Bewohnerparkausweis: Voraussetzungen und Kosten
Mit einem Bewohnerparkausweis dürfen Sie in Ihrer ausgewiesenen Parkzone ohne Parkschein oder zu vergünstigten Bedingungen parken. Voraussetzung ist, dass Ihre Hauptwohnung in der Zone liegt und das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist oder Ihnen dauerhaft zur Verfügung steht. Was der Ausweis kostet, bestimmt seit 2020 jedes Bundesland selbst - eine bundeseinheitliche Höchstgebühr gibt es nicht mehr.
| Zuständig | Ordnungsamt bzw. Straßenverkehrsbehörde |
|---|---|
| Gebühr | je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich, mit möglichem Höchstsatz in der jeweiligen Landes-Gebührenordnung |
| Dauer | bei Online-Beantragung teils sofort, sonst wenige Tage |
| Frist | befristet, die Dauer legt die Kommune fest; danach neu beantragen |
| Rechtsgrundlage | § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO; § 6a Abs. 5a StVG |
Zuständige Stelle
Zuständig: Ordnungsamt bzw. Straßenverkehrsbehörde. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Ordnungsamts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
In vielen Innenstädten ist freier Parkraum knapp, gerade für Anwohnerinnen und Anwohner ohne eigenen Stellplatz. Straßenverkehrsbehörden dürfen deshalb Parkmöglichkeiten reservieren oder von der Parkraumbewirtschaftung befreien, die ausschließlich Bewohnerinnen und Bewohnern eines Quartiers mit drohendem oder bestehendem Parkraummangel vorbehalten sind (§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO).
Die Gebühr dafür war lange bundeseinheitlich gedeckelt. Seit einer Gesetzesänderung dürfen die Länder die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbst festsetzen (§ 6a Abs. 5a StVG) - seitdem unterscheiden sich die Preise zwischen Kommunen und Bundesländern teils deutlich.
Voraussetzungen und Ablauf
Wer einen Ausweis bekommt
Vorausgesetzt wird üblicherweise, dass Ihre Hauptwohnung in der jeweiligen Bewohnerparkzone liegt. Ob ein eigener Stellplatz oder eine Garage den Ausweis ausschließt, regelt jede Kommune selbst. Das Fahrzeug muss auf die antragstellende Person zugelassen sein oder ihr nachweislich dauerhaft überlassen sein, etwa bei einem Firmen- oder Leasingfahrzeug durch eine Halterbestätigung. Die genauen Voraussetzungen legt jede Kommune in ihrer eigenen Bewohnerparkregelung fest.
Warum die Gebühr nicht überall gleich ist
Bis 2020 durfte ein Bewohnerparkausweis bundesweit höchstens 30,70 Euro pro Jahr kosten. Seit der Änderung des § 6a StVG können die nach Landesrecht zuständigen Behörden für Parkberechtigungen nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO eigene Gebühren erheben; die Landesregierungen erlassen dafür Gebührenordnungen, die auch einen Höchstsatz festlegen können (§ 6a Abs. 5a StVG). Dadurch unterscheiden sich die tatsächlichen Kosten heute je nach Bundesland und Kommune teils deutlich - verbindlich ist allein die Auskunft Ihres Ordnungsamts.
Unterlagen für den Antrag
Bringen Sie zum Ordnungsamt mit:
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Besondere Fälle
- Bekomme ich den Ausweis, wenn ich einen privaten Stellplatz habe?
- Das hängt von der Kommune ab: Manche Städte geben dann keinen Ausweis aus, andere schon. Fragen Sie beim Ordnungsamt nach, bevor Sie den Antrag stellen.
- Gilt der Ausweis auch außerhalb meiner Zone?
- Nein, der Ausweis berechtigt nur zum Parken in der konkret ausgewiesenen Bewohnerparkzone, nicht stadtweit.
- Was passiert bei einem Umzug innerhalb der Stadt?
- Ziehen Sie in eine andere Parkzone oder aus der Zone heraus, müssen Sie den Ausweis neu beantragen bzw. zurückgeben - er ist an die gemeldete Adresse gebunden.
Worauf es ankommt
- Die Gebühr unterscheidet sich seit 2020 je nach Bundesland und Kommune - verlassen Sie sich nicht auf Angaben aus anderen Städten.
- Den Ausweis rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit neu beantragen, damit keine Lücke entsteht.
- Ein Bewohnerparkausweis befreit nicht von allen Beschränkungen - absolute Halteverbote und Ladezonen gelten weiter.
Häufige Fragen
- Wer bekommt einen Bewohnerparkausweis?Wer mit Hauptwohnsitz in der ausgewiesenen Parkzone gemeldet ist und ein auf sich zugelassenes oder dauerhaft überlassenes Fahrzeug nutzt. Weitere Bedingungen legt die Kommune fest.Antwort
Wer mit Hauptwohnsitz in der ausgewiesenen Parkzone gemeldet ist und ein auf sich zugelassenes oder dauerhaft überlassenes Fahrzeug nutzt. Weitere Bedingungen legt die Kommune fest.
- Was kostet ein Bewohnerparkausweis?Das bestimmt seit 2020 jedes Bundesland selbst (§ 6a Abs. 5a StVG) - es gibt keine bundeseinheitliche Gebühr mehr, nur noch einen möglichen landesrechtlichen Höchstsatz.Antwort
Das bestimmt seit 2020 jedes Bundesland selbst (§ 6a Abs. 5a StVG) - es gibt keine bundeseinheitliche Gebühr mehr, nur noch einen möglichen landesrechtlichen Höchstsatz.
- Wie lange gilt der Ausweis?Das legt die Kommune fest; häufig sind es ein oder zwei Jahre. Danach beantragen Sie ihn neu.Antwort
Das legt die Kommune fest; häufig sind es ein oder zwei Jahre. Danach beantragen Sie ihn neu.
- Darf ich mit dem Ausweis überall in der Stadt parken?Nein, nur in der konkret ausgewiesenen Bewohnerparkzone, der Sie zugeordnet sind.Antwort
Nein, nur in der konkret ausgewiesenen Bewohnerparkzone, der Sie zugeordnet sind.
- Was ist die Rechtsgrundlage für Bewohnerparkzonen?§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO erlaubt Straßenverkehrsbehörden, Parkmöglichkeiten für Bewohner eines Quartiers mit Parkraummangel zu reservieren.Antwort
§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO erlaubt Straßenverkehrsbehörden, Parkmöglichkeiten für Bewohner eines Quartiers mit Parkraummangel zu reservieren.
- Gilt der Ausweis auch für Firmenwagen?Ja, wenn eine Halterbestätigung oder ein Überlassungsnachweis zeigt, dass Ihnen das Fahrzeug dauerhaft zur Verfügung steht.Antwort
Ja, wenn eine Halterbestätigung oder ein Überlassungsnachweis zeigt, dass Ihnen das Fahrzeug dauerhaft zur Verfügung steht.
Rechtsgrundlagen
- § 45 StVO - Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Abs. 1b Nr. 2a: Bewohnerparken) ↗
- § 6a StVG - Gebühren (Abs. 5a: Landesrechtliche Gebühren für Parkberechtigungen) ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO (Rechtsgrundlage Bewohnerparken) und § 6a Abs. 5a StVG (landesrechtliche Gebührenkompetenz seit 2020, kein bundeseinheitlicher Höchstbetrag mehr). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.