Führerscheinstelle - Wissenswertes über die Führerscheinstellen in Deutschland

Die Führerscheinstelle beziehungsweise Fahrerlaubnisbehörde ist eine wichtige Einrichtung des deutschen Verwaltungswesens. Wer als Fahrer/in eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte, benötigt eine entsprechende Erlaubnis. Dabei handelt es sich um den Führerschein, der auch als Fahrerlaubnis bezeichnet wird und als Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen dient.
All diejenigen, die einen Führerschein machen wollen, werden typischerweise in einer Fahrschule ihres Vertrauens vorstellig. Dort erhalten sie theoretischen und praktischen Unterricht, der sie optimal auf die Fahrprüfung vorbereitet. Ohne Bürokratie geht es allerdings nicht, weshalb die Führerscheinstelle die zuständige behördliche Stelle ist, wenn es um den Führerschein geht.
Führerscheinstelle in Ihrer Stadt
Adresse, Öffnungszeiten und Kontakt des zuständigen Amts vor Ort.
Auf einen Blick
Behördengänge im Überblick
Das sind die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit der Führerscheinstellen
Die deutsche Bürokratie basiert auf umfassenden Gesetzen, die das Verwaltungswesen detailliert regeln. Die Führerscheinstellen bilden diesbezüglich keine Ausnahme. Es stellt sich daher die Frage nach den rechtlichen Grundlagen, auf deren Basis die Fahrerlaubnisbehörden in Deutschland agieren. Einerseits ist hier die Straßenverkehrsordnung zu nennen, andererseits ist die Fahrerlaubnisverordnung maßgebend für die Arbeit der Fahrerlaubnisbehörden.
Das sind die Aufgaben der Führerscheinstelle
Dass die Führerscheinstellen für Angelegenheiten rund um die Fahrerlaubnis zuständig sind, ist selbsterklärend. All diejenigen, die es genauer wissen möchten, können sich anhand der folgenden Liste einen Eindruck von den Aufgaben der Führerscheinstelle verschaffen:
- Führerscheinerwerb
- Auflagen im Führerschein
- Erweiterung der Fahrerlaubnis
- Ausstellung eines Ersatzführerscheins
- Berufskraftfahrerqualifikation
- Fahrerkarten
- Fahrschulwechsel
- MPU
Diese Online-Services bieten die Fahrerlaubnisbehörden
Die Digitalisierung der Verwaltung betrifft selbstverständlich auch die Führerscheinstellen. So findet man mittlerweile aussagekräftige Websites der Fahrerlaubnisbehörden. Diese informieren über die Öffnungszeiten sowie die Besucheradresse. Weiterhin werden die Zuständigkeiten ausführlich beleuchtet. Die virtuellen Führerscheinstellen erweisen sich somit als hilfreiche Informationsplattformen. Zusätzlich sind auch Online-Services auf dem Vormarsch. Die konkreten Angebote können zwar je nach Führerscheinstelle variieren, aber grundsätzlich gibt es die folgenden E-Services:
- Online-Terminbuchung
- Formular-Download
Checkliste: Diese Unterlagen sind bei der Führerscheinstelle vorzulegen
All diejenigen, die eine Führerscheinangelegenheit klären müssen, sind bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde richtig. Um die Angelegenheit abschließend klären zu können, benötigt man nicht nur einen Termin, sondern muss auch die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Je nach Sachverhalt kann es zwar Unterschiede geben, aber grundsätzlich sollte man die folgenden Dokumente unbedingt zum Termin bei der Führerscheinstelle mitbringen:
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5 Tipps für Führerscheinanwärter/innen
Der Erwerb einer Fahrerlaubnis ist für die meisten Menschen ein wichtiger Meilenstein. So erlangen sie individuelle Mobilität und können aktiv am Straßenverkehr teilnehmen. Dass der Führerschein eine große Sache ist, liegt folglich auf der Hand. Damit auf dem Weg dahin nichts schief geht, gibt es nachfolgend fünf kurze Tipps für Führerscheinanwärter/innen:
- Suchen Sie sich eine gute Fahrschule mit Fahrlehrern, zu denen Sie einen guten Draht haben!
- Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für den Fahrschulbesuch und treten Sie erst zur Prüfung an, wenn Sie bereit sind!
- Kümmern Sie sich frühzeitig um einen Erste-Hilfe-Kurs und den Sehtest!
- Üben Sie zusätzlich zu den Fahrstunden mit Fahrlehrer ausschließlich auf einem ausgewiesenen Verkehrsübungsplatz!
- Beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihres Führerscheinantrags ein paar Wochen dauern kann!
4 Empfehlungen für den Umgang mit der Führerscheinstelle
Im Umgang mit der Führerscheinstelle sollten Bürgerinnen und Bürger an die erforderlichen Unterlagen denken. Zudem ist es wichtig, sicherzustellen, dass man bei der Fahrerlaubnisbehörde an der richtigen Adresse ist. Wenn e es beispielsweise um die Zulassung eines Kraftfahrzeugs geht, ist die Zulassungsstelle zuständig. Die folgenden Empfehlungen können im Umgang mit der Fahrerlaubnisbehörde helfen:
- Kümmern Sie sich frühzeitig um einen Termin und buchen Sie diesen möglichst vorab online!
- Bereiten Sie den Antrag bereits vor und füllen Sie ihn sorgsam aus!
- Befassen Sie sich mit dem Führerscheinrecht, um Ihre Rechte und Pflichten zu kennen!
- Setzen Sie auf eine klare Kommunikation mit der Führerscheinstelle, um Unklarheiten umgehend aus der Welt zu schaffen!
Lebenslagen mit dem Weg zur Führerscheinstelle
Häufige Fragen
- Bis wann muss ich meinen alten Führerschein umtauschen?Maßgeblich ist Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bei Papierführerscheinen, die bis Ende 1998 ausgestellt wurden, zählt das Geburtsjahr: Für die Jahrgänge 1953 bis 1958 endete die Frist am 19. Juli 2022, für 1959 bis 1964 am 19. Januar 2023, für 1965 bis 1970 am 19. Januar 2024 und für 1971 und später am 19. Januar 2025; wer vor 1953 geboren ist, hat bis zum 19. Januar 2033 Zeit. Bei Kartenführerscheinen zählt das Ausstellungsjahr aus Feld 4a: 1999 bis 2001 mussten bis 19. Januar 2026 getauscht sein, 2002 bis 2004 bis 19. Januar 2027, 2005 bis 2007 bis 19. Januar 2028, danach jahrgangsweise bis 2032 und zuletzt 2012 bis 18. Januar 2013 bis zum 19. Januar 2033. Spätestens 2033 ist der Umtausch für alle abgeschlossen. Stand dieser Angaben: September 2026.Antwort
Maßgeblich ist Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bei Papierführerscheinen, die bis Ende 1998 ausgestellt wurden, zählt das Geburtsjahr: Für die Jahrgänge 1953 bis 1958 endete die Frist am 19. Juli 2022, für 1959 bis 1964 am 19. Januar 2023, für 1965 bis 1970 am 19. Januar 2024 und für 1971 und später am 19. Januar 2025; wer vor 1953 geboren ist, hat bis zum 19. Januar 2033 Zeit. Bei Kartenführerscheinen zählt das Ausstellungsjahr aus Feld 4a: 1999 bis 2001 mussten bis 19. Januar 2026 getauscht sein, 2002 bis 2004 bis 19. Januar 2027, 2005 bis 2007 bis 19. Januar 2028, danach jahrgangsweise bis 2032 und zuletzt 2012 bis 18. Januar 2013 bis zum 19. Januar 2033. Spätestens 2033 ist der Umtausch für alle abgeschlossen. Stand dieser Angaben: September 2026.
- Was passiert, wenn ich die Umtauschfrist verpasst habe?Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, nur das Dokument ist nicht mehr gültig. Wer nach Fristablauf mit dem alten Führerschein kontrolliert wird, muss mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist das nicht, es drohen also weder Strafverfahren noch Punkte. Im Ausland kann ein ungültiges Dokument allerdings zu Problemen führen. Holen Sie den Umtausch in diesem Fall zeitnah nach, eine Nachfrist gibt es nicht.Antwort
Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, nur das Dokument ist nicht mehr gültig. Wer nach Fristablauf mit dem alten Führerschein kontrolliert wird, muss mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist das nicht, es drohen also weder Strafverfahren noch Punkte. Im Ausland kann ein ungültiges Dokument allerdings zu Problemen führen. Holen Sie den Umtausch in diesem Fall zeitnah nach, eine Nachfrist gibt es nicht.
- Was kostet der Pflichtumtausch?Die Gebühr ist bundeseinheitlich geregelt und beträgt 26,50 Euro. Sie setzt sich aus 25,50 Euro nach Nummer 202.5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und 1,00 Euro nach Nummer 126.2 für die Erfassung im Zentralen Fahrerlaubnisregister zusammen. Wird der neue Kartenführerschein direkt von der Bundesdruckerei zugeschickt, kommen 6,50 Euro hinzu. Hinzu kommen die Kosten für das biometrische Lichtbild, die je nach Fotograf unterschiedlich sind. Für eine zusätzlich benötigte Karteikartenabschrift kann eine weitere Gebühr anfallen.Antwort
Die Gebühr ist bundeseinheitlich geregelt und beträgt 26,50 Euro. Sie setzt sich aus 25,50 Euro nach Nummer 202.5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und 1,00 Euro nach Nummer 126.2 für die Erfassung im Zentralen Fahrerlaubnisregister zusammen. Wird der neue Kartenführerschein direkt von der Bundesdruckerei zugeschickt, kommen 6,50 Euro hinzu. Hinzu kommen die Kosten für das biometrische Lichtbild, die je nach Fotograf unterschiedlich sind. Für eine zusätzlich benötigte Karteikartenabschrift kann eine weitere Gebühr anfallen.
- Muss ich für den Umtausch zum Arzt oder noch einmal zur Prüfung?Nein. Der Pflichtumtausch ist ein reiner Dokumententausch ohne Sehtest, ärztliche Untersuchung oder Fahrprüfung. Alle eingetragenen Klassen und Schlüsselzahlen werden übernommen, auch die Besitzstände aus alten Klassen bleiben erhalten. Etwas anderes gilt nur für die befristeten Lkw- und Bus-Klassen: Deren Verlängerung ist ein eigener Vorgang mit ärztlicher Untersuchung. Fällt beides zusammen, erledigt die Führerscheinstelle es in einem Termin.Antwort
Nein. Der Pflichtumtausch ist ein reiner Dokumententausch ohne Sehtest, ärztliche Untersuchung oder Fahrprüfung. Alle eingetragenen Klassen und Schlüsselzahlen werden übernommen, auch die Besitzstände aus alten Klassen bleiben erhalten. Etwas anderes gilt nur für die befristeten Lkw- und Bus-Klassen: Deren Verlängerung ist ein eigener Vorgang mit ärztlicher Untersuchung. Fällt beides zusammen, erledigt die Führerscheinstelle es in einem Termin.
- Welche Führerscheinstelle ist zuständig, wenn ich umgezogen bin?Zuständig ist immer die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem aktuellen Hauptwohnsitz, unabhängig davon, wer den Führerschein damals ausgestellt hat. Stammt das Dokument aus einem anderen Zuständigkeitsbereich, wird eine Karteikartenabschrift der früheren Behörde benötigt; die meisten Führerscheinstellen fordern sie selbst an, manche bitten Sie darum. Das verlängert die Bearbeitung, planen Sie also mehr Zeit ein. Wer im Ausland lebt, wendet sich an die zuletzt zuständige deutsche Behörde. Fragen Sie im Zweifel vor dem Termin kurz nach, welchen Weg Ihre Behörde bevorzugt.Antwort
Zuständig ist immer die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem aktuellen Hauptwohnsitz, unabhängig davon, wer den Führerschein damals ausgestellt hat. Stammt das Dokument aus einem anderen Zuständigkeitsbereich, wird eine Karteikartenabschrift der früheren Behörde benötigt; die meisten Führerscheinstellen fordern sie selbst an, manche bitten Sie darum. Das verlängert die Bearbeitung, planen Sie also mehr Zeit ein. Wer im Ausland lebt, wendet sich an die zuletzt zuständige deutsche Behörde. Fragen Sie im Zweifel vor dem Termin kurz nach, welchen Weg Ihre Behörde bevorzugt.
- Wie lange gilt der neue Kartenführerschein?Das Dokument ist 15 Jahre gültig, die Fahrerlaubnis für Klassen wie B oder A bleibt dagegen unbefristet bestehen. Nach 15 Jahren wird die Karte erneuert, damit Lichtbild und Sicherheitsmerkmale aktuell bleiben. Auch das ist ein reiner Dokumententausch ohne Prüfung und ohne Gesundheitsuntersuchung. Die befristeten Klassen C und D folgen einem eigenen Rhythmus von längstens fünf Jahren. Die Gebühr für die Erneuerung nach 15 Jahren erfragen Sie bei Ihrer Führerscheinstelle, sie ist je nach Vorgang unterschiedlich.Antwort
Das Dokument ist 15 Jahre gültig, die Fahrerlaubnis für Klassen wie B oder A bleibt dagegen unbefristet bestehen. Nach 15 Jahren wird die Karte erneuert, damit Lichtbild und Sicherheitsmerkmale aktuell bleiben. Auch das ist ein reiner Dokumententausch ohne Prüfung und ohne Gesundheitsuntersuchung. Die befristeten Klassen C und D folgen einem eigenen Rhythmus von längstens fünf Jahren. Die Gebühr für die Erneuerung nach 15 Jahren erfragen Sie bei Ihrer Führerscheinstelle, sie ist je nach Vorgang unterschiedlich.
- Mein Führerschein ist verloren gegangen, darf ich weiterfahren?Die Fahrerlaubnis besteht weiter, Sie können sie bei einer Kontrolle aber nicht nachweisen, was als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Melden Sie den Verlust deshalb unverzüglich bei der Führerscheinstelle und beantragen Sie ein Ersatzdokument. Viele Behörden stellen für die Wartezeit eine vorläufige Bescheinigung über die Fahrerlaubnis aus, verbindlich vorgeschrieben ist das nicht. Für den Ersatzführerschein sieht die Gebührenordnung einen Rahmen von 20,40 bis 38,30 Euro vor. Findet sich der alte Führerschein später wieder an, müssen Sie ihn abgeben.Antwort
Die Fahrerlaubnis besteht weiter, Sie können sie bei einer Kontrolle aber nicht nachweisen, was als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Melden Sie den Verlust deshalb unverzüglich bei der Führerscheinstelle und beantragen Sie ein Ersatzdokument. Viele Behörden stellen für die Wartezeit eine vorläufige Bescheinigung über die Fahrerlaubnis aus, verbindlich vorgeschrieben ist das nicht. Für den Ersatzführerschein sieht die Gebührenordnung einen Rahmen von 20,40 bis 38,30 Euro vor. Findet sich der alte Führerschein später wieder an, müssen Sie ihn abgeben.
- Brauche ich für den Urlaub einen internationalen Führerschein?Innerhalb der EU und des EWR genügt der deutsche Kartenführerschein. Außerhalb verlangen viele Staaten zusätzlich den Internationalen Führerschein, und zahlreiche Mietwagenfirmen bestehen ohnehin darauf. Er ist nur zusammen mit dem nationalen Führerschein gültig und gilt je nach Muster ein Jahr (Genfer Abkommen von 1949) oder drei Jahre (Wiener Übereinkommen von 1968), nie aber länger als das nationale Dokument. Welches Muster Ihr Reiseland anerkennt, sollten Sie vor der Beantragung klären. Die Gebühr liegt nach Nummer 207 der GebOSt zwischen 11,20 und 15,30 Euro.Antwort
Innerhalb der EU und des EWR genügt der deutsche Kartenführerschein. Außerhalb verlangen viele Staaten zusätzlich den Internationalen Führerschein, und zahlreiche Mietwagenfirmen bestehen ohnehin darauf. Er ist nur zusammen mit dem nationalen Führerschein gültig und gilt je nach Muster ein Jahr (Genfer Abkommen von 1949) oder drei Jahre (Wiener Übereinkommen von 1968), nie aber länger als das nationale Dokument. Welches Muster Ihr Reiseland anerkennt, sollten Sie vor der Beantragung klären. Die Gebühr liegt nach Nummer 207 der GebOSt zwischen 11,20 und 15,30 Euro.
- Wie lange darf ich mit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland fahren?Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten gelten in Deutschland grundsätzlich weiter, solange sie gültig sind und kein Ausschlussgrund vorliegt. Bei Fahrerlaubnissen aus anderen Staaten dürfen Sie nach § 29 FeV sechs Monate ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes weiterfahren. Diese Frist kann die Behörde auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihr Aufenthalt nicht länger als zwölf Monate dauert. Danach ist die Umschreibung nötig, sonst fahren Sie ohne Fahrerlaubnis. Ob dafür eine Prüfung verlangt wird, richtet sich nach Anlage 11 der FeV und damit nach dem Ausstellungsstaat.Antwort
Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten gelten in Deutschland grundsätzlich weiter, solange sie gültig sind und kein Ausschlussgrund vorliegt. Bei Fahrerlaubnissen aus anderen Staaten dürfen Sie nach § 29 FeV sechs Monate ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes weiterfahren. Diese Frist kann die Behörde auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihr Aufenthalt nicht länger als zwölf Monate dauert. Danach ist die Umschreibung nötig, sonst fahren Sie ohne Fahrerlaubnis. Ob dafür eine Prüfung verlangt wird, richtet sich nach Anlage 11 der FeV und damit nach dem Ausstellungsstaat.
- Wann ordnet die Führerscheinstelle eine MPU an?Eine medizinisch-psychologische Untersuchung kommt in Betracht, wenn begründete Zweifel an der Fahreignung bestehen, etwa nach Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten, bei wiederholten erheblichen Verkehrsverstößen, bei acht Punkten im Fahreignungsregister oder bei bestimmten Erkrankungen. Die Behörde legt die Fragestellung fest und setzt eine Frist zur Vorlage des Gutachtens; die Begutachtungsstelle wählen Sie selbst. Wer das Gutachten nicht beibringt, muss damit rechnen, dass die Behörde auf die Nichteignung schließt und die Fahrerlaubnis entzieht. Die Kosten der Begutachtung tragen Sie selbst, sie hängen von der Fragestellung ab und sind je nach Begutachtungsstelle unterschiedlich. Vor der Untersuchung können Sie Akteneinsicht verlangen, um die Fragestellung nachzuvollziehen.Antwort
Eine medizinisch-psychologische Untersuchung kommt in Betracht, wenn begründete Zweifel an der Fahreignung bestehen, etwa nach Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten, bei wiederholten erheblichen Verkehrsverstößen, bei acht Punkten im Fahreignungsregister oder bei bestimmten Erkrankungen. Die Behörde legt die Fragestellung fest und setzt eine Frist zur Vorlage des Gutachtens; die Begutachtungsstelle wählen Sie selbst. Wer das Gutachten nicht beibringt, muss damit rechnen, dass die Behörde auf die Nichteignung schließt und die Fahrerlaubnis entzieht. Die Kosten der Begutachtung tragen Sie selbst, sie hängen von der Fragestellung ab und sind je nach Begutachtungsstelle unterschiedlich. Vor der Untersuchung können Sie Akteneinsicht verlangen, um die Fragestellung nachzuvollziehen.
Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich sind die zuständigen Behörden. Bundeseinheitliche Gebühren Stand Februar 2026; örtliche Gebühren nennt Ihnen Ihre Kommune.