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Gründungszuschuss beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Wer mit einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet, kann einen Gründungszuschuss erhalten: in den ersten 6 Monaten das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 Euro monatlich, danach für weitere 9 Monate nach Ermessen noch einmal 300 Euro (§§ 93, 94 SGB III).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigAgentur für Arbeit, die zuletzt Ihr Arbeitslosengeld gezahlt hat
Dauer6 Monate als Pflichtleistung, weitere 9 Monate nach Ermessen
Rechtsgrundlage§§ 93, 94 SGB III

Zuständige Stelle

Zuständig: Agentur für Arbeit, die zuletzt Ihr Arbeitslosengeld gezahlt hat.

Worum es geht

Voraussetzung ist, dass Sie bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweisen und Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die selbstständige Tätigkeit darlegen (§ 93 Abs. 2 SGB III). Die Tragfähigkeit bestätigt meist eine fachkundige Stelle wie die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder ein Kreditinstitut.

Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit - ein Anspruch dem Grunde nach besteht nicht automatisch, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Gründungszuschuss: zwei Phasen

Zwei Phasen: In den ersten sechs Monaten gibt es das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 Euro monatlich als Pflichtleistung. Für weitere neun Monate kann die Agentur für Arbeit nach Ermessen zusätzlich 300 Euro monatlich zahlen, wenn die Geschäftstätigkeit nachgewiesen wird.
Eigene Darstellung nach §§ 93, 94 SGB III.

Die beiden Phasen im Überblick

PhaseDauerHöhe
Phase 16 Monatezuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 Euro monatlich (§ 94 Abs. 1 SGB III)
Phase 2weitere 9 Monate300 Euro monatlich, im Ermessen der Agentur für Arbeit (§ 94 Abs. 2 SGB III)

Checkliste: Gründungszuschuss beantragen

Das verlangt die Agentur für Arbeit:

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So läuft es ab

  1. Voraussetzungen prüfen

    Mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld, noch nicht aufgenommene Selbstständigkeit.

  2. Tragfähigkeit nachweisen

    Stellungnahme einer fachkundigen Stelle wie IHK, Handwerkskammer oder Bank einholen.

  3. Antrag stellen

    Bei Ihrer Agentur für Arbeit, mit Tragfähigkeitsnachweis und Businessplan.

  4. Tätigkeit aufnehmen

    Die selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit tatsächlich beginnen.

  5. Phase 2 beantragen

    Für die weiteren 9 Monate die fortbestehende Geschäftstätigkeit nachweisen.

Besondere Fälle

Erneute Gründung nach vorheriger Förderung
Eine neue Förderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende der letzten Förderung einer selbstständigen Tätigkeit noch keine 24 Monate vergangen sind, außer in besonderen persönlichen Fällen (§ 93 Abs. 4 SGB III).
Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld
Der Gründungszuschuss wird nicht gezahlt, solange eine Sperrzeit oder ein anderer Ruhenstatbestand beim Arbeitslosengeld vorliegt oder vorgelegen hätte (§ 93 Abs. 3 SGB III).
Regelaltersrente erreicht
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann ab dem Folgemonat keinen Gründungszuschuss mehr erhalten (§ 93 Abs. 5 SGB III).

Worauf es ankommt

  • Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung - auch bei erfüllten Voraussetzungen besteht kein automatischer Anspruch.
  • Stellen Sie den Antrag, bevor Sie die selbstständige Tätigkeit aufnehmen - die Förderung setzt noch bestehende Arbeitslosigkeit voraus.
  • Für die zweite Phase müssen Sie die Geschäftstätigkeit erneut mit Unterlagen belegen.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 93 und 94 SGB III. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.