Unterhaltsvorschuss beantragen
Zahlt der andere Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt, springt das Jugendamt mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Bis zum 12. Geburtstag ohne weitere Bedingungen, bis zum 18. Geburtstag unter zusätzlichen Voraussetzungen (§ 1 UhVorschG).
| Zuständig | Jugendamt der Stadt oder des Landkreises, in dem das Kind lebt |
|---|---|
| Gebühr | kostenlos |
| Rechtsgrundlage | Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) |
Zuständige Stelle
Zuständig: Jugendamt der Stadt oder des Landkreises, in dem das Kind lebt.
Worum es geht
Anspruch hat ein Kind, das noch keine 12 Jahre alt ist, bei einem alleinstehenden, verwitweten oder dauernd getrennt lebenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe der Unterhaltsleistung erhält (§ 1 Abs. 1 UhVorschG). Zwischen 12 und 18 Jahren besteht der Anspruch zusätzlich nur, wenn das Kind nicht auf Grundsicherungsgeld angewiesen ist oder der betreuende Elternteil mindestens 600 Euro brutto verdient (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
Die Höhe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB, abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind (§ 2 Abs. 1 und 2 UhVorschG). Eine zeitliche Höchstdauer in Monaten gibt es seit der Reform 2017 nicht mehr - gezahlt wird, solange die Voraussetzungen vorliegen (§ 3 UhVorschG).
Unterhaltsvorschuss nach Alter
Anspruch bis 12 oder bis 18 Jahre
| Alter | Voraussetzung |
|---|---|
| bis 12. Geburtstag | ohne weitere Bedingungen, wenn die Grundvoraussetzungen vorliegen (§ 1 Abs. 1 UhVorschG) |
| 12. bis 18. Geburtstag | zusätzlich: kein Grundsicherungsgeld-Bezug des Kindes, oder der Elternteil verdient mind. 600 Euro brutto (§ 1 Abs. 1a UhVorschG) |
Checkliste: Unterhaltsvorschuss beantragen
Das verlangt das Jugendamt:
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So läuft es ab
Antrag stellen
Beim Jugendamt der Stadt oder des Landkreises, in dem das Kind lebt.
Unterlagen einreichen
Geburtsurkunde, Nachweis des Alleinerziehendenstatus und zum ausbleibenden Unterhalt.
Bescheid erhalten
Das Jugendamt berechnet die Höhe nach Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld.
Weiterzahlung
Solange die Voraussetzungen bestehen, läuft die Zahlung ohne feste Monatsgrenze weiter (§ 3 UhVorschG).
Besondere Fälle
- Kind zwischen 12 und 18 Jahren
- Zusätzliche Voraussetzung: Das Kind darf nicht auf Grundsicherungsgeld angewiesen sein, oder der betreuende Elternteil verfügt über mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen im SGB-II-Bezug (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
- Anderer Elternteil zahlt teilweise
- Der Staat tritt in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in die Unterhaltsforderung gegen den zahlungspflichtigen Elternteil ein.
- Elternteil verstorben
- Werden keine ausreichenden Waisenbezüge gezahlt, besteht der Anspruch ebenfalls (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UhVorschG).
Worauf es ankommt
- Eine feste Höchstdauer in Monaten gibt es seit der UVG-Reform 2017 nicht mehr - entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen weiter vorliegen.
- Das Jugendamt macht die Unterhaltsforderung gegen den anderen Elternteil in Höhe der Zahlung geltend - Sie müssen selbst nicht klagen.
- Die Beträge ändern sich mit dem gesetzlichen Mindestunterhalt und dem Kindergeld - maßgeblich ist die zum Bezugszeitpunkt amtlich festgelegte Höhe.
Häufige Fragen
- Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?Kinder bis 12 Jahre bei einem alleinerziehenden Elternteil, der keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält (§ 1 UhVorschG).Antwort
Kinder bis 12 Jahre bei einem alleinerziehenden Elternteil, der keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält (§ 1 UhVorschG).
- Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?Nach Abzug des Kindergeldes 227 Euro (0-5 Jahre), 299 Euro (6-11 Jahre) oder 394 Euro (12-17 Jahre) monatlich, Stand 2026 - Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes von 259 Euro (§ 2 UhVorschG).Antwort
Nach Abzug des Kindergeldes 227 Euro (0-5 Jahre), 299 Euro (6-11 Jahre) oder 394 Euro (12-17 Jahre) monatlich, Stand 2026 - Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes von 259 Euro (§ 2 UhVorschG).
- Bis zu welchem Alter gibt es Unterhaltsvorschuss?Grundsätzlich bis zum 12. Geburtstag, unter weiteren Voraussetzungen bis zum 18. Geburtstag (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).Antwort
Grundsätzlich bis zum 12. Geburtstag, unter weiteren Voraussetzungen bis zum 18. Geburtstag (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
- Gibt es eine zeitliche Höchstdauer?Nein, seit der Reform 2017 wird gezahlt, solange die Voraussetzungen vorliegen - kein fester Monatsdeckel mehr (§ 3 UhVorschG).Antwort
Nein, seit der Reform 2017 wird gezahlt, solange die Voraussetzungen vorliegen - kein fester Monatsdeckel mehr (§ 3 UhVorschG).
- Muss ich den Unterhalt selbst einklagen?Nein, das Jugendamt macht die Forderung gegen den anderen Elternteil in Höhe der Zahlung selbst geltend.Antwort
Nein, das Jugendamt macht die Forderung gegen den anderen Elternteil in Höhe der Zahlung selbst geltend.
- Wo beantrage ich Unterhaltsvorschuss?Beim Jugendamt der Stadt oder des Landkreises, in dem das Kind lebt.Antwort
Beim Jugendamt der Stadt oder des Landkreises, in dem das Kind lebt.
Rechtsgrundlagen
- Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ↗
- § 1 UhVorschG - Berechtigte ↗
- § 2 UhVorschG - Umfang der Unterhaltsleistung ↗
- § 3 UhVorschG - Dauer und Bewilligung ↗
- BMFSFJ - Unterhaltsvorschuss ↗
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 1-3 UhVorschG. Beträge 2026 nachgerechnet: Mindestunterhaltsverordnung § 1 (486/558/653 Euro ab 1.1.2026) minus Kindergeld 259 Euro (§ 6 BKGG) = 227/299/394 Euro. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.