Bildungs- und Teilhabepaket: Leistungen und Antrag
Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt Kinder aus Familien mit geringem Einkommen bei Schule und Freizeit: Schulbedarf mit 130 Euro zum ersten und 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr 2026, dazu Mittagessen, Lernförderung und 15 Euro monatlich für Verein oder Musikschule. Wo Sie den Antrag stellen, hängt davon ab, welche Hauptleistung die Familie bezieht.
| Zuständig | Sozialamt |
|---|---|
| Gebühr | Der Antrag ist kostenfrei; für Mittagessen und Teilhabeleistungen fällt für die Familie in der Regel kein Eigenanteil mehr an. |
| Dauer | einfache Anträge wie Schulbedarf oder Vereinsbeitrag oft 2 bis 4 Wochen, bei Lernförderung wegen der Schulstellungnahme länger |
| Frist | möglichst vor dem Ausflug oder dem Vereinsbeitritt stellen - rückwirkend nur eingeschränkt möglich |
| Rechtsgrundlage | §§ 34, 34a SGB XII, § 6b BKGG, § 28 SGB II |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Sozialamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen bekommen über das Bildungs- und Teilhabepaket Zuschüsse, damit Schule und Freizeit nicht am Geld scheitern. Die Leistung gibt es unabhängig davon, welche Hauptleistung die Familie bezieht: Sozialhilfe (§ 34 SGB XII), Grundsicherungsgeld (§ 28 SGB II), Kinderzuschlag oder Wohngeld (jeweils § 6b BKGG) - die Leistungen selbst sind in allen vier Fällen praktisch gleich.
Sechs Leistungen für Ihr Kind
Wie die Leistungen ausgezahlt werden
Das Geld fließt in der Regel nicht auf Ihr Konto, sondern direkt an Schule, Verein oder Anbieter - als Sach- oder Dienstleistung, personalisierter Gutschein oder Direktzahlung (§ 34a SGB XII). Das soll sicherstellen, dass die Leistung tatsächlich bei Schulbedarf, Ausflug oder Vereinsbeitrag ankommt. Für den monatlichen Teilhabebetrag von 15 Euro ist auch eine Geldleistung an die Familie möglich.
Besondere Fälle
- Schulbedarfspauschale verpasst?
- Sie wird automatisch zum Monat des ersten und zweiten Schulhalbjahrs fällig - ein gesonderter Antrag ist für diese Leistung meist nicht nötig, wenn die Hauptleistung bereits läuft.
- Mehrere Kinder im Haushalt
- Jedes Kind hat einen eigenen Anspruch - Schulbedarf, Mittagessen und Teilhabebetrag werden pro Kind berechnet.
- Kind wechselt die Schule
- Melden Sie das der zuständigen Stelle, damit Schülerbeförderung und Mittagessen am neuen Ort weiterlaufen.
Unterlagen für den Antrag
Je nach gewünschter Einzelleistung braucht die Stelle unterschiedliche Nachweise:
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
Worauf es ankommt
- Stellen Sie den Antrag möglichst vor dem Ausflug oder dem Vereinsbeitritt - eine rückwirkende Bewilligung ist nur eingeschränkt möglich.
- Viele Kommunen haben das Verfahren digitalisiert und bieten Online-Anträge oder eine Bildungskarte an.
- Fragen beantwortet die Stelle, die auch Ihre Hauptleistung bearbeitet.
Häufige Fragen
- Welche Leistungen gehören zum Bildungs- und Teilhabepaket?Schulbedarf, Schulausflüge und Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinsames Mittagessen in Kita, Schule und Hort sowie 15 Euro monatlich für Sport, Musikschule oder Ferienfreizeiten.Antwort
Schulbedarf, Schulausflüge und Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinsames Mittagessen in Kita, Schule und Hort sowie 15 Euro monatlich für Sport, Musikschule oder Ferienfreizeiten.
- Wie hoch ist die Schulbedarfspauschale 2026?130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr (§ 34 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit der RBSFV 2026).Antwort
130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr (§ 34 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit der RBSFV 2026).
- Wer bekommt das Bildungs- und Teilhabepaket?Kinder und Jugendliche aus Familien, die Sozialhilfe, Grundsicherungsgeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.Antwort
Kinder und Jugendliche aus Familien, die Sozialhilfe, Grundsicherungsgeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
- Wo stelle ich den Antrag?Dort, wo auch die Hauptleistung läuft: bei Sozialhilfe beim Sozialamt, bei Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, bei Kinderzuschlag oder Wohngeld bei der Kommune.Antwort
Dort, wo auch die Hauptleistung läuft: bei Sozialhilfe beim Sozialamt, bei Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, bei Kinderzuschlag oder Wohngeld bei der Kommune.
- Bekomme ich das Geld auf mein Konto?Meist nicht - es fließt in der Regel direkt an Schule, Verein oder Anbieter, zum Beispiel als Gutschein oder Direktzahlung.Antwort
Meist nicht - es fließt in der Regel direkt an Schule, Verein oder Anbieter, zum Beispiel als Gutschein oder Direktzahlung.
- Gibt es das Bildungspaket auch für Kita-Kinder?Ja, das gemeinsame Mittagessen und der 15-Euro-Teilhabebetrag gelten auch für Kinder in der Kita, nicht nur für Schulkinder.Antwort
Ja, das gemeinsame Mittagessen und der 15-Euro-Teilhabebetrag gelten auch für Kinder in der Kita, nicht nur für Schulkinder.
- Kann ich die Leistung rückwirkend beantragen?Nur eingeschränkt - stellen Sie den Antrag deshalb möglichst vor dem Ausflug, der Klassenfahrt oder dem Vereinsbeitritt.Antwort
Nur eingeschränkt - stellen Sie den Antrag deshalb möglichst vor dem Ausflug, der Klassenfahrt oder dem Vereinsbeitritt.
Rechtsgrundlagen
- § 34 SGB XII - Bedarfe für Bildung und Teilhabe ↗
- § 34a SGB XII - Erbringung der Leistungen ↗
- § 6b BKGG - Bildung und Teilhabe für Kinderzuschlag/Wohngeld ↗
- § 28 SGB II - Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Grundsicherungsgeld) ↗
- RBSFV 2026, Anlage zu § 34 SGB XII - Schulbedarf 2026 ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 34, 34a SGB XII, § 6b BKGG, § 28 SGB II und die RBSFV 2026 (Schulbedarf 2026: 130 Euro erstes, 65 Euro zweites Schulhalbjahr). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.