Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Wer gewerbsmäßig mit offenen Lebensmitteln arbeitet oder in einer Gaststättenküche tätig wird, braucht vor dem ersten Arbeitstag eine Belehrung durch das Gesundheitsamt (§ 43 IfSG) - umgangssprachlich oft Gesundheitszeugnis genannt, auch wenn das Gesetz diesen Begriff nicht verwendet. Die Bescheinigung darf bei Arbeitsbeginn höchstens drei Monate alt sein.
| Zuständig | Gesundheitsamt |
|---|---|
| Gebühr | kommunal festgelegt, meist ein niedriger zweistelliger Betrag |
| Dauer | Belehrung meist am selben Termin, Bescheinigung sofort |
| Frist | nicht älter als 3 Monate bei Arbeitsbeginn; Wiederholung durch den Arbeitgeber alle 2 Jahre |
| Rechtsgrundlage | §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Gesundheitsamt.
Worum es geht
Im Alltag wird die Bescheinigung nach § 43 IfSG oft "Gesundheitszeugnis" genannt - ein Begriff, den das Infektionsschutzgesetz selbst nicht verwendet. Gemeint ist immer dieselbe Bescheinigung: der Nachweis, dass Sie über die Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG belehrt wurden.
Betroffen sind Berufe mit offenen Lebensmitteln - etwa in Küche, Catering, Bäckerei oder Metzgerei - sowie die Arbeit in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung (§ 42 Abs. 1 IfSG). Wer ein Gewerbe in diesem Bereich anmeldet, braucht die Belehrung meist schon vor dem Start.
Fristen der Erstbelehrung und Wiederholung
Welche Lebensmittel erfasst sind
| Bereich | Beispiele |
|---|---|
| Fleisch und Geflügel | Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus |
| Milch | Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis |
| Fisch und Meeresfrüchte | Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus |
| Eier | Eiprodukte |
| Säuglingsnahrung | Säuglings- und Kleinkindnahrung |
| Speiseeis | Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse |
| Backwaren | mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage |
| Feinkost | Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen |
| Sprossen und Keimlinge | zum Rohverzehr sowie Samen zu deren Herstellung |
Was Sie brauchen
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So läuft es ab
Termin vereinbaren
Online oder telefonisch beim Gesundheitsamt Ihres Wohnorts - rechtzeitig vor dem ersten Arbeitstag.
Belehrung
Das Gesundheitsamt oder ein beauftragter Arzt klärt Sie über die Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG auf.
Erklärung abgeben
Sie bestätigen in Textform, dass Ihnen keine Hinderungsgründe für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Bescheinigung erhalten
Sie gilt als Nachweis, wenn sie bei Arbeitsbeginn nicht älter als drei Monate ist.
Arbeitgeber wiederholt
Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre belehrt der Arbeitgeber selbst und dokumentiert die Teilnahme (§ 43 Abs. 4 IfSG).
Besondere Fälle
- Privater Haushalt
- Für den privaten, hauswirtschaftlichen Bereich gilt die Pflicht nicht (§ 42 Abs. 1 Satz 3 IfSG).
- Hinderungsgrund nach Arbeitsbeginn
- Treten Hinderungsgründe später auf, müssen Sie das unverzüglich Ihrem Arbeitgeber melden (§ 43 Abs. 2 IfSG).
- Existenzgründung im Lebensmittelbereich
- Planen Sie eine Gaststätte, Bäckerei oder einen Catering-Betrieb, gehört die Belehrung zu den Schritten der Existenzgründung und zur Gewerbeanmeldung.
- Wechselnde Einsatzorte
- Es genügt, eine beglaubigte Abschrift oder Kopie der Bescheinigung am jeweiligen Einsatzort vorzuhalten (§ 43 Abs. 5 IfSG).
Worauf es ankommt
- Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung und die letzte Wiederholungsbelehrung aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.
- "Gesundheitszeugnis" ist umgangssprachlich - das Gesetz spricht von der Belehrung beziehungsweise Bescheinigung nach § 43 IfSG.
- Ohne gültige Bescheinigung dürfen Sie die Tätigkeit nicht erstmalig aufnehmen.
Häufige Fragen
- Ist das Gesundheitszeugnis dasselbe wie die Belehrung nach § 43 IfSG?Ja. "Gesundheitszeugnis" ist nur die umgangssprachliche Bezeichnung für die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.Antwort
Ja. "Gesundheitszeugnis" ist nur die umgangssprachliche Bezeichnung für die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
- Wer braucht die Belehrung nach § 43 IfSG?Wer gewerbsmäßig mit offenen Lebensmitteln arbeitet oder in der Küche einer Gaststätte oder Gemeinschaftsverpflegung tätig wird (§ 42 Abs. 1 IfSG).Antwort
Wer gewerbsmäßig mit offenen Lebensmitteln arbeitet oder in der Küche einer Gaststätte oder Gemeinschaftsverpflegung tätig wird (§ 42 Abs. 1 IfSG).
- Wie alt darf die Bescheinigung bei Arbeitsbeginn höchstens sein?Höchstens drei Monate (§ 43 Abs. 1 IfSG).Antwort
Höchstens drei Monate (§ 43 Abs. 1 IfSG).
- Muss die Belehrung wiederholt werden?Ja, der Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre erneut (§ 43 Abs. 4 IfSG).Antwort
Ja, der Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre erneut (§ 43 Abs. 4 IfSG).
- Wo bekomme ich die Belehrung?Beim Gesundheitsamt Ihres Wohnorts oder bei einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.Antwort
Beim Gesundheitsamt Ihres Wohnorts oder bei einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.
- Was kostet die Belehrung beim Gesundheitsamt?Die Gebühr legt die jeweilige Kommune fest, meist ein niedriger zweistelliger Betrag.Antwort
Die Gebühr legt die jeweilige Kommune fest, meist ein niedriger zweistelliger Betrag.
- Gilt die Belehrung bundesweit oder nur am Ausstellungsort?Die Bescheinigung gilt bundesweit; bei wechselnden Einsatzorten genügt eine beglaubigte Kopie am jeweiligen Arbeitsort.Antwort
Die Bescheinigung gilt bundesweit; bei wechselnden Einsatzorten genügt eine beglaubigte Kopie am jeweiligen Arbeitsort.
Rechtsgrundlagen
- § 42 IfSG - Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote ↗
- § 43 IfSG - Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen das Infektionsschutzgesetz, §§ 42 und 43. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.