Gründungszuschuss beantragen
Wer mit einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet, kann einen Gründungszuschuss erhalten: in den ersten 6 Monaten das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 Euro monatlich, danach für weitere 9 Monate nach Ermessen noch einmal 300 Euro (§§ 93, 94 SGB III).
| Zuständig | Agentur für Arbeit, die zuletzt Ihr Arbeitslosengeld gezahlt hat |
|---|---|
| Dauer | 6 Monate als Pflichtleistung, weitere 9 Monate nach Ermessen |
| Rechtsgrundlage | §§ 93, 94 SGB III |
Zuständige Stelle
Zuständig: Agentur für Arbeit, die zuletzt Ihr Arbeitslosengeld gezahlt hat.
Worum es geht
Voraussetzung ist, dass Sie bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweisen und Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die selbstständige Tätigkeit darlegen (§ 93 Abs. 2 SGB III). Die Tragfähigkeit bestätigt meist eine fachkundige Stelle wie die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder ein Kreditinstitut.
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit - ein Anspruch dem Grunde nach besteht nicht automatisch, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Gründungszuschuss: zwei Phasen
Die beiden Phasen im Überblick
| Phase | Dauer | Höhe |
|---|---|---|
| Phase 1 | 6 Monate | zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 Euro monatlich (§ 94 Abs. 1 SGB III) |
| Phase 2 | weitere 9 Monate | 300 Euro monatlich, im Ermessen der Agentur für Arbeit (§ 94 Abs. 2 SGB III) |
Checkliste: Gründungszuschuss beantragen
Das verlangt die Agentur für Arbeit:
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So läuft es ab
Voraussetzungen prüfen
Mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld, noch nicht aufgenommene Selbstständigkeit.
Tragfähigkeit nachweisen
Stellungnahme einer fachkundigen Stelle wie IHK, Handwerkskammer oder Bank einholen.
Antrag stellen
Bei Ihrer Agentur für Arbeit, mit Tragfähigkeitsnachweis und Businessplan.
Tätigkeit aufnehmen
Die selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit tatsächlich beginnen.
Phase 2 beantragen
Für die weiteren 9 Monate die fortbestehende Geschäftstätigkeit nachweisen.
Besondere Fälle
- Erneute Gründung nach vorheriger Förderung
- Eine neue Förderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende der letzten Förderung einer selbstständigen Tätigkeit noch keine 24 Monate vergangen sind, außer in besonderen persönlichen Fällen (§ 93 Abs. 4 SGB III).
- Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld
- Der Gründungszuschuss wird nicht gezahlt, solange eine Sperrzeit oder ein anderer Ruhenstatbestand beim Arbeitslosengeld vorliegt oder vorgelegen hätte (§ 93 Abs. 3 SGB III).
- Regelaltersrente erreicht
- Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann ab dem Folgemonat keinen Gründungszuschuss mehr erhalten (§ 93 Abs. 5 SGB III).
Worauf es ankommt
- Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung - auch bei erfüllten Voraussetzungen besteht kein automatischer Anspruch.
- Stellen Sie den Antrag, bevor Sie die selbstständige Tätigkeit aufnehmen - die Förderung setzt noch bestehende Arbeitslosigkeit voraus.
- Für die zweite Phase müssen Sie die Geschäftstätigkeit erneut mit Unterlagen belegen.
Häufige Fragen
- Wer bekommt den Gründungszuschuss?Wer durch eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet und noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (§ 93 Abs. 2 SGB III).Antwort
Wer durch eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet und noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (§ 93 Abs. 2 SGB III).
- Wie hoch ist der Gründungszuschuss?In den ersten 6 Monaten das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 Euro monatlich, danach für weitere 9 Monate 300 Euro nach Ermessen (§ 94 SGB III).Antwort
In den ersten 6 Monaten das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 Euro monatlich, danach für weitere 9 Monate 300 Euro nach Ermessen (§ 94 SGB III).
- Ist der Gründungszuschuss ein Rechtsanspruch?Nein, er ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.Antwort
Nein, er ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Wie weise ich die Tragfähigkeit meiner Gründung nach?Mit einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle - etwa IHK, Handwerkskammer, Fachverband oder Kreditinstitut (§ 93 Abs. 2 SGB III).Antwort
Mit einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle - etwa IHK, Handwerkskammer, Fachverband oder Kreditinstitut (§ 93 Abs. 2 SGB III).
- Kann ich nach einer vorherigen Förderung erneut Gründungszuschuss bekommen?Erst wieder nach 24 Monaten seit dem Ende der letzten Förderung, außer in besonderen Ausnahmefällen (§ 93 Abs. 4 SGB III).Antwort
Erst wieder nach 24 Monaten seit dem Ende der letzten Förderung, außer in besonderen Ausnahmefällen (§ 93 Abs. 4 SGB III).
- Muss ich die zweite Phase gesondert beantragen?Ja, dafür legen Sie Unterlagen zur fortbestehenden Geschäftstätigkeit vor (§ 94 Abs. 2 SGB III).Antwort
Ja, dafür legen Sie Unterlagen zur fortbestehenden Geschäftstätigkeit vor (§ 94 Abs. 2 SGB III).
Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 93 und 94 SGB III. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.