Fristenrechner: Fristen für Widerspruch, Einspruch und Ummeldung berechnen
Gegen einen Bescheid haben Sie in der Regel einen Monat Zeit. Kam er mit der Post, gilt er erst am vierten Tag nach dem Datum als bekannt gegeben - ab dann läuft die Frist. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Der Rechner berücksichtigt die Feiertage Ihres Bundeslands.
Frist berechnen
So werden Fristen gezählt
- Beginn: Der Tag des Ereignisses - etwa der Zugang des Bescheids - zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB).
- Bekanntgabe per Post: Ein Bescheid mit einfachem Brief gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ebenso ein elektronischer Bescheid am vierten Tag nach der Absendung (§ 41 Abs. 2 VwVfG, § 122 Abs. 2 AO, § 37 Abs. 2 SGB X). Kam er nachweislich später an, gilt der spätere Tag.
- Ende: Eine Frist nach Wochen oder Monaten endet an dem Tag, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstag entspricht - Bekanntgabe am 14. März, Monatsfrist endet am 14. April. Gibt es den Tag im Monat nicht, endet sie am Monatsletzten (§ 188 BGB).
- Wochenende und Feiertag: Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 193 BGB, § 31 Abs. 3 VwVfG, § 108 Abs. 3 AO). Maßgeblich sind die Feiertage am Sitz der Behörde.
- Fristwahrung: Das Schreiben muss bis 24 Uhr am letzten Tag bei der Behörde eingehen - das Absenden genügt nicht. Der Einwurf in den Briefkasten der Behörde reicht.
Die wichtigsten Fristen gegenüber Ämtern
| Frist | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt | 1 Monat ab Bekanntgabe | § 70 VwGO |
| Widerspruch gegen Bescheide von Jobcenter, Krankenkasse, Rentenversicherung | 1 Monat ab Bekanntgabe | § 84 SGG |
| Einspruch gegen den Steuerbescheid | 1 Monat ab Bekanntgabe | § 355 AO |
| Klage vor dem Verwaltungsgericht | 1 Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids | § 74 VwGO |
| Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid | 2 Wochen ab Zustellung | § 67 OWiG |
| Anmeldung nach dem Einzug | 2 Wochen ab Einzug | § 17 BMG |
| Ohne oder mit falscher Rechtsbehelfsbelehrung | 1 Jahr | § 58 Abs. 2 VwGO |
Verpasst? Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, etwa wegen Krankheit, kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 60 VwGO).
Häufige Fragen
- Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?In der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 70 VwGO, § 84 SGG). Kam der Bescheid mit der Post, gilt er am vierten Tag nach dem Datum als bekannt gegeben. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.Antwort
In der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 70 VwGO, § 84 SGG). Kam der Bescheid mit der Post, gilt er am vierten Tag nach dem Datum als bekannt gegeben. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
- Wann gilt ein Brief vom Amt als zugegangen?Ein Bescheid mit einfachem Brief gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 2 VwVfG, seit 2025 vier statt drei Tage). Kam er nachweislich später an, zählt der spätere Tag - im Zweifel muss die Behörde den Zugang beweisen.Antwort
Ein Bescheid mit einfachem Brief gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 2 VwVfG, seit 2025 vier statt drei Tage). Kam er nachweislich später an, zählt der spätere Tag - im Zweifel muss die Behörde den Zugang beweisen.
- Was passiert, wenn die Frist an einem Samstag endet?Dann endet sie am nächsten Werktag, meist am Montag (§ 193 BGB, § 31 Abs. 3 VwVfG). Dasselbe gilt für Sonntage und gesetzliche Feiertage am Sitz der Behörde.Antwort
Dann endet sie am nächsten Werktag, meist am Montag (§ 193 BGB, § 31 Abs. 3 VwVfG). Dasselbe gilt für Sonntage und gesetzliche Feiertage am Sitz der Behörde.
- Wie berechnet man eine Monatsfrist?Die Frist endet im Folgemonat an dem Tag mit derselben Zahl wie der Tag der Bekanntgabe. Bekanntgabe am 31. Januar: Da es keinen 31. Februar gibt, endet die Frist am letzten Februartag (§ 188 Abs. 3 BGB).Antwort
Die Frist endet im Folgemonat an dem Tag mit derselben Zahl wie der Tag der Bekanntgabe. Bekanntgabe am 31. Januar: Da es keinen 31. Februar gibt, endet die Frist am letzten Februartag (§ 188 Abs. 3 BGB).
- Bis wann muss ich mich nach dem Umzug ummelden?Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Wer später kommt, riskiert ein Bußgeld. Viele Bürgerämter vergeben Termine nur mit Vorlauf - deshalb früh buchen.Antwort
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Wer später kommt, riskiert ein Bußgeld. Viele Bürgerämter vergeben Termine nur mit Vorlauf - deshalb früh buchen.