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Sondernutzungserlaubnis für den öffentlichen Raum

Das Wichtigste in Kürze

Wer öffentlichen Grund über den Gemeingebrauch hinaus nutzt - etwa für Außengastronomie, einen Verkaufsstand, ein Baugerüst oder einen Container -, braucht dafür eine Sondernutzungserlaubnis. Sie wird befristet erteilt, kann mit Auflagen verbunden werden, und die Gebühr setzt jede Kommune in ihrer eigenen Satzung fest.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigOrdnungsamt bzw. Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten die Gemeinde
Gebührje nach Kommune unterschiedlich, abhängig von Fläche, Dauer und Art der Nutzung nach der örtlichen Sondernutzungssatzung
Dauermeist einige Tage bis Wochen, je nach Umfang und Prüfaufwand
Rechtsgrundlage§ 8 FStrG; für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen die Straßengesetze der jeweiligen Länder

Zuständige Stelle

Zuständig: Ordnungsamt bzw. Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten die Gemeinde. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Ordnungsamts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Gehwege, Straßen und Plätze dürfen im Rahmen des Gemeingebrauchs von jedem genutzt werden - zum Gehen, Fahren, kurzen Halten. Wer darüber hinausgeht, etwa mit Tischen und Stühlen vor dem Café, einem Verkaufsstand, Warenauslagen, einem Baugerüst, einem Container oder Plakatwerbung, braucht dafür eine Sondernutzungserlaubnis.

Grundlage ist für Bundesfernstraßen § 8 FStrG; für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen gelten die Straßengesetze der einzelnen Bundesländer entsprechend. In Ortsdurchfahrten - dem Teil der Bundesstraße innerhalb einer Ortschaft - erteilt in aller Regel die Gemeinde die Erlaubnis, nicht die Straßenbaubehörde des Landes oder Bundes.

Gemeingebrauch und Sondernutzung

Gegenüberstellung: Der Gemeingebrauch - Gehen, Fahren, kurzes Halten - ist erlaubnisfrei. Die Sondernutzung geht darüber hinaus, etwa Außengastronomie, Warenauslage, Baugerüst oder Container, und braucht eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird befristet oder auf Widerruf erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Gebühr setzt die Kommune nach ihrer eigenen Sondernutzungssatzung fest, orientiert an Fläche, Dauer und wirtschaftlichem Interesse.
Schematische Darstellung nach § 8 Abs. 1-3 FStrG, keine Rechtsberatung im Einzelfall - für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen gelten die Straßengesetze der Länder entsprechend.

Typische Beispiele

Außengastronomie

Tische, Stühle und Sonnenschirme auf dem Gehweg vor dem Lokal.

Bau und Handwerk

Gerüste, Baucontainer, Material- oder Schuttcontainer auf der Straße.

Verkauf und Werbung

Verkaufsstände, Warenauslagen, Infostände oder Plakatwerbung auf Gehwegen und Plätzen.

Veranstaltungen

Straßenfeste, Umzüge und ähnliche Nutzungen, die über den normalen Verkehr hinausgehen.

Erlaubnis und Grenzen

Die Erlaubnis darf nach § 8 Abs. 2 FStrG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden - etwa weil ein Gehweg zu schmal würde. Einzelne Sondernutzungen kann eine Gemeinde durch Satzung auch ganz von der Erlaubnispflicht befreien und stattdessen allgemein regeln.

Unterlagen für den Antrag

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Besondere Fälle

Brauche ich für ein kurzes Straßenfest auch eine Sondernutzungserlaubnis?
In der Regel ja - zusätzlich zu einer eventuellen straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Fragen Sie beim Ordnungsamt frühzeitig nach, welche Genehmigungen für Ihre Veranstaltung nötig sind.
Was passiert bei einer Sondernutzung ohne Erlaubnis?
Das kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und zur Entfernung der Gegenstände auf eigene Kosten führen.
Gibt es Nutzungen, die keine Erlaubnis brauchen?
Manche Gemeinden befreien bestimmte, klar umrissene Sondernutzungen per Satzung von der Erlaubnispflicht und regeln sie stattdessen allgemein - fragen Sie beim Ordnungsamt nach, ob das für Ihr Vorhaben gilt.

Worauf es ankommt

  • Rechtzeitig vor dem geplanten Beginn beantragen - je nach Umfang braucht die Prüfung mehrere Wochen.
  • Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, etwa zur Restgehwegbreite für Rollstuhlfahrer und Kinderwagen.
  • Ist nach Straßenverkehrsrecht ohnehin eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nötig - etwa für eine übermäßige Straßenbenutzung -, entfällt die gesonderte Sondernutzungserlaubnis (§ 8 Abs. 6 FStrG).

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 8 Abs. 1-3, 6 FStrG (Erlaubnispflicht, Befristung, Gebühren nach Satzung, Vorrang straßenverkehrsrechtlicher Erlaubnisse). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.