Fundbüro: Abgeben, Finderlohn und Eigentum
Wer eine verlorene Sache über 10 Euro Wert findet und die Eigentümerin oder den Eigentümer nicht kennt, muss den Fund beim Fundbüro anzeigen (§ 965 BGB). Der Finderlohn beträgt 5 Prozent bis 500 Euro Wert, darüber 3 Prozent, bei Tieren einheitlich 3 Prozent (§ 971 BGB). Meldet sich niemand, wird der Finder nach 6 Monaten Eigentümer (§ 973 BGB).
| Anzeigepflicht | ab einem Wert von mehr als 10 Euro, wenn der Berechtigte unbekannt ist |
|---|---|
| Finderlohn | 5 % bis 500 Euro Wert, 3 % vom Mehrwert, bei Tieren 3 % |
| Eigentumserwerb | nach 6 Monaten ab der Anzeige, bei Sachen bis 10 Euro ab dem Fund |
| Sonderfall | Fund in Behörde oder öffentlichem Verkehrsmittel: sofortige Ablieferung, anderer Finderlohn |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Ordnungsamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Wer eine fremde, verlorene Sache findet und an sich nimmt, ist nicht automatisch deren Eigentümer - das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 965 bis 984 genau, was Finderinnen und Finder tun müssen und welche Rechte ihnen dafür zustehen.
Was Sie als Finder tun müssen
Grundsätzlich muss der Finder dem Verlierer, der Eigentümerin oder einem sonst Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige machen (§ 965 Abs. 1 BGB). Kennt der Finder diese Person nicht, muss er den Fund stattdessen der zuständigen Behörde - dem Fundbüro - anzeigen. Eine Ausnahme gibt es nur bei geringem Wert: Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, entfällt die Anzeigepflicht (§ 965 Abs. 2 BGB). Zusätzlich ist der Finder zur Verwahrung verpflichtet (§ 966 BGB) und muss die Sache auf Anordnung der Behörde dort auch abliefern (§ 967 BGB).
Vom Fund bis zum Eigentum
Was die Abgabe kostet
Die Abgabe einer gefundenen Sache beim Fundbüro ist für den Finder kostenlos. Holt die berechtigte Person die Sache später ab, verlangen viele Kommunen von ihr eine Verwahrgebühr zusätzlich zum Finderlohn - das regelt die jeweilige Gebührensatzung der Stadt oder Gemeinde und ist unabhängig vom gesetzlichen Finderlohn nach § 971 BGB.
Finderlohn
| Fall | Finderlohn |
|---|---|
| Normaler Fund, Wert bis 500 Euro | 5 % vom Wert |
| Normaler Fund, Mehrwert über 500 Euro | 3 % vom Mehrwert |
| Gefundenes Tier | 3 % vom Wert |
| Fund in einer Behörde oder einem öffentlichen Verkehrsmittel, Wert ab 50 Euro | die Hälfte des sonst üblichen Satzes (§ 978 Abs. 2 BGB) |
Wann der Finder Eigentümer wird
Meldet sich sechs Monate nach der Anzeige bei der Behörde niemand Berechtigtes, erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache (§ 973 Abs. 1 BGB). Bei Sachen bis 10 Euro Wert, für die keine Anzeigepflicht bestand, beginnt diese Frist bereits mit dem Fund selbst (§ 973 Abs. 2 BGB). Hat der Finder den Fund auf Nachfrage verheimlicht, erwirbt er kein Eigentum.
Sonderfall: Fund in Behörde oder Verkehrsmittel
Wer eine Sache in den Räumen einer Behörde oder in einem Bus, einer Bahn oder einem anderen öffentlichen Verkehrsmittel findet, muss sie unverzüglich und ohne Wertgrenze an die Behörde, die Verkehrsanstalt oder deren Personal abliefern - die sonstigen Finderregeln gelten hier nicht (§ 978 Abs. 1 BGB). Dafür ist auch der Finderlohn anders: Er steht erst ab einem Wert von 50 Euro zu und beträgt dann nur die Hälfte des sonst üblichen Satzes.
Was Sie brauchen
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Besondere Fälle
- Sache unter 10 Euro Wert
- Keine Anzeigepflicht - der Finder darf die Sache behalten, die sechsmonatige Frist zum Eigentumserwerb läuft dann schon ab dem Fund, nicht erst ab einer Anzeige (§ 973 Abs. 2 BGB).
- Gefundenes Geld
- Unterliegt denselben Regeln wie andere gefundene Sachen - Anzeigepflicht ab mehr als 10 Euro, Finderlohn 5 Prozent bis 500 Euro.
- Fund wird verheimlicht
- Verheimlicht der Finder den Fund auf Nachfrage, entfallen sowohl der Anspruch auf Finderlohn (§ 971 Abs. 2 BGB) als auch der spätere Eigentumserwerb (§ 973 Abs. 2 Satz 2 BGB).
- Verderbliche oder teuer zu lagernde Sachen
- Droht Verderb oder ist die Aufbewahrung unverhältnismäßig teuer, darf der Finder die Sache öffentlich versteigern lassen - nach vorheriger Anzeige bei der Behörde; der Erlös tritt an die Stelle der Sache (§ 966 Abs. 2 BGB).
Worauf es ankommt
- Unter 10 Euro Wert besteht keine Anzeigepflicht - der Fund darf dann direkt behalten werden.
- Der Finderlohn steht dem Finder gesetzlich zu, wird aber oft nur auf Nachfrage tatsächlich gezahlt - die Anspruchsgrundlage ist § 971 BGB.
- Bei Funden in Bus, Bahn oder einer Behörde gelten andere Regeln als beim gewöhnlichen Fund auf der Straße - unverzügliche Ablieferung ohne Wertgrenze, aber auch ein anderer Finderlohn.
Häufige Fragen
- Wann muss ich einen Fund beim Fundbüro anzeigen?Wenn Sie den Verlierer oder die Eigentümerin nicht kennen und die Sache mehr als 10 Euro wert ist (§ 965 Abs. 2 BGB). Bei geringerem Wert entfällt die Anzeigepflicht.Antwort
Wenn Sie den Verlierer oder die Eigentümerin nicht kennen und die Sache mehr als 10 Euro wert ist (§ 965 Abs. 2 BGB). Bei geringerem Wert entfällt die Anzeigepflicht.
- Wie hoch ist der Finderlohn?5 Prozent vom Wert bis 500 Euro, darüber 3 Prozent vom Mehrwert, bei Tieren einheitlich 3 Prozent (§ 971 BGB). Bei einem Fund in einer Behörde oder einem öffentlichen Verkehrsmittel gilt die Hälfte dieses Satzes, und erst ab einem Wert von 50 Euro.Antwort
5 Prozent vom Wert bis 500 Euro, darüber 3 Prozent vom Mehrwert, bei Tieren einheitlich 3 Prozent (§ 971 BGB). Bei einem Fund in einer Behörde oder einem öffentlichen Verkehrsmittel gilt die Hälfte dieses Satzes, und erst ab einem Wert von 50 Euro.
- Wann gehört mir eine gefundene Sache?Wenn sich sechs Monate nach der Anzeige bei der Behörde niemand Berechtigtes gemeldet hat (§ 973 Abs. 1 BGB). Bei Sachen bis 10 Euro Wert läuft diese Frist schon ab dem Fund.Antwort
Wenn sich sechs Monate nach der Anzeige bei der Behörde niemand Berechtigtes gemeldet hat (§ 973 Abs. 1 BGB). Bei Sachen bis 10 Euro Wert läuft diese Frist schon ab dem Fund.
- Was passiert, wenn ich einen Fund nicht melde?Verheimlichen Sie einen anzeigepflichtigen Fund auf Nachfrage, verlieren Sie sowohl den Anspruch auf Finderlohn als auch den späteren Eigentumserwerb.Antwort
Verheimlichen Sie einen anzeigepflichtigen Fund auf Nachfrage, verlieren Sie sowohl den Anspruch auf Finderlohn als auch den späteren Eigentumserwerb.
- Kostet die Abgabe beim Fundbüro etwas?Für den Finder nicht. Holt die berechtigte Person die Sache später ab, verlangen viele Kommunen von ihr eine Verwahrgebühr - das regelt die Gebührensatzung der jeweiligen Stadt.Antwort
Für den Finder nicht. Holt die berechtigte Person die Sache später ab, verlangen viele Kommunen von ihr eine Verwahrgebühr - das regelt die Gebührensatzung der jeweiligen Stadt.
- Gelten andere Regeln, wenn ich etwas im Bus oder im Amt finde?Ja. Solche Funde müssen sofort und ohne Wertgrenze an die Behörde oder die Verkehrsanstalt abgeliefert werden; die übrigen Finderregeln gelten dort nicht, und der Finderlohn fällt erst ab 50 Euro Wert an und ist halbiert (§ 978 BGB).Antwort
Ja. Solche Funde müssen sofort und ohne Wertgrenze an die Behörde oder die Verkehrsanstalt abgeliefert werden; die übrigen Finderregeln gelten dort nicht, und der Finderlohn fällt erst ab 50 Euro Wert an und ist halbiert (§ 978 BGB).
Rechtsgrundlagen
- § 965 BGB - Anzeigepflicht des Finders ↗
- § 966 BGB - Verwahrungspflicht ↗
- § 967 BGB - Ablieferungspflicht ↗
- § 971 BGB - Finderlohn ↗
- § 973 BGB - Eigentumserwerb des Finders ↗
- § 978 BGB - Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 wörtlich gegen §§ 965, 966, 967, 971, 973 und 978 BGB (Wertgrenze 10 Euro, Finderlohn 5 %/3 %, Eigentumserwerb nach 6 Monaten, Sonderregeln für Fund in Behörde oder Verkehrsmittel). Die Verwahrgebühr kommunaler Fundbüros ist als allgemeine Praxis beschrieben, ohne konkrete Beträge zu nennen, da sie Satzungsrecht der jeweiligen Kommune ist. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.