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Führerschein C und D verlängern: Fristen und Kosten

Das Wichtigste in Kürze

Die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gilt längstens fünf Jahre und muss danach verlängert werden (§ 23 FeV). Voraussetzung sind eine ärztliche Untersuchung und ein Sehtest, bei den Busklassen ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich ein Leistungstest.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigFührerscheinstelle
Gebühr35,70 Euro plus 5,10 Euro Antragsprüfung, bei Fahrgastbeförderung zusätzlich 28,60 Euro Verlängerung (GebOSt Nummer 201, 202.1, 204)
Fristhöchstens 5 Jahre Geltungsdauer, Antrag frühestens 6 Monate vor Ablauf möglich
Rechtsgrundlage§ 23, § 24 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über die Führerscheinstelle. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Anders als die Klassen AM bis T, die unbefristet gelten, wird die Fahrerlaubnis der Lkw- und Busklassen nach § 23 Absatz 1 FeV höchstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung ist das Datum, an dem die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt - nicht das Antragsdatum.

Für die Verlängerung ist eine ärztliche Untersuchung und eine Prüfung des Sehvermögens nötig; bei den Busklassen D, D1, DE und D1E kommt ab dem vollendeten 50. Lebensjahr ein zusätzlicher Leistungstest hinzu (§ 24 FeV). Die Berufskraftfahrer-Qualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ist davon unabhängig und wird hier nicht vertieft.

Fünf Jahre - und dann?

Die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gilt höchstens 5 Jahre. Für die Verlängerung sind eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV und eine Sehvermögensprüfung nach Anlage 6 FeV nötig; bei den Busklassen kommt ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich ein Leistungstest zu Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktion hinzu. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf gestellt werden, nach §§ 23, 24 FeV.
Schematische Zeitleiste nach §§ 23, 24 FeV.

Was die Verlängerung voraussetzt

Ärztliche Untersuchung

Auf Erkrankungen, die die Eignung ausschließen können, nach Anlage 5 Nummer 1 und 3 FeV.

Sehvermögen

Untersuchung nach Anlage 6 FeV, bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr.

Leistungstest ab 50

Nur bei den Busklassen D, D1, DE und D1E: Test zu Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit nach Anlage 5 Nummer 2 FeV.

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Besondere Fälle

Ich bin Berufskraftfahrer - reicht die Verlängerung der Fahrerlaubnis allein?
Nein, die Weiterbildungspflicht nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz läuft getrennt von der Verlängerung der Fahrerlaubnis und wird hier nicht vertieft - informieren Sie sich dazu bei Ihrer Führerscheinstelle oder Ihrem Arbeitgeber.
Ich habe meinen Wohnsitz in einen Staat außerhalb der EU und des EWR verlegt - gilt die Verlängerung trotzdem?
Ja, §§ 23 und 24 FeV gelten entsprechend auch dann, wenn der ordentliche Wohnsitz in einen solchen Staat verlegt wurde (§ 24 Absatz 3 FeV).
Die ärztliche Untersuchung hat Zweifel an meiner Fahreignung ergeben - was passiert dann?
Dann kann die Führerscheinstelle weitere Schritte bis hin zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) anordnen, bevor sie über die Verlängerung entscheidet.

Worauf es ankommt

  • Stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor Ablauf - er ist frühestens sechs Monate vorher möglich, spätestens sollte er deutlich vor dem Ablauftag gestellt werden.
  • Ohne gültige Verlängerung dürfen die betroffenen Fahrzeuge nach Fristablauf nicht mehr geführt werden.
  • Ärztliche Untersuchung und Sehtest rechnen Ärzte und Begutachtungsstellen eigenständig ab - diese Kosten regelt die GebOSt nicht.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 23 Absatz 1 FeV (höchstens 5 Jahre für C/D-Klassen), § 24 FeV (Voraussetzungen der Verlängerung, Leistungstest ab 50 bei Busklassen, Sechsmonatsfrist für den Antrag) und die Anlage zur GebOSt (Gebührennummern 201, 202.1, 204). Die Berufskraftfahrer-Qualifikation wurde bewusst nur allgemein erwähnt. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.