Mutterschutz-Rechner: Beginn, Ende und alle Termine rund um die Geburt
Schutzfristen nach § 3 Mutterschutzgesetz
Das Wichtigste in Kürze
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt - bei Früh- und Mehrlingsgeburten nach zwölf Wochen. Kommt das Kind früher, hängt das Gesetz die verlorenen Tage hinten an. Der Rechner nennt dazu die Termine für Standesamt, Elternzeit, Elterngeld und Kindergeld.
Mutterschutz berechnen
So lange dauert der Mutterschutz
- Vor der Geburt: sechs Wochen vor dem errechneten Termin. In dieser Zeit dürfen Sie nur arbeiten, wenn Sie es ausdrücklich wollen - die Erklärung können Sie jederzeit widerrufen (§ 3 Abs. 1 MuSchG).
- Nach der Geburt: acht Wochen absolutes Beschäftigungsverbot, zwölf Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingen und auf Antrag, wenn beim Kind in den ersten acht Wochen eine Behinderung festgestellt wird (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
- Kind kommt früher: Die Tage, die vor der Geburt gefehlt haben, werden an die Frist nach der Geburt angehängt. Insgesamt bleiben es mindestens 14 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 18 Wochen.
- Kind kommt später: Die Frist vor der Geburt verlängert sich bis zum Geburtstag, die acht Wochen danach bleiben ungekürzt.
- Fehlgeburt: Seit Juni 2025 gibt es auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz: zwei Wochen, ab der 17. Woche sechs Wochen, ab der 20. Woche acht Wochen (§ 3 Abs. 5 MuSchG).
Die wichtigsten Termine rund um die Geburt
| Was | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Geburt beim Standesamt anzeigen (bei Klinikgeburt meist durch die Klinik) | binnen einer Woche | § 18 PStG |
| Elternzeit beim Arbeitgeber verlangen | spätestens 7 Wochen vor Beginn | § 16 BEEG |
| Elterngeld beantragen | rückwirkend nur für 3 Lebensmonate | § 7 BEEG |
| Kindergeld beantragen | rückwirkend nur für 6 Monate | § 70 EStG |
| Kündigungsschutz | bis 4 Monate nach der Geburt, mindestens bis Ende der Schutzfrist | § 17 MuSchG |
Das Kindergeld beträgt 259 € im Monat je Kind (§ 66 EStG). Mutterschaftsgeld zahlt die Krankenkasse; wer nicht gesetzlich versichert ist, bekommt es auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung, höchstens 210 € (§ 19 MuSchG).
Häufige Fragen
- Wann beginnt der Mutterschutz?
- Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, wie er im ärztlichen Zeugnis oder im Mutterpass steht. Bei einem Termin am 15. Juni beginnt die Schutzfrist am 4. Mai.
- Wie lange dauert der Mutterschutz nach der Geburt?
- Acht Wochen, bei Frühgeburten und Mehrlingen zwölf Wochen. Kommt das Kind vor dem Termin, verlängert sich die Frist um die Tage, die vor der Geburt gefehlt haben.
- Was passiert, wenn das Kind später kommt?
- Die Schutzfrist vor der Geburt verlängert sich entsprechend. Die acht Wochen nach der Geburt werden dadurch nicht kürzer - der Mutterschutz dauert dann insgesamt länger als 14 Wochen.
- Wann muss ich die Elternzeit anmelden?
- Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn, in Textform beim Arbeitgeber (§ 16 BEEG). Soll sie direkt an den Mutterschutz anschließen, liegt dieser Tag schon kurz nach der Geburt - der Rechner zeigt das Datum.
- Bis wann muss ich Elterngeld beantragen?
- Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Antrags gezahlt. Wer den Antrag in den ersten drei Lebensmonaten stellt, verliert nichts.