Gefahrenabwehr: Sicherstellung und Verwahrung
Geht von einer Person, einem Tier, einem Fahrzeug oder einem Zustand eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, kann das Ordnungsamt zur Gefahrenabwehr eingreifen - etwa durch Sicherstellung und Verwahrung von Gegenständen, durch Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs oder durch eine Ersatzvornahme. Die Einzelheiten regelt das Polizei- und Ordnungsrecht jedes Bundeslandes selbst.
| Zuständig | Ordnungsamt |
|---|---|
| Gebühr | je nach Kommune unterschiedlich - Sicherstellungs-, Abschlepp- und Verwahrkosten trägt in der Regel die verursachende Person |
| Dauer | abhängig vom Einzelfall |
| Rechtsgrundlage | Polizei- und Ordnungsbehördengesetze der Länder (Landesrecht) |
Zuständige Stelle
Zuständig: Ordnungsamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Ordnungsamts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Zur allgemeinen Gefahrenabwehr kann das Ordnungsamt Maßnahmen anordnen, wenn von Personen, Tieren, Fahrzeugen oder Zuständen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dazu gehören etwa das Sicherstellen und Verwahren von Gegenständen oder Tieren, das Abschleppen verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge oder Anordnungen bei verwahrlosten Grundstücken.
Geregelt ist das nicht bundeseinheitlich, sondern in den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der einzelnen Bundesländer - deshalb lassen sich hier keine festen Paragraphen oder Fristen nennen, sondern nur die wiederkehrenden Grundbegriffe, die in allen Ländern inhaltlich ähnlich verwendet werden.
Drei wiederkehrende Instrumente
Sicherstellung und Verwahrung
Bei der Sicherstellung nimmt die Behörde eine Sache - etwa ein gefährliches Tier, einen verkehrsgefährdenden Gegenstand oder ein falsch geparktes Fahrzeug - aus dem unmittelbaren Zugriff der betroffenen Person, um eine konkrete Gefahr abzuwenden. Die sichergestellte Sache wird anschließend amtlich verwahrt, bis die Gefahr beseitigt ist oder die Sache an die berechtigte Person zurückgegeben werden kann.
Ersatzvornahme
Kommt eine verantwortliche Person einer behördlichen Anordnung nicht nach - zum Beispiel, ein verwahrlostes Grundstück zu sichern -, kann die Behörde die notwendige Handlung durch einen Dritten ausführen lassen und die Kosten der betroffenen Person in Rechnung stellen. Dieser Grundbegriff stammt aus dem Verwaltungsvollstreckungsrecht: Bundesrechtlich ist er in § 10 VwVG für Bundesbehörden definiert als Beauftragung eines anderen mit einer vertretbaren Handlung auf Kosten des Pflichtigen; die Länder regeln die Ersatzvornahme durch ihre eigenen Behörden in inhaltlich vergleichbaren, aber eigenständigen Vorschriften.
Sachen wieder auslösen
Betroffene können sichergestellte Sachen üblicherweise zurückerhalten, sobald der Grund für die Maßnahme entfällt - etwa nach Zahlung der Abschlepp- und Verwahrkosten oder Nachweis der Berechtigung. Die Kosten für Sicherstellung, Abschleppen und Verwahrung trägt in der Regel die Person, die die Maßnahme verursacht hat.
Bei der Abholung sichergestellter Sachen
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Besondere Fälle
- Wo finde ich mein abgeschlepptes Fahrzeug?
- Auskunft gibt das Ordnungsamt am Ort des Abschleppens - oft hilft auch die Polizei bei der ersten Orientierung, welche Stelle das Fahrzeug verwahrt.
- Muss ich die Kosten auch zahlen, wenn ich die Maßnahme für unberechtigt halte?
- Zur Abholung werden die Kosten meist zunächst fällig; wer die Maßnahme für unrechtmäßig hält, kann sich dagegen mit den üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln wehren und die Kosten im Nachhinein zurückfordern.
- Was passiert mit sichergestellten Tieren?
- Sie werden ebenfalls amtlich verwahrt, häufig in Zusammenarbeit mit einem Tierheim, bis die Gefahr geklärt oder eine andere Unterbringung gefunden ist.
Worauf es ankommt
- Die genauen Regeln zu Fristen, Kosten und Verfahren legt jedes Bundesland in seinem eigenen Polizei- und Ordnungsrecht fest - fragen Sie im Einzelfall beim örtlichen Ordnungsamt nach.
- Bewahren Sie Belege zu Eigentum oder Halterschaft griffbereit auf, das beschleunigt die Herausgabe sichergestellter Sachen erheblich.
- Bei einem abgeschleppten Fahrzeug zunächst beim Ordnungsamt oder der Polizei nachfragen, wohin es gebracht wurde.
Häufige Fragen
- Was bedeutet Sicherstellung?Die Behörde nimmt eine Sache aus dem unmittelbaren Zugriff der betroffenen Person, um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.Antwort
Die Behörde nimmt eine Sache aus dem unmittelbaren Zugriff der betroffenen Person, um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.
- Was ist eine Ersatzvornahme?Die Ausführung einer notwendigen Handlung durch einen Dritten auf Kosten der verantwortlichen Person, wenn diese einer Anordnung nicht selbst nachkommt - bundesrechtlich definiert in § 10 VwVG, landesrechtlich entsprechend geregelt.Antwort
Die Ausführung einer notwendigen Handlung durch einen Dritten auf Kosten der verantwortlichen Person, wenn diese einer Anordnung nicht selbst nachkommt - bundesrechtlich definiert in § 10 VwVG, landesrechtlich entsprechend geregelt.
- Wer trägt die Kosten für Sicherstellung und Verwahrung?In der Regel die Person, die die Maßnahme durch ihr Verhalten verursacht hat.Antwort
In der Regel die Person, die die Maßnahme durch ihr Verhalten verursacht hat.
- Wo bekomme ich mein sichergestelltes Fahrzeug zurück?Beim zuständigen Ordnungsamt vor Ort - gegen Nachweis der Berechtigung und üblicherweise gegen Zahlung der entstandenen Kosten.Antwort
Beim zuständigen Ordnungsamt vor Ort - gegen Nachweis der Berechtigung und üblicherweise gegen Zahlung der entstandenen Kosten.
- Gibt es für Gefahrenabwehr ein bundeseinheitliches Gesetz?Nein, das ist Sache der Bundesländer - jedes Land regelt Sicherstellung, Verwahrung und Ersatzvornahme in seinem eigenen Polizei- und Ordnungsrecht.Antwort
Nein, das ist Sache der Bundesländer - jedes Land regelt Sicherstellung, Verwahrung und Ersatzvornahme in seinem eigenen Polizei- und Ordnungsrecht.
- Werden auch Tiere sichergestellt?Ja, etwa herrenlose oder gefährliche Tiere - sie werden amtlich verwahrt, oft über ein Tierheim, bis die Lage geklärt ist.Antwort
Ja, etwa herrenlose oder gefährliche Tiere - sie werden amtlich verwahrt, oft über ein Tierheim, bis die Lage geklärt ist.
- Kann ich mich gegen eine Sicherstellung wehren?Ja, mit den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln - Einzelheiten und Fristen regelt das jeweilige Landesrecht.Antwort
Ja, mit den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln - Einzelheiten und Fristen regelt das jeweilige Landesrecht.
Rechtsgrundlagen
Geprüft am 21. Oktober 2026: bewusst allgemein gehalten, da Gefahrenabwehr durch die Ordnungsbehörden reines Landesrecht ist (Polizei- und Ordnungsbehördengesetze der Länder); einzig verifizierte bundesrechtliche Fundstelle ist die Begriffsdefinition der Ersatzvornahme in § 10 VwVG. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.