Kennzeichen EG: Landkreis Rottal-Inn
DEG
EG ist das Kfz-Kennzeichen des Landkreises Rottal-Inn in Bayern. Ausgegeben wird es von der Zulassungsstelle des Landkreises Rottal-Inn.
Zulassungsstelle für EG
- Kfz-Zulassungsstelle Pfarrkirchen
Industriestr. 18, 84347 Pfarrkirchen
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen im Landkreis Rottal-Inn
Orte mit dem Kennzeichen EG
Eggenfelden, Pfarrkirchen, Simbach a.Inn, Arnstorf, Gangkofen, Bad Birnbach, Triftern, Kirchdorf a.Inn, Massing, Falkenberg, Tann, Hebertsfelden - alle Gemeinden des Landkreises Rottal-Inn
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen EG?EG ist das Kennzeichen des Landkreises Rottal-Inn in Bayern.Antwort
EG ist das Kennzeichen des Landkreises Rottal-Inn in Bayern.
- Kann ich EG wählen, wenn ich im Landkreis Rottal-Inn wohne?Der Kreis führt mehrere Kürzel: EG, PAN, VIB, GRI. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.Antwort
Der Kreis führt mehrere Kürzel: EG, PAN, VIB, GRI. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit EG?Bei der Zulassungsstelle des Landkreises Rottal-Inn. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.Antwort
Bei der Zulassungsstelle des Landkreises Rottal-Inn. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich EG abgeben, wenn ich wegziehe?Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).Antwort
Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).