Sondernutzungserlaubnis für den öffentlichen Raum
Wer öffentlichen Grund über den Gemeingebrauch hinaus nutzt - etwa für Außengastronomie, einen Verkaufsstand, ein Baugerüst oder einen Container -, braucht dafür eine Sondernutzungserlaubnis. Sie wird befristet erteilt, kann mit Auflagen verbunden werden, und die Gebühr setzt jede Kommune in ihrer eigenen Satzung fest.
| Zuständig | Ordnungsamt bzw. Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten die Gemeinde |
|---|---|
| Gebühr | je nach Kommune unterschiedlich, abhängig von Fläche, Dauer und Art der Nutzung nach der örtlichen Sondernutzungssatzung |
| Dauer | meist einige Tage bis Wochen, je nach Umfang und Prüfaufwand |
| Rechtsgrundlage | § 8 FStrG; für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen die Straßengesetze der jeweiligen Länder |
Zuständige Stelle
Zuständig: Ordnungsamt bzw. Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten die Gemeinde. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Ordnungsamts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Gehwege, Straßen und Plätze dürfen im Rahmen des Gemeingebrauchs von jedem genutzt werden - zum Gehen, Fahren, kurzen Halten. Wer darüber hinausgeht, etwa mit Tischen und Stühlen vor dem Café, einem Verkaufsstand, Warenauslagen, einem Baugerüst, einem Container oder Plakatwerbung, braucht dafür eine Sondernutzungserlaubnis.
Grundlage ist für Bundesfernstraßen § 8 FStrG; für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen gelten die Straßengesetze der einzelnen Bundesländer entsprechend. In Ortsdurchfahrten - dem Teil der Bundesstraße innerhalb einer Ortschaft - erteilt in aller Regel die Gemeinde die Erlaubnis, nicht die Straßenbaubehörde des Landes oder Bundes.
Gemeingebrauch und Sondernutzung
Typische Beispiele
Außengastronomie
Tische, Stühle und Sonnenschirme auf dem Gehweg vor dem Lokal.
Bau und Handwerk
Gerüste, Baucontainer, Material- oder Schuttcontainer auf der Straße.
Verkauf und Werbung
Verkaufsstände, Warenauslagen, Infostände oder Plakatwerbung auf Gehwegen und Plätzen.
Veranstaltungen
Straßenfeste, Umzüge und ähnliche Nutzungen, die über den normalen Verkehr hinausgehen.
Erlaubnis und Grenzen
Die Erlaubnis darf nach § 8 Abs. 2 FStrG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden - etwa weil ein Gehweg zu schmal würde. Einzelne Sondernutzungen kann eine Gemeinde durch Satzung auch ganz von der Erlaubnispflicht befreien und stattdessen allgemein regeln.
Unterlagen für den Antrag
Legen Sie bei Antragstellung bereit:
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
Besondere Fälle
- Brauche ich für ein kurzes Straßenfest auch eine Sondernutzungserlaubnis?
- In der Regel ja - zusätzlich zu einer eventuellen straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Fragen Sie beim Ordnungsamt frühzeitig nach, welche Genehmigungen für Ihre Veranstaltung nötig sind.
- Was passiert bei einer Sondernutzung ohne Erlaubnis?
- Das kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und zur Entfernung der Gegenstände auf eigene Kosten führen.
- Gibt es Nutzungen, die keine Erlaubnis brauchen?
- Manche Gemeinden befreien bestimmte, klar umrissene Sondernutzungen per Satzung von der Erlaubnispflicht und regeln sie stattdessen allgemein - fragen Sie beim Ordnungsamt nach, ob das für Ihr Vorhaben gilt.
Worauf es ankommt
- Rechtzeitig vor dem geplanten Beginn beantragen - je nach Umfang braucht die Prüfung mehrere Wochen.
- Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, etwa zur Restgehwegbreite für Rollstuhlfahrer und Kinderwagen.
- Ist nach Straßenverkehrsrecht ohnehin eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nötig - etwa für eine übermäßige Straßenbenutzung -, entfällt die gesonderte Sondernutzungserlaubnis (§ 8 Abs. 6 FStrG).
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung?Gemeingebrauch ist die übliche Nutzung öffentlicher Straßen zum Gehen und Fahren, erlaubnisfrei. Sondernutzung geht darüber hinaus und braucht eine Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 FStrG).Antwort
Gemeingebrauch ist die übliche Nutzung öffentlicher Straßen zum Gehen und Fahren, erlaubnisfrei. Sondernutzung geht darüber hinaus und braucht eine Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 FStrG).
- Wer erteilt die Sondernutzungserlaubnis?In Ortsdurchfahrten in der Regel die Gemeinde, auf übrigen Bundesfernstraßen die Straßenbaubehörde; für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen gelten die Straßengesetze der Länder entsprechend.Antwort
In Ortsdurchfahrten in der Regel die Gemeinde, auf übrigen Bundesfernstraßen die Straßenbaubehörde; für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen gelten die Straßengesetze der Länder entsprechend.
- Wie lange gilt eine Sondernutzungserlaubnis?Sie wird immer befristet oder auf Widerruf erteilt, nie unbefristet (§ 8 Abs. 2 FStrG).Antwort
Sie wird immer befristet oder auf Widerruf erteilt, nie unbefristet (§ 8 Abs. 2 FStrG).
- Was kostet die Sondernutzungserlaubnis?Das legt jede Kommune in ihrer Sondernutzungssatzung selbst fest, orientiert an Fläche, Dauer und wirtschaftlichem Interesse - eine bundeseinheitliche Gebühr gibt es nicht.Antwort
Das legt jede Kommune in ihrer Sondernutzungssatzung selbst fest, orientiert an Fläche, Dauer und wirtschaftlichem Interesse - eine bundeseinheitliche Gebühr gibt es nicht.
- Kann die Erlaubnis abgelehnt werden?Ja, insbesondere wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung erheblich in der Ausübung des Gemeingebrauchs beeinträchtigt würden.Antwort
Ja, insbesondere wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung erheblich in der Ausübung des Gemeingebrauchs beeinträchtigt würden.
- Brauche ich für Außengastronomie eine eigene Erlaubnis?Ja, Tische und Stühle auf dem Gehweg sind eine klassische Sondernutzung und erlaubnispflichtig.Antwort
Ja, Tische und Stühle auf dem Gehweg sind eine klassische Sondernutzung und erlaubnispflichtig.
- Was passiert ohne Erlaubnis?Das kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; die Behörde kann die Entfernung auf eigene Kosten verlangen.Antwort
Das kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; die Behörde kann die Entfernung auf eigene Kosten verlangen.
Rechtsgrundlagen
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 8 Abs. 1-3, 6 FStrG (Erlaubnispflicht, Befristung, Gebühren nach Satzung, Vorrang straßenverkehrsrechtlicher Erlaubnisse). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.