Kennzeichen VIB: Landkreis Landshut und Landkreis Rottal-Inn
DVIB
VIB ist das Kfz-Kennzeichen des Landkreises Landshut und des Landkreises Rottal-Inn in Bayern. Das Kürzel wird in mehreren Kreisen ausgegeben. Welche Nummernbereiche wo vergeben werden, legt das Land fest. Ausgegeben wird es von den Zulassungsstellen des Landkreises Landshut und des Landkreises Rottal-Inn.
Zulassungsstellen für VIB
- Kfz-Zulassungsstelle Essenbach
Josef-Neumeier-Allee 1, 84051 Essenbach - Kfz-Zulassungsstelle Rottenburg a.d.Laaber (Nebenstelle)
Georg-Pöschl-Str. 25, 84056 Rottenburg a.d.Laaber - Kfz-Zulassungsstelle Vilsbiburg (Nebenstelle)
Ohmstr. 2b, 84137 Vilsbiburg - Kfz-Zulassungsstelle Pfarrkirchen
Industriestr. 18, 84347 Pfarrkirchen
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen in diesen Kreisen
Orte mit dem Kennzeichen VIB
Landkreis Landshut: Ergolding, Vilsbiburg, Essenbach, Altdorf, Ergoldsbach, Rottenburg a.d.Laaber, Geisenhausen, Velden, Bruckberg, Kumhausen, Pfeffenhausen, Bodenkirchen - alle Gemeinden des Landkreises Landshut
Landkreis Rottal-Inn: Eggenfelden, Pfarrkirchen, Simbach a.Inn, Arnstorf, Gangkofen, Bad Birnbach, Triftern, Kirchdorf a.Inn, Massing, Falkenberg, Tann, Hebertsfelden - alle Gemeinden des Landkreises Rottal-Inn
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen VIB?
- VIB ist das Kennzeichen des Landkreises Landshut und des Landkreises Rottal-Inn in Bayern.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit VIB?
- Bei den Zulassungsstellen des Landkreises Landshut und des Landkreises Rottal-Inn. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich VIB abgeben, wenn ich wegziehe?
- Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).