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Kosten der Unterkunft und Heizung: Karenzzeit und Angemessenheit

Das Wichtigste in Kürze

Zusätzlich zum Regelbedarf übernimmt das Jobcenter Miete und Heizung. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit: Die tatsächliche Miete wird anerkannt, höchstens aber bis zum 1,5-Fachen der angemessenen Kosten (§ 22 Abs. 1 SGB II). Danach zählt nur noch, was angemessen ist.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigJobcenter
GebührGebührenfrei. Die Höhe der angemessenen Miet- und Heizkosten legt jede Kommune in eigenen Richtlinien fest.
DauerDie Kosten werden zusammen mit dem Grundsicherungsgeld bearbeitet und ausgezahlt.
Fristbei Umzug: Zusicherung des Jobcenters möglichst vor Vertragsabschluss einholen.
Rechtsgrundlage§ 22 SGB II

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Jobcenter. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Was als angemessen gilt, richtet sich nach der Personenzahl im Haushalt und den örtlichen Mietwerten und wird von jedem Jobcenter vor Ort festgelegt - verbindliche Werte finden Sie bei Ihrem Jobcenter.

Neu seit der letzten großen Reform ist die Karenzzeit für die Unterkunftskosten; nicht zu verwechseln mit der Vermögensprüfung, bei der inzwischen altersgestaffelte Freibeträge statt einer eigenen Karenzzeit gelten.

Zwei Phasen: Karenzzeit und Angemessenheitsprüfung

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) werden die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt, höchstens aber bis zum Eineinhalbfachen der angemessenen Kosten - für die Heizkosten gilt die Karenzzeit nicht. Nach Ablauf der Karenzzeit zählen nur noch angemessene Kosten; sind sie zu hoch, bleibt in der Regel höchstens sechs Monate Zeit, sie zu senken.
Schematische Zeitleiste nach § 22 Abs. 1 SGB II, keine Berechnung des Einzelfalls.

Während der Karenzzeit

Ab dem Monat, in dem Sie erstmals Grundsicherungsgeld beziehen, läuft ein Jahr Karenzzeit. In dieser Zeit werden die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft anerkannt, auch wenn die Wohnung eigentlich zu teuer wäre - allerdings nur bis zum Eineinhalbfachen der angemessenen Kosten. Was darüber liegt, zählt auch in der Karenzzeit nicht; Ausnahmen gibt es im Einzelfall, wenn die Kosten unabweisbar sind oder Kinder im Haushalt leben (§ 22 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB II). Wird der Leistungsbezug für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit entsprechend; eine neue Karenzzeit beginnt erst, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezogen wurden. Für die Heizkosten gilt die Karenzzeit dagegen nicht - hier zählt von Anfang an die Angemessenheit im Einzelfall.

Nach der Karenzzeit: Angemessenheit und Kostensenkung

Nach Ablauf der Karenzzeit werden die Unterkunftskosten nur noch anerkannt, soweit sie angemessen sind. Liegen sie darüber, teilt das Jobcenter Ihnen das mit. Solange ein Umzug, Untervermietung oder eine andere Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zahlt es die tatsächlichen Kosten weiter - in der Regel aber höchstens sechs Monate (Kostensenkungsverfahren, § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II). Die Karenzzeit wird auf diese sechs Monate nicht angerechnet. Nach dem Tod eines Haushaltsmitglieds ist eine Senkung mindestens zwölf Monate lang nicht zumutbar, wenn die Kosten vorher angemessen waren.

Vor einem Umzug: Zusicherung einholen

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags sollten Sie sich die Übernahme der Kosten für die neue Wohnung vom zuständigen Jobcenter schriftlich zusichern lassen (§ 22 Abs. 4 SGB II) - sonst tragen Sie das Risiko, dass die neuen Kosten nicht in voller Höhe anerkannt werden.

Unterlagen für Unterkunft und Heizung

Für die Prüfung braucht das Jobcenter:

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Besondere Fälle

Was passiert nach einem Umzug ohne vorherige Zusicherung?
Das Jobcenter kann die Übernahme der neuen, höheren Kosten verweigern, wenn der Umzug ohne Zustimmung und ohne zwingenden Grund erfolgt ist. Holen Sie die Zusicherung deshalb vorher ein.
Zählt die Karenzzeit auch für Heizkosten?
Nein. Die Karenzzeit gilt ausdrücklich nur für die Kosten der Unterkunft, nicht für die Heizkosten - dort ist von Beginn an die Angemessenheit im Einzelfall maßgebend.

Worauf es ankommt

  • Die Karenzzeit gilt unabhängig von der Vermögensprüfung - verwechseln Sie beide Regelungen nicht.
  • Nachweise können online über jobcenter.digital hochgeladen oder beim Jobcenter eingereicht werden.
  • Was in Ihrer Kommune als angemessen gilt, erfragen Sie direkt beim Jobcenter vor Ort.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 22 Abs. 1 und 4 SGB II (Karenzzeit, Angemessenheit, Kostensenkungsverfahren, Zusicherung) und § 12 SGB II zur Abgrenzung von der Vermögensprüfung. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.