Kennzeichen AT: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
DAT
Das Wichtigste in Kürze
AT ist das Kfz-Kennzeichen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Mecklenburg-Vorpommern. Ausgegeben wird es von der Zulassungsstelle des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.
Zulassungsstellen für AT
- Kfz-Zulassungsstelle Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 53, 17033 Neubrandenburg - Kfz-Zulassungsstelle Demmin (Nebenstelle)
Adolf-Pompe-Str. 12-15, 17109 Demmin - Kfz-Zulassungsstelle Neustrelitz (Nebenstelle)
Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz - Kfz-Zulassungsstelle Waren (Müritz) (Nebenstelle)
Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren (Müritz)
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Orte mit dem Kennzeichen AT
Neubrandenburg, Waren (Müritz), Neustrelitz, Demmin, Malchin, Friedland, Malchow, Burg Stargard, Altentreptow, Stavenhagen, Röbel/Müritz, Feldberger Seenlandschaft - alle Gemeinden des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen AT?
- AT ist das Kennzeichen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Mecklenburg-Vorpommern.
- Kann ich AT wählen, wenn ich im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wohne?
- Der Kreis führt mehrere Kürzel: AT, MSE, RM, MST, WRN, NZ, DM, MÜR, MC, NB. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit AT?
- Bei der Zulassungsstelle des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich AT abgeben, wenn ich wegziehe?
- Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).