich Einkommen und Vermögen.
- Wer entscheidet, ob Jobcenter oder Sozialamt zuständig ist?Allein die Erwerbsfähigkeit. Ist sie unklar, klären beide Stellen das untereinander, notfalls über ein Gutachten der Rentenversicherung - eine Stelle muss währenddessen vorläufig zahlen.Antwort
Allein die Erwerbsfähigkeit. Ist sie unklar, klären beide Stellen das untereinander, notfalls über ein Gutachten der Rentenversicherung - eine Stelle muss währenddessen vorläufig zahlen.
- Kann ich Hilfe zum Lebensunterhalt rückwirkend bekommen?Nein, gezahlt wird ab dem Monat der Antragstellung - stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich, notfalls formlos.Antwort
Nein, gezahlt wird ab dem Monat der Antragstellung - stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich, notfalls formlos.
- Was passiert, wenn mein Antrag beim falschen Amt landet?Er geht nicht verloren - Jobcenter und Sozialamt leiten ihn intern weiter und behalten das ursprüngliche Eingangsdatum.Antwort
Er geht nicht verloren - Jobcenter und Sozialamt leiten ihn intern weiter und behalten das ursprüngliche Eingangsdatum.
- Gilt die 100.000-Euro-Grenze für Kinder auch hier?Ja, wie bei der Grundsicherung im Alter bleibt Unterhalt von Kindern unberücksichtigt, solange deren Jahreseinkommen jeweils nicht über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).Antwort
Ja, wie bei der Grundsicherung im Alter bleibt Unterhalt von Kindern unberücksichtigt, solange deren Jahreseinkommen jeweils nicht über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Rechtsgrundlagen
- 3. Kapitel SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff.) ↗
- § 41 SGB XII - Leistungsberechtigte der Grundsicherung (Abgrenzung) ↗
- § 94 SGB XII - Übergang von Unterhaltsansprüchen ↗
- § 8 SGB II - Erwerbsfähigkeit ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 27, 41, 94 SGB XII und § 8 SGB II (Abgrenzung über die Erwerbsfähigkeit). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.