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Fundbüro: Abgeben, Finderlohn und Eigentum

Das Wichtigste in Kürze

Wer eine verlorene Sache über 10 Euro Wert findet und die Eigentümerin oder den Eigentümer nicht kennt, muss den Fund beim Fundbüro anzeigen (§ 965 BGB). Der Finderlohn beträgt 5 Prozent bis 500 Euro Wert, darüber 3 Prozent, bei Tieren einheitlich 3 Prozent (§ 971 BGB). Meldet sich niemand, wird der Finder nach 6 Monaten Eigentümer (§ 973 BGB).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
Anzeigepflichtab einem Wert von mehr als 10 Euro, wenn der Berechtigte unbekannt ist
Finderlohn5 % bis 500 Euro Wert, 3 % vom Mehrwert, bei Tieren 3 %
Eigentumserwerbnach 6 Monaten ab der Anzeige, bei Sachen bis 10 Euro ab dem Fund
SonderfallFund in Behörde oder öffentlichem Verkehrsmittel: sofortige Ablieferung, anderer Finderlohn

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Ordnungsamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Wer eine fremde, verlorene Sache findet und an sich nimmt, ist nicht automatisch deren Eigentümer - das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 965 bis 984 genau, was Finderinnen und Finder tun müssen und welche Rechte ihnen dafür zustehen.

Was Sie als Finder tun müssen

Grundsätzlich muss der Finder dem Verlierer, der Eigentümerin oder einem sonst Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige machen (§ 965 Abs. 1 BGB). Kennt der Finder diese Person nicht, muss er den Fund stattdessen der zuständigen Behörde - dem Fundbüro - anzeigen. Eine Ausnahme gibt es nur bei geringem Wert: Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, entfällt die Anzeigepflicht (§ 965 Abs. 2 BGB). Zusätzlich ist der Finder zur Verwahrung verpflichtet (§ 966 BGB) und muss die Sache auf Anordnung der Behörde dort auch abliefern (§ 967 BGB).

Vom Fund bis zum Eigentum

Ablauf: Fund einer verlorenen Sache, Anzeige beim Fundbüro, wenn der Berechtigte unbekannt ist und die Sache mehr als 10 Euro wert ist. Das Fundbüro verwahrt die Sache und sucht die berechtigte Person. Meldet sich niemand, wird der Finder nach 6 Monaten ab der Anzeige Eigentümer der Sache. Meldet sich die berechtigte Person, erhält der Finder den Finderlohn.
Schematische Darstellung des Ablaufs nach §§ 965, 967, 971, 973 BGB.

Was die Abgabe kostet

Die Abgabe einer gefundenen Sache beim Fundbüro ist für den Finder kostenlos. Holt die berechtigte Person die Sache später ab, verlangen viele Kommunen von ihr eine Verwahrgebühr zusätzlich zum Finderlohn - das regelt die jeweilige Gebührensatzung der Stadt oder Gemeinde und ist unabhängig vom gesetzlichen Finderlohn nach § 971 BGB.

Finderlohn

FallFinderlohn
Normaler Fund, Wert bis 500 Euro5 % vom Wert
Normaler Fund, Mehrwert über 500 Euro3 % vom Mehrwert
Gefundenes Tier3 % vom Wert
Fund in einer Behörde oder einem öffentlichen Verkehrsmittel, Wert ab 50 Eurodie Hälfte des sonst üblichen Satzes (§ 978 Abs. 2 BGB)

Wann der Finder Eigentümer wird

Meldet sich sechs Monate nach der Anzeige bei der Behörde niemand Berechtigtes, erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache (§ 973 Abs. 1 BGB). Bei Sachen bis 10 Euro Wert, für die keine Anzeigepflicht bestand, beginnt diese Frist bereits mit dem Fund selbst (§ 973 Abs. 2 BGB). Hat der Finder den Fund auf Nachfrage verheimlicht, erwirbt er kein Eigentum.

Sonderfall: Fund in Behörde oder Verkehrsmittel

Wer eine Sache in den Räumen einer Behörde oder in einem Bus, einer Bahn oder einem anderen öffentlichen Verkehrsmittel findet, muss sie unverzüglich und ohne Wertgrenze an die Behörde, die Verkehrsanstalt oder deren Personal abliefern - die sonstigen Finderregeln gelten hier nicht (§ 978 Abs. 1 BGB). Dafür ist auch der Finderlohn anders: Er steht erst ab einem Wert von 50 Euro zu und beträgt dann nur die Hälfte des sonst üblichen Satzes.

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Besondere Fälle

Sache unter 10 Euro Wert
Keine Anzeigepflicht - der Finder darf die Sache behalten, die sechsmonatige Frist zum Eigentumserwerb läuft dann schon ab dem Fund, nicht erst ab einer Anzeige (§ 973 Abs. 2 BGB).
Gefundenes Geld
Unterliegt denselben Regeln wie andere gefundene Sachen - Anzeigepflicht ab mehr als 10 Euro, Finderlohn 5 Prozent bis 500 Euro.
Fund wird verheimlicht
Verheimlicht der Finder den Fund auf Nachfrage, entfallen sowohl der Anspruch auf Finderlohn (§ 971 Abs. 2 BGB) als auch der spätere Eigentumserwerb (§ 973 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Verderbliche oder teuer zu lagernde Sachen
Droht Verderb oder ist die Aufbewahrung unverhältnismäßig teuer, darf der Finder die Sache öffentlich versteigern lassen - nach vorheriger Anzeige bei der Behörde; der Erlös tritt an die Stelle der Sache (§ 966 Abs. 2 BGB).

Worauf es ankommt

  • Unter 10 Euro Wert besteht keine Anzeigepflicht - der Fund darf dann direkt behalten werden.
  • Der Finderlohn steht dem Finder gesetzlich zu, wird aber oft nur auf Nachfrage tatsächlich gezahlt - die Anspruchsgrundlage ist § 971 BGB.
  • Bei Funden in Bus, Bahn oder einer Behörde gelten andere Regeln als beim gewöhnlichen Fund auf der Straße - unverzügliche Ablieferung ohne Wertgrenze, aber auch ein anderer Finderlohn.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 wörtlich gegen §§ 965, 966, 967, 971, 973 und 978 BGB (Wertgrenze 10 Euro, Finderlohn 5 %/3 %, Eigentumserwerb nach 6 Monaten, Sonderregeln für Fund in Behörde oder Verkehrsmittel). Die Verwahrgebühr kommunaler Fundbüros ist als allgemeine Praxis beschrieben, ohne konkrete Beträge zu nennen, da sie Satzungsrecht der jeweiligen Kommune ist. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.