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Kennzeichen NZ: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Das Wichtigste in Kürze

NZ ist das Kfz-Kennzeichen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Mecklenburg-Vorpommern. Ausgegeben wird es von der Zulassungsstelle des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.

Zulassungsstellen für NZ

Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.

Weitere Kennzeichen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

  • MSE Mecklenburgische Seenplatte
  • RM Mecklenburgische Seenplatte
  • MST Mecklenburgische Seenplatte
  • WRN Mecklenburgische Seenplatte
  • DM Mecklenburgische Seenplatte
  • MÜR Mecklenburgische Seenplatte
  • AT Mecklenburgische Seenplatte
  • MC Mecklenburgische Seenplatte
  • NB Neubrandenburg, Stadt

Orte mit dem Kennzeichen NZ

Neubrandenburg, Waren (Müritz), Neustrelitz, Demmin, Malchin, Friedland, Malchow, Burg Stargard, Altentreptow, Stavenhagen, Röbel/Müritz, Feldberger Seenlandschaft - alle Gemeinden des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte

Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z

Häufige Fragen

Wofür steht das Kennzeichen NZ?
NZ ist das Kennzeichen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Mecklenburg-Vorpommern.
Kann ich NZ wählen, wenn ich im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wohne?
Der Kreis führt mehrere Kürzel: NZ, MSE, RM, MST, WRN, DM, MÜR, AT, MC, NB. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.
Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit NZ?
Bei der Zulassungsstelle des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
Muss ich NZ abgeben, wenn ich wegziehe?
Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).