Zum Hauptinhalt springen

Veränderungsmitteilung beim Jobcenter: Was Sie melden müssen

Das Wichtigste in Kürze

Ändert sich während des Leistungsbezugs etwas, müssen Sie das dem Jobcenter unverzüglich mitteilen (§ 60 SGB I) - etwa neues Einkommen, ein Umzug oder Nachwuchs. Wer das versäumt, riskiert eine Rückforderung und ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigJobcenter
GebührGebührenfrei.
DauerDie Meldung sollte sofort erfolgen; das Jobcenter berechnet die Leistung danach zeitnah neu.
Fristunverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern - keine feste Wochenfrist.
Rechtsgrundlage§ 60 SGB I, § 63 SGB II, §§ 48, 50 SGB X

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Jobcenter. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Wer Grundsicherungsgeld beantragt oder bezieht, muss nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitteilen - unabhängig davon, ob sich dadurch die Leistung erhöht oder verringert. Diese allgemeine Mitwirkungspflicht ist Teil der umfassenderen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter.

Was Sie melden müssen

Beispiele meldepflichtiger Änderungen: neues oder weggefallenes Einkommen, ein neuer Job oder dessen Ende, ein Umzug, Nachwuchs oder andere Änderungen in der Bedarfsgemeinschaft sowie eine Arbeitsunfähigkeit. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen. Wird sie versäumt, berechnet das Jobcenter die Leistung nachträglich neu und kann zu viel gezahlte Beträge zurückfordern; bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit drohen zusätzlich bis zu 5.000 Euro Bußgeld.
Schematische Übersicht nach § 60 SGB I, § 56 und § 63 SGB II, §§ 48, 50 SGB X.

Besonderheit bei Arbeitsunfähigkeit

Eine eigene, strengere Frist gilt bei Krankheit: Eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit müssen Sie unverzüglich anzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertags danach eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorlegen (§ 56 SGB II). Diese Pflicht gilt nicht für Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Folgen bei versäumter Meldung

Wird eine Änderung zu spät oder gar nicht gemeldet, berechnet das Jobcenter die Leistung nachträglich neu (§ 48 SGB X); bereits ausgezahlte, zu hohe Beträge müssen Sie erstatten (§ 50 SGB X). Zusätzlich handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine leistungserhebliche Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig meldet - das kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 63 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 SGB II).

So melden Sie eine Änderung

Für die Veränderungsmitteilung brauchen Sie:

0 von 5 erledigt

Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.

Worauf es ankommt

  • Melden Sie Änderungen auch dann, wenn Sie unsicher sind, ob sie leistungserheblich sind - im Zweifel lieber einmal zu viel als zu wenig.
  • Eine Meldung ist formlos möglich, das offizielle Formular erleichtert dem Jobcenter aber die Bearbeitung.
  • Veränderungen lassen sich online über jobcenter.digital, per Post oder persönlich beim Jobcenter melden.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 60 SGB I, §§ 56, 63 SGB II und §§ 48, 50 SGB X (Mitteilungspflicht, AU-Frist von drei Kalendertagen, Bußgeld bis 5.000 Euro). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.