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Fristenrechner: Fristen für Widerspruch, Einspruch und Ummeldung berechnen

Das Wichtigste in Kürze

Gegen einen Bescheid haben Sie in der Regel einen Monat Zeit. Kam er mit der Post, gilt er erst am vierten Tag nach dem Datum als bekannt gegeben - ab dann läuft die Frist. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Der Rechner berücksichtigt die Feiertage Ihres Bundeslands.

Frist berechnen

So werden Fristen gezählt

  • Beginn: Der Tag des Ereignisses - etwa der Zugang des Bescheids - zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB).
  • Bekanntgabe per Post: Ein Bescheid mit einfachem Brief gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ebenso ein elektronischer Bescheid am vierten Tag nach der Absendung (§ 41 Abs. 2 VwVfG, § 122 Abs. 2 AO, § 37 Abs. 2 SGB X). Kam er nachweislich später an, gilt der spätere Tag.
  • Ende: Eine Frist nach Wochen oder Monaten endet an dem Tag, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstag entspricht - Bekanntgabe am 14. März, Monatsfrist endet am 14. April. Gibt es den Tag im Monat nicht, endet sie am Monatsletzten (§ 188 BGB).
  • Wochenende und Feiertag: Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 193 BGB, § 31 Abs. 3 VwVfG, § 108 Abs. 3 AO). Maßgeblich sind die Feiertage am Sitz der Behörde.
  • Fristwahrung: Das Schreiben muss bis 24 Uhr am letzten Tag bei der Behörde eingehen - das Absenden genügt nicht. Der Einwurf in den Briefkasten der Behörde reicht.

Die wichtigsten Fristen gegenüber Ämtern

FristDauerRechtsgrundlage
Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt1 Monat ab Bekanntgabe§ 70 VwGO
Widerspruch gegen Bescheide von Jobcenter, Krankenkasse, Rentenversicherung1 Monat ab Bekanntgabe§ 84 SGG
Einspruch gegen den Steuerbescheid1 Monat ab Bekanntgabe§ 355 AO
Klage vor dem Verwaltungsgericht1 Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids§ 74 VwGO
Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid2 Wochen ab Zustellung§ 67 OWiG
Anmeldung nach dem Einzug2 Wochen ab Einzug§ 17 BMG
Ohne oder mit falscher Rechtsbehelfsbelehrung1 Jahr§ 58 Abs. 2 VwGO

Verpasst? Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, etwa wegen Krankheit, kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 60 VwGO).

Häufige Fragen

Etwas stimmt nicht? Falsche Öffnungszeit, veraltete Angabe, ein Amt oder Wertstoffhof, den es so nicht mehr gibt: Sagen Sie uns Bescheid, wir sehen nach.