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Bestattungskosten vom Sozialamt: Anspruch und Ablauf

Das Wichtigste in Kürze

Können die Bestattungspflichtigen die Kosten einer Bestattung nicht tragen, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten. Geprüft wird zuerst der Nachlass, danach Einkommen und Vermögen der Angehörigen - melden Sie sich möglichst vor der Beauftragung des Bestattungsunternehmens.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigSozialamt
GebührBeratung und Antrag sind kostenfrei; die Gebühren des Friedhofs gehören zu den erforderlichen Kosten und werden mitgeprüft.
Dauermeist 4 bis 8 Wochen, also oft erst nach der Bestattung
Fristder Anspruch verfällt nicht durch späte Antragstellung, aber Widerspruch gegen eine Ablehnung nur innerhalb eines Monats
Rechtsgrundlage§ 74 SGB XII, § 1968 BGB

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Sozialamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Stirbt ein Mensch und können die Bestattungspflichtigen die Kosten nicht tragen, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten der Bestattung. Geprüft wird dabei nicht die Bedürftigkeit der verstorbenen Person, sondern ob den Verpflichteten die Kostentragung zugemutet werden kann.

Zuerst gilt nach bürgerlichem Recht: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers" (§ 1968 BGB). Wer darüber hinaus die Bestattung tatsächlich veranlassen muss, wenn kein Erbe vorhanden oder erreichbar ist, regelt das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes - meist in der Reihenfolge Ehepartner, Kinder, Eltern.

Reihenfolge der Kostentragung

Schema in drei Schritten: Zuerst wird der Nachlass herangezogen, etwa Kontoguthaben oder eine Sterbegeldversicherung. Danach prüft das Sozialamt Einkommen und Vermögen der bestattungspflichtigen Angehörigen. Kann diesen die Kostentragung nicht zugemutet werden, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten einer würdigen, ortsüblichen Bestattung in einfachem Rahmen.
Schematische Darstellung nach § 74 SGB XII und § 1968 BGB, Reihenfolge der Bestattungspflicht variiert nach Landesrecht.

Was als erforderlich gilt

Übernommen wird eine würdige, ortsübliche Bestattung in einfachem Rahmen: Särge oder Urnen, Trägerleistungen, die Grabstelle für die übliche Ruhezeit und die notwendigen Friedhofsgebühren. Eine aufwändige Trauerfeier, besonderer Blumenschmuck, ein Grabstein oder die laufende Grabpflege gehören meist nicht dazu oder nur in engen Grenzen - fragen Sie vor der Beauftragung beim Sozialamt nach, was im Einzelfall erstattet wird.

So stellen Sie den Antrag

  1. 1. Amt informierenmöglichst bevor Sie das Bestattungsunternehmen beauftragen - formlos reicht zunächst.
  2. 2. Kostenvoranschlag einholenvom Bestattungsunternehmen, mit Angabe einer einfachen, ortsüblichen Bestattung.
  3. 3. Nachlass und eigene Lage belegenKontostände, Versicherungen, eigenes Einkommen und Vermögen der Verpflichteten.
  4. 4. Entscheidung abwartenmeist 4 bis 8 Wochen - informieren Sie das Bestattungsunternehmen über das laufende Verfahren.

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Besondere Fälle

Kann ich den Antrag auch nach der Bestattung noch stellen?
Ja, der Anspruch geht dadurch nicht verloren. Informieren Sie das Amt aber möglichst früh und weisen Sie das Bestattungsunternehmen auf das laufende Verfahren hin.
Was passiert, wenn mehrere Angehörige bestattungspflichtig sind?
Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen aller Verpflichteten gemeinsam - die Reihenfolge und der Kreis der Verpflichteten richten sich nach dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Gibt es keine Angehörigen - wer veranlasst dann die Bestattung?
Dann ordnet meist das Ordnungsamt oder die Gemeinde eine Bestattung auf öffentliche Kosten an; das ist ein anderes Verfahren als die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII für vorhandene Angehörige.

Worauf es ankommt

  • Beauftragen Sie das Bestattungsunternehmen möglichst erst, nachdem Sie das Sozialamt informiert haben.
  • Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
  • Eine Sterbegeldversicherung oder ein Bestattungsvorsorgevertrag gehört zum Nachlass und wird zuerst herangezogen.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 74 SGB XII (Übernahme, soweit nicht zumutbar) und § 1968 BGB (Erbe trägt die Beerdigungskosten). Reihenfolge der Bestattungspflicht bewusst ohne feste bundesweite Zahl genannt, da Landesrecht. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.