Kennzeichen ROL: Landkreis Kelheim und Landkreis Landshut
DROL
ROL ist das Kfz-Kennzeichen des Landkreises Kelheim und des Landkreises Landshut in Bayern. Das Kürzel wird in mehreren Kreisen ausgegeben. Welche Nummernbereiche wo vergeben werden, legt das Land fest. Ausgegeben wird es von den Zulassungsstellen des Landkreises Kelheim und des Landkreises Landshut.
Zulassungsstellen für ROL
- Kfz-Zulassungsstelle Kelheim
Donaupark 12, 93309 Kelheim - Kfz-Zulassungsstelle Mainburg (Nebenstelle)
Regensburger Str. 1, 84048 Mainburg - Kfz-Zulassungsstelle Essenbach
Josef-Neumeier-Allee 1, 84051 Essenbach - Kfz-Zulassungsstelle Rottenburg a.d.Laaber (Nebenstelle)
Georg-Pöschl-Str. 25, 84056 Rottenburg a.d.Laaber - Kfz-Zulassungsstelle Vilsbiburg (Nebenstelle)
Ohmstr. 2b, 84137 Vilsbiburg
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen in diesen Kreisen
Orte mit dem Kennzeichen ROL
Landkreis Kelheim: Kelheim, Mainburg, Abensberg, Neustadt a.d.Donau, Bad Abbach, Riedenburg, Langquaid, Saal a.d.Donau, Ihrlerstein, Siegenburg, Rohr i.NB, Hausen - alle Gemeinden des Landkreises Kelheim
Landkreis Landshut: Ergolding, Vilsbiburg, Essenbach, Altdorf, Ergoldsbach, Rottenburg a.d.Laaber, Geisenhausen, Velden, Bruckberg, Kumhausen, Pfeffenhausen, Bodenkirchen - alle Gemeinden des Landkreises Landshut
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen ROL?
- ROL ist das Kennzeichen des Landkreises Kelheim und des Landkreises Landshut in Bayern.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit ROL?
- Bei den Zulassungsstellen des Landkreises Kelheim und des Landkreises Landshut. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich ROL abgeben, wenn ich wegziehe?
- Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).