Bestattungskosten vom Sozialamt: Anspruch und Ablauf
Können die Bestattungspflichtigen die Kosten einer Bestattung nicht tragen, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten. Geprüft wird zuerst der Nachlass, danach Einkommen und Vermögen der Angehörigen - melden Sie sich möglichst vor der Beauftragung des Bestattungsunternehmens.
| Zuständig | Sozialamt |
|---|---|
| Gebühr | Beratung und Antrag sind kostenfrei; die Gebühren des Friedhofs gehören zu den erforderlichen Kosten und werden mitgeprüft. |
| Dauer | meist 4 bis 8 Wochen, also oft erst nach der Bestattung |
| Frist | der Anspruch verfällt nicht durch späte Antragstellung, aber Widerspruch gegen eine Ablehnung nur innerhalb eines Monats |
| Rechtsgrundlage | § 74 SGB XII, § 1968 BGB |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Sozialamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Stirbt ein Mensch und können die Bestattungspflichtigen die Kosten nicht tragen, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten der Bestattung. Geprüft wird dabei nicht die Bedürftigkeit der verstorbenen Person, sondern ob den Verpflichteten die Kostentragung zugemutet werden kann.
Zuerst gilt nach bürgerlichem Recht: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers" (§ 1968 BGB). Wer darüber hinaus die Bestattung tatsächlich veranlassen muss, wenn kein Erbe vorhanden oder erreichbar ist, regelt das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes - meist in der Reihenfolge Ehepartner, Kinder, Eltern.
Reihenfolge der Kostentragung
Was als erforderlich gilt
Übernommen wird eine würdige, ortsübliche Bestattung in einfachem Rahmen: Särge oder Urnen, Trägerleistungen, die Grabstelle für die übliche Ruhezeit und die notwendigen Friedhofsgebühren. Eine aufwändige Trauerfeier, besonderer Blumenschmuck, ein Grabstein oder die laufende Grabpflege gehören meist nicht dazu oder nur in engen Grenzen - fragen Sie vor der Beauftragung beim Sozialamt nach, was im Einzelfall erstattet wird.
So stellen Sie den Antrag
- 1. Amt informierenmöglichst bevor Sie das Bestattungsunternehmen beauftragen - formlos reicht zunächst.
- 2. Kostenvoranschlag einholenvom Bestattungsunternehmen, mit Angabe einer einfachen, ortsüblichen Bestattung.
- 3. Nachlass und eigene Lage belegenKontostände, Versicherungen, eigenes Einkommen und Vermögen der Verpflichteten.
- 4. Entscheidung abwartenmeist 4 bis 8 Wochen - informieren Sie das Bestattungsunternehmen über das laufende Verfahren.
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
Besondere Fälle
- Kann ich den Antrag auch nach der Bestattung noch stellen?
- Ja, der Anspruch geht dadurch nicht verloren. Informieren Sie das Amt aber möglichst früh und weisen Sie das Bestattungsunternehmen auf das laufende Verfahren hin.
- Was passiert, wenn mehrere Angehörige bestattungspflichtig sind?
- Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen aller Verpflichteten gemeinsam - die Reihenfolge und der Kreis der Verpflichteten richten sich nach dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
- Gibt es keine Angehörigen - wer veranlasst dann die Bestattung?
- Dann ordnet meist das Ordnungsamt oder die Gemeinde eine Bestattung auf öffentliche Kosten an; das ist ein anderes Verfahren als die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII für vorhandene Angehörige.
Worauf es ankommt
- Beauftragen Sie das Bestattungsunternehmen möglichst erst, nachdem Sie das Sozialamt informiert haben.
- Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
- Eine Sterbegeldversicherung oder ein Bestattungsvorsorgevertrag gehört zum Nachlass und wird zuerst herangezogen.
Häufige Fragen
- Wer übernimmt die Bestattungskosten, wenn kein Geld da ist?Zuerst wird der Nachlass herangezogen, danach Einkommen und Vermögen der bestattungspflichtigen Angehörigen. Reicht das nicht, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII.Antwort
Zuerst wird der Nachlass herangezogen, danach Einkommen und Vermögen der bestattungspflichtigen Angehörigen. Reicht das nicht, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII.
- Was zählt als erforderliche Bestattungskosten?Eine würdige, ortsübliche Bestattung in einfachem Rahmen - aufwändige Trauerfeier, besonderer Blumenschmuck oder Grabstein meist nicht oder nur eingeschränkt.Antwort
Eine würdige, ortsübliche Bestattung in einfachem Rahmen - aufwändige Trauerfeier, besonderer Blumenschmuck oder Grabstein meist nicht oder nur eingeschränkt.
- Wer ist bestattungspflichtig?Nach bürgerlichem Recht zunächst der Erbe (§ 1968 BGB); wer darüber hinaus die Bestattung veranlassen muss, regelt das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes, meist in der Reihenfolge Ehepartner, Kinder, Eltern.Antwort
Nach bürgerlichem Recht zunächst der Erbe (§ 1968 BGB); wer darüber hinaus die Bestattung veranlassen muss, regelt das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes, meist in der Reihenfolge Ehepartner, Kinder, Eltern.
- Kann ich den Antrag erst nach der Beerdigung stellen?Ja, der Anspruch bleibt bestehen. Informieren Sie das Amt trotzdem so früh wie möglich, am besten vor der Beauftragung.Antwort
Ja, der Anspruch bleibt bestehen. Informieren Sie das Amt trotzdem so früh wie möglich, am besten vor der Beauftragung.
- Wird die Bedürftigkeit der verstorbenen Person geprüft?Nein, geprüft wird, ob den bestattungspflichtigen Angehörigen die Kostentragung zugemutet werden kann - nicht die finanzielle Lage der oder des Verstorbenen.Antwort
Nein, geprüft wird, ob den bestattungspflichtigen Angehörigen die Kostentragung zugemutet werden kann - nicht die finanzielle Lage der oder des Verstorbenen.
- Was mache ich, wenn der Antrag abgelehnt wird?Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen, formlos und ohne Begründungszwang.Antwort
Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen, formlos und ohne Begründungszwang.
- Übernimmt das Sozialamt auch einen Grabstein?In der Regel nicht - Grabstein, laufende Grabpflege und aufwändiger Blumenschmuck gehören meist nicht zu den erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII.Antwort
In der Regel nicht - Grabstein, laufende Grabpflege und aufwändiger Blumenschmuck gehören meist nicht zu den erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII.
Rechtsgrundlagen
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 74 SGB XII (Übernahme, soweit nicht zumutbar) und § 1968 BGB (Erbe trägt die Beerdigungskosten). Reihenfolge der Bestattungspflicht bewusst ohne feste bundesweite Zahl genannt, da Landesrecht. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.