Kennzeichen RID: Landkreis Kelheim
DRID
RID ist das Kfz-Kennzeichen des Landkreises Kelheim in Bayern. Ausgegeben wird es von der Zulassungsstelle des Landkreises Kelheim.
Zulassungsstellen für RID
- Kfz-Zulassungsstelle Kelheim
Donaupark 12, 93309 Kelheim - Kfz-Zulassungsstelle Mainburg (Nebenstelle)
Regensburger Str. 1, 84048 Mainburg
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen im Landkreis Kelheim
Orte mit dem Kennzeichen RID
Kelheim, Mainburg, Abensberg, Neustadt a.d.Donau, Bad Abbach, Riedenburg, Langquaid, Saal a.d.Donau, Ihrlerstein, Siegenburg, Rohr i.NB, Hausen - alle Gemeinden des Landkreises Kelheim
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen RID?RID ist das Kennzeichen des Landkreises Kelheim in Bayern.Antwort
RID ist das Kennzeichen des Landkreises Kelheim in Bayern.
- Kann ich RID wählen, wenn ich im Landkreis Kelheim wohne?Der Kreis führt mehrere Kürzel: RID, KEH, ROL, MAI, PAR. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.Antwort
Der Kreis führt mehrere Kürzel: RID, KEH, ROL, MAI, PAR. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit RID?Bei der Zulassungsstelle des Landkreises Kelheim. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.Antwort
Bei der Zulassungsstelle des Landkreises Kelheim. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich RID abgeben, wenn ich wegziehe?Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).Antwort
Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).