Ruhestörung melden: Zuständigkeit und Ablauf
Bei akutem Lärm - etwa einer lauten Feier mitten in der Nacht - ist die Polizei über 110 die richtige Stelle. Für wiederkehrende Störungen und Bußgeldverfahren ist das Ordnungsamt zuständig. Unzulässig ist Lärm, der die Nachbarschaft erheblich belästigt (§ 117 OWiG) - Bußgeld bis 5.000 Euro.
| Akuter Notfall | Polizei, Notruf 110 |
|---|---|
| Wiederkehrende Störung, Bußgeldverfahren | Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde |
| Rechtsgrundlage Bußgeld | § 117 OWiG - bis 5.000 Euro |
| Geräte wie Rasenmäher | bundeseinheitlich geregelt in § 7 der 32. BImSchV |
| Allgemeine Nachtruhe | Landesrecht - Zeiten unterscheiden sich je Bundesland |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Ordnungsamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Lärm ist nach § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) unzulässig, wenn er ohne berechtigten Anlass oder in einem vermeidbaren Ausmaß entsteht und geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit zu schädigen. Das ist Bundesrecht und gilt überall gleich. Welche Uhrzeiten als Ruhezeit gelten, regeln dagegen meist die Bundesländer in ihren Immissionsschutzgesetzen - mit Ausnahme einiger Gerätetypen, für die es eine bundeseinheitliche Regelung gibt.
Polizei oder Ordnungsamt: wer zuständig ist
Akute Störung, jetzt
Laute Party um Mitternacht, Streit mit Lärm, Alarmanlage: Notruf 110. Die Polizei kann sofort vor Ort einschreiten, auch nachts und am Wochenende.
Wiederkehrende Störung
Dauerhafter Baustellenlärm außerhalb der Zeiten, regelmäßiger Partylärm, Gewerbelärm: Ordnungsamt - zu den üblichen Öffnungszeiten, für Bußgeldverfahren zuständig.
Nachbarschaftsstreit ohne Ordnungswidrigkeit
Reicht es nicht für eine Ordnungswidrigkeit, bleibt der zivilrechtliche Weg - eine Unterlassungsklage über einen Rechtsanwalt, unabhängig vom Ordnungsamt.
So melden Sie eine Ruhestörung
Feste Ruhezeiten für Geräte und Maschinen
| Zeitraum | Normale Geräte (z. B. Rasenmäher) | Besonders laute Geräte (u. a. Rasentrimmer, Laubbläser, Freischneider) |
|---|---|---|
| Sonn- und Feiertage | ganztägig verboten | ganztägig verboten |
| Werktags 20 bis 7 Uhr | verboten | verboten |
| Werktags 7 bis 9, 13 bis 15, 17 bis 20 Uhr | erlaubt | zusätzlich verboten, außer mit EU-Umweltzeichen |
| Werktags 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr | erlaubt | erlaubt |
Allgemeine Nachtruhe: Sache der Bundesländer
Über die genannten Gerätezeiten hinaus gilt in den meisten Bundesländern eine allgemeine Nachtruhe, in der Zimmerlautstärke oder noch strengere Werte einzuhalten sind. Die genauen Uhrzeiten stehen im Landes-Immissionsschutzgesetz beziehungsweise in kommunalen Verordnungen und unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland - verbindlich ist immer die Regelung Ihres Landes oder Ihrer Kommune, nicht eine pauschale Uhrzeit aus dem Internet. Auskunft gibt das örtliche Ordnungsamt.
Wenn die Störung vom Gewerbe kommt
Geht der Lärm von einem Gewerbebetrieb, einer Gaststätte oder einer Veranstaltung aus, prüft das Ordnungsamt zusätzlich, ob eine erteilte Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung eingehalten wird. Wiederholte, dokumentierte Verstöße können neben dem Bußgeld auch Auflagen für künftige Genehmigungen nach sich ziehen.
Was Sie brauchen
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Besondere Fälle
- Kinderlärm
- Von Kindern ausgehender Lärm - Spielplätze, Kindertagesstätten, Kinderlachen aus dem Garten - gilt nach einhelliger Rechtsprechung grundsätzlich als sozialadäquat und im Regelfall hinzunehmen; ein Bußgeldverfahren kommt hier praktisch nicht in Betracht.
- Baulärm außerhalb der Zeiten
- Bauarbeiten unterliegen eigenen, meist kommunalen oder landesrechtlichen Zeitfenstern. Außerhalb davon kann eine Meldung beim Ordnungsamt sinnvoll sein - ebenso bei Ausnahmegenehmigungen, die missachtet werden.
- Hausordnung statt Ordnungsamt
- In Mietwohnungen regelt häufig zusätzlich die Hausordnung Ruhezeiten - das ist Vertragsrecht zwischen Mieter und Vermieter und unabhängig vom Ordnungsamt einklagbar.
Worauf es ankommt
- Bei akuter Störung zählt jede Minute: Notruf 110, nicht erst beim Ordnungsamt anrufen.
- Ein Lärmprotokoll über mehrere Vorfälle ist bei wiederkehrenden Störungen deutlich wirksamer als eine einzelne Meldung.
- Die festen Gerätezeiten nach der 32. BImSchV gelten bundeseinheitlich - die allgemeine Nachtruhe dagegen ist Landesrecht und regional unterschiedlich.
Häufige Fragen
- Wen rufe ich bei einer akuten Ruhestörung an?Bei einer laufenden, akuten Störung die Polizei über den Notruf 110. Sie kann sofort vor Ort prüfen und einschreiten, auch nachts und am Wochenende.Antwort
Bei einer laufenden, akuten Störung die Polizei über den Notruf 110. Sie kann sofort vor Ort prüfen und einschreiten, auch nachts und am Wochenende.
- Wann ist das Ordnungsamt zuständig?Für wiederkehrende Störungen, Lärmbeschwerden ohne akuten Handlungsbedarf und für das Bußgeldverfahren nach § 117 OWiG - meist zu den üblichen Öffnungszeiten der Verwaltung.Antwort
Für wiederkehrende Störungen, Lärmbeschwerden ohne akuten Handlungsbedarf und für das Bußgeldverfahren nach § 117 OWiG - meist zu den üblichen Öffnungszeiten der Verwaltung.
- Welches Bußgeld droht bei Ruhestörung?Nach § 117 Abs. 2 OWiG bis zu 5.000 Euro, sofern die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. Die tatsächliche Höhe legt die Behörde im Einzelfall fest.Antwort
Nach § 117 Abs. 2 OWiG bis zu 5.000 Euro, sofern die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. Die tatsächliche Höhe legt die Behörde im Einzelfall fest.
- Ab wann gilt die Nachtruhe?Für bestimmte Geräte wie Rasenmäher bundeseinheitlich ab 20 Uhr (§ 7 32. BImSchV). Für die allgemeine Nachtruhe gibt es keine bundesweit einheitliche Uhrzeit - das regelt das jeweilige Bundesland.Antwort
Für bestimmte Geräte wie Rasenmäher bundeseinheitlich ab 20 Uhr (§ 7 32. BImSchV). Für die allgemeine Nachtruhe gibt es keine bundesweit einheitliche Uhrzeit - das regelt das jeweilige Bundesland.
- Darf ich sonntags den Rasen mähen?Rasenmäher und vergleichbare Geräte nach der 32. BImSchV dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht im Freien betrieben werden, besonders laute Geräte wie Laubbläser oder Freischneider ebenfalls nicht.Antwort
Rasenmäher und vergleichbare Geräte nach der 32. BImSchV dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht im Freien betrieben werden, besonders laute Geräte wie Laubbläser oder Freischneider ebenfalls nicht.
- Zählt Kinderlärm als Ruhestörung?In der Regel nein. Von Kindern ausgehender Lärm gilt als sozialadäquat und ist im Regelfall hinzunehmen; ein Bußgeldverfahren ist hier praktisch ausgeschlossen.Antwort
In der Regel nein. Von Kindern ausgehender Lärm gilt als sozialadäquat und ist im Regelfall hinzunehmen; ein Bußgeldverfahren ist hier praktisch ausgeschlossen.
- Was muss ich in einer Lärmbeschwerde angeben?Datum, Uhrzeit und Dauer der Störung, Art des Lärms und die Adresse der Lärmquelle - am wirksamsten als Protokoll über mehrere Vorfälle, nicht als einzelne Momentaufnahme.Antwort
Datum, Uhrzeit und Dauer der Störung, Art des Lärms und die Adresse der Lärmquelle - am wirksamsten als Protokoll über mehrere Vorfälle, nicht als einzelne Momentaufnahme.
Rechtsgrundlagen
- § 117 OWiG - Unzulässiger Lärm ↗
- § 7 32. BImSchV - Betrieb in Wohngebieten (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 117 OWiG (Bußgeldrahmen bis 5.000 Euro) und § 7 der 32. BImSchV (bundeseinheitliche Gerätezeiten, wörtlich aus dem Verordnungstext). Die allgemeine Nachtruhe ist Landesrecht und wird deshalb bewusst ohne feste Uhrzeit beschrieben - verbindlich ist das Immissionsschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes bzw. die kommunale Verordnung. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.