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Gefahrenabwehr: Sicherstellung und Verwahrung

Das Wichtigste in Kürze

Geht von einer Person, einem Tier, einem Fahrzeug oder einem Zustand eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, kann das Ordnungsamt zur Gefahrenabwehr eingreifen - etwa durch Sicherstellung und Verwahrung von Gegenständen, durch Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs oder durch eine Ersatzvornahme. Die Einzelheiten regelt das Polizei- und Ordnungsrecht jedes Bundeslandes selbst.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigOrdnungsamt
Gebührje nach Kommune unterschiedlich - Sicherstellungs-, Abschlepp- und Verwahrkosten trägt in der Regel die verursachende Person
Dauerabhängig vom Einzelfall
RechtsgrundlagePolizei- und Ordnungsbehördengesetze der Länder (Landesrecht)

Zuständige Stelle

Zuständig: Ordnungsamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Ordnungsamts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Zur allgemeinen Gefahrenabwehr kann das Ordnungsamt Maßnahmen anordnen, wenn von Personen, Tieren, Fahrzeugen oder Zuständen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dazu gehören etwa das Sicherstellen und Verwahren von Gegenständen oder Tieren, das Abschleppen verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge oder Anordnungen bei verwahrlosten Grundstücken.

Geregelt ist das nicht bundeseinheitlich, sondern in den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der einzelnen Bundesländer - deshalb lassen sich hier keine festen Paragraphen oder Fristen nennen, sondern nur die wiederkehrenden Grundbegriffe, die in allen Ländern inhaltlich ähnlich verwendet werden.

Drei wiederkehrende Instrumente

Übersicht über drei in den Ländergesetzen wiederkehrende Instrumente der Gefahrenabwehr: Die Sicherstellung nimmt eine Sache oder ein Fahrzeug aus dem unmittelbaren Zugriff, etwa beim Abschleppen. Die Verwahrung bewahrt die sichergestellte Sache bis zur Klärung auf. Die Ersatzvornahme lässt eine notwendige Handlung durch einen Dritten auf Kosten der verantwortlichen Person ausführen, wenn diese selbst nicht handelt. Nach Klärung kann die betroffene Person ihr Eigentum gegen Erstattung der Kosten auslösen.
Allgemeine, landesrechtsunabhängige Darstellung der Grundbegriffe; die Einzelheiten regelt das Polizei- und Ordnungsrecht jedes Bundeslandes selbst, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Sicherstellung und Verwahrung

Bei der Sicherstellung nimmt die Behörde eine Sache - etwa ein gefährliches Tier, einen verkehrsgefährdenden Gegenstand oder ein falsch geparktes Fahrzeug - aus dem unmittelbaren Zugriff der betroffenen Person, um eine konkrete Gefahr abzuwenden. Die sichergestellte Sache wird anschließend amtlich verwahrt, bis die Gefahr beseitigt ist oder die Sache an die berechtigte Person zurückgegeben werden kann.

Ersatzvornahme

Kommt eine verantwortliche Person einer behördlichen Anordnung nicht nach - zum Beispiel, ein verwahrlostes Grundstück zu sichern -, kann die Behörde die notwendige Handlung durch einen Dritten ausführen lassen und die Kosten der betroffenen Person in Rechnung stellen. Dieser Grundbegriff stammt aus dem Verwaltungsvollstreckungsrecht: Bundesrechtlich ist er in § 10 VwVG für Bundesbehörden definiert als Beauftragung eines anderen mit einer vertretbaren Handlung auf Kosten des Pflichtigen; die Länder regeln die Ersatzvornahme durch ihre eigenen Behörden in inhaltlich vergleichbaren, aber eigenständigen Vorschriften.

Sachen wieder auslösen

Betroffene können sichergestellte Sachen üblicherweise zurückerhalten, sobald der Grund für die Maßnahme entfällt - etwa nach Zahlung der Abschlepp- und Verwahrkosten oder Nachweis der Berechtigung. Die Kosten für Sicherstellung, Abschleppen und Verwahrung trägt in der Regel die Person, die die Maßnahme verursacht hat.

Bei der Abholung sichergestellter Sachen

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Besondere Fälle

Wo finde ich mein abgeschlepptes Fahrzeug?
Auskunft gibt das Ordnungsamt am Ort des Abschleppens - oft hilft auch die Polizei bei der ersten Orientierung, welche Stelle das Fahrzeug verwahrt.
Muss ich die Kosten auch zahlen, wenn ich die Maßnahme für unberechtigt halte?
Zur Abholung werden die Kosten meist zunächst fällig; wer die Maßnahme für unrechtmäßig hält, kann sich dagegen mit den üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln wehren und die Kosten im Nachhinein zurückfordern.
Was passiert mit sichergestellten Tieren?
Sie werden ebenfalls amtlich verwahrt, häufig in Zusammenarbeit mit einem Tierheim, bis die Gefahr geklärt oder eine andere Unterbringung gefunden ist.

Worauf es ankommt

  • Die genauen Regeln zu Fristen, Kosten und Verfahren legt jedes Bundesland in seinem eigenen Polizei- und Ordnungsrecht fest - fragen Sie im Einzelfall beim örtlichen Ordnungsamt nach.
  • Bewahren Sie Belege zu Eigentum oder Halterschaft griffbereit auf, das beschleunigt die Herausgabe sichergestellter Sachen erheblich.
  • Bei einem abgeschleppten Fahrzeug zunächst beim Ordnungsamt oder der Polizei nachfragen, wohin es gebracht wurde.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026: bewusst allgemein gehalten, da Gefahrenabwehr durch die Ordnungsbehörden reines Landesrecht ist (Polizei- und Ordnungsbehördengesetze der Länder); einzig verifizierte bundesrechtliche Fundstelle ist die Begriffsdefinition der Ersatzvornahme in § 10 VwVG. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.