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Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Das Wichtigste in Kürze

Wer gewerbsmäßig mit offenen Lebensmitteln arbeitet oder in einer Gaststättenküche tätig wird, braucht vor dem ersten Arbeitstag eine Belehrung durch das Gesundheitsamt (§ 43 IfSG) - umgangssprachlich oft Gesundheitszeugnis genannt, auch wenn das Gesetz diesen Begriff nicht verwendet. Die Bescheinigung darf bei Arbeitsbeginn höchstens drei Monate alt sein.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigGesundheitsamt
Gebührkommunal festgelegt, meist ein niedriger zweistelliger Betrag
DauerBelehrung meist am selben Termin, Bescheinigung sofort
Fristnicht älter als 3 Monate bei Arbeitsbeginn; Wiederholung durch den Arbeitgeber alle 2 Jahre
Rechtsgrundlage§§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Gesundheitsamt.

Worum es geht

Im Alltag wird die Bescheinigung nach § 43 IfSG oft "Gesundheitszeugnis" genannt - ein Begriff, den das Infektionsschutzgesetz selbst nicht verwendet. Gemeint ist immer dieselbe Bescheinigung: der Nachweis, dass Sie über die Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG belehrt wurden.

Betroffen sind Berufe mit offenen Lebensmitteln - etwa in Küche, Catering, Bäckerei oder Metzgerei - sowie die Arbeit in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung (§ 42 Abs. 1 IfSG). Wer ein Gewerbe in diesem Bereich anmeldet, braucht die Belehrung meist schon vor dem Start.

Fristen der Erstbelehrung und Wiederholung

Vor dem ersten Arbeitstag belehrt das Gesundheitsamt oder ein beauftragter Arzt. Die Bescheinigung darf bei Arbeitsbeginn höchstens drei Monate alt sein. Danach belehrt der Arbeitgeber selbst alle zwei Jahre erneut und dokumentiert die Teilnahme.
Eigene Darstellung nach § 43 IfSG.

Welche Lebensmittel erfasst sind

BereichBeispiele
Fleisch und GeflügelFleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
MilchMilch und Erzeugnisse auf Milchbasis
Fisch und MeeresfrüchteFische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus
EierEiprodukte
SäuglingsnahrungSäuglings- und Kleinkindnahrung
SpeiseeisSpeiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
Backwarenmit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
FeinkostRohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen
Sprossen und Keimlingezum Rohverzehr sowie Samen zu deren Herstellung

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So läuft es ab

  1. Termin vereinbaren

    Online oder telefonisch beim Gesundheitsamt Ihres Wohnorts - rechtzeitig vor dem ersten Arbeitstag.

  2. Belehrung

    Das Gesundheitsamt oder ein beauftragter Arzt klärt Sie über die Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG auf.

  3. Erklärung abgeben

    Sie bestätigen in Textform, dass Ihnen keine Hinderungsgründe für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

  4. Bescheinigung erhalten

    Sie gilt als Nachweis, wenn sie bei Arbeitsbeginn nicht älter als drei Monate ist.

  5. Arbeitgeber wiederholt

    Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre belehrt der Arbeitgeber selbst und dokumentiert die Teilnahme (§ 43 Abs. 4 IfSG).

Besondere Fälle

Privater Haushalt
Für den privaten, hauswirtschaftlichen Bereich gilt die Pflicht nicht (§ 42 Abs. 1 Satz 3 IfSG).
Hinderungsgrund nach Arbeitsbeginn
Treten Hinderungsgründe später auf, müssen Sie das unverzüglich Ihrem Arbeitgeber melden (§ 43 Abs. 2 IfSG).
Existenzgründung im Lebensmittelbereich
Planen Sie eine Gaststätte, Bäckerei oder einen Catering-Betrieb, gehört die Belehrung zu den Schritten der Existenzgründung und zur Gewerbeanmeldung.
Wechselnde Einsatzorte
Es genügt, eine beglaubigte Abschrift oder Kopie der Bescheinigung am jeweiligen Einsatzort vorzuhalten (§ 43 Abs. 5 IfSG).

Worauf es ankommt

  • Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung und die letzte Wiederholungsbelehrung aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.
  • "Gesundheitszeugnis" ist umgangssprachlich - das Gesetz spricht von der Belehrung beziehungsweise Bescheinigung nach § 43 IfSG.
  • Ohne gültige Bescheinigung dürfen Sie die Tätigkeit nicht erstmalig aufnehmen.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen das Infektionsschutzgesetz, §§ 42 und 43. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.