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Unterhaltsvorschuss beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Zahlt der andere Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt, springt das Jugendamt mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Bis zum 12. Geburtstag ohne weitere Bedingungen, bis zum 18. Geburtstag unter zusätzlichen Voraussetzungen (§ 1 UhVorschG).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigJugendamt der Stadt oder des Landkreises, in dem das Kind lebt
Gebührkostenlos
RechtsgrundlageUnterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)

Zuständige Stelle

Zuständig: Jugendamt der Stadt oder des Landkreises, in dem das Kind lebt.

Worum es geht

Anspruch hat ein Kind, das noch keine 12 Jahre alt ist, bei einem alleinstehenden, verwitweten oder dauernd getrennt lebenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe der Unterhaltsleistung erhält (§ 1 Abs. 1 UhVorschG). Zwischen 12 und 18 Jahren besteht der Anspruch zusätzlich nur, wenn das Kind nicht auf Grundsicherungsgeld angewiesen ist oder der betreuende Elternteil mindestens 600 Euro brutto verdient (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).

Die Höhe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB, abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind (§ 2 Abs. 1 und 2 UhVorschG). Eine zeitliche Höchstdauer in Monaten gibt es seit der Reform 2017 nicht mehr - gezahlt wird, solange die Voraussetzungen vorliegen (§ 3 UhVorschG).

Unterhaltsvorschuss nach Alter

Balkendiagramm mit drei Altersgruppen: 0 bis 5 Jahre 227 Euro, 6 bis 11 Jahre 299 Euro, 12 bis 17 Jahre 394 Euro monatlich - jeweils nach Abzug des Kindergeldes (Stand 2026).
Berechnet nach § 2 UhVorschG: Mindestunterhalt 2026 (486/558/653 Euro, Mindestunterhaltsverordnung) abzüglich Kindergeld 259 Euro.

Anspruch bis 12 oder bis 18 Jahre

AlterVoraussetzung
bis 12. Geburtstagohne weitere Bedingungen, wenn die Grundvoraussetzungen vorliegen (§ 1 Abs. 1 UhVorschG)
12. bis 18. Geburtstagzusätzlich: kein Grundsicherungsgeld-Bezug des Kindes, oder der Elternteil verdient mind. 600 Euro brutto (§ 1 Abs. 1a UhVorschG)

Checkliste: Unterhaltsvorschuss beantragen

Das verlangt das Jugendamt:

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So läuft es ab

  1. Antrag stellen

    Beim Jugendamt der Stadt oder des Landkreises, in dem das Kind lebt.

  2. Unterlagen einreichen

    Geburtsurkunde, Nachweis des Alleinerziehendenstatus und zum ausbleibenden Unterhalt.

  3. Bescheid erhalten

    Das Jugendamt berechnet die Höhe nach Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld.

  4. Weiterzahlung

    Solange die Voraussetzungen bestehen, läuft die Zahlung ohne feste Monatsgrenze weiter (§ 3 UhVorschG).

Besondere Fälle

Kind zwischen 12 und 18 Jahren
Zusätzliche Voraussetzung: Das Kind darf nicht auf Grundsicherungsgeld angewiesen sein, oder der betreuende Elternteil verfügt über mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen im SGB-II-Bezug (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
Anderer Elternteil zahlt teilweise
Der Staat tritt in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in die Unterhaltsforderung gegen den zahlungspflichtigen Elternteil ein.
Elternteil verstorben
Werden keine ausreichenden Waisenbezüge gezahlt, besteht der Anspruch ebenfalls (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UhVorschG).

Worauf es ankommt

  • Eine feste Höchstdauer in Monaten gibt es seit der UVG-Reform 2017 nicht mehr - entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen weiter vorliegen.
  • Das Jugendamt macht die Unterhaltsforderung gegen den anderen Elternteil in Höhe der Zahlung geltend - Sie müssen selbst nicht klagen.
  • Die Beträge ändern sich mit dem gesetzlichen Mindestunterhalt und dem Kindergeld - maßgeblich ist die zum Bezugszeitpunkt amtlich festgelegte Höhe.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 1-3 UhVorschG. Beträge 2026 nachgerechnet: Mindestunterhaltsverordnung § 1 (486/558/653 Euro ab 1.1.2026) minus Kindergeld 259 Euro (§ 6 BKGG) = 227/299/394 Euro. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.