Kennzeichen WER: Landkreis Augsburg und Landkreis Dillingen a.d.Donau
DWER
WER ist das Kfz-Kennzeichen des Landkreises Augsburg und des Landkreises Dillingen a.d.Donau in Bayern. Das Kürzel wird in mehreren Kreisen ausgegeben. Welche Nummernbereiche wo vergeben werden, legt das Land fest. Ausgegeben wird es von den Zulassungsstellen des Landkreises Augsburg und des Landkreises Dillingen a.d.Donau.
Zulassungsstellen für WER
- Kfz-Zulassungsstelle Gersthofen
Tiefenbacherstr. 8, 86368 Gersthofen - Kfz-Zulassungsstelle Schwabmünchen (Nebenstelle)
Fuggerstr. 10, 86830 Schwabmünchen - Kfz-Zulassungsstelle Dillingen a.d.Donau
Große Allee 25, 89407 Dillingen a.d.Donau - Kfz-Zulassungsstelle Wertingen (Donau Nebenstelle)
Schulstr. 10, 86637 Wertingen
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen in diesen Kreisen
Orte mit dem Kennzeichen WER
Landkreis Augsburg: Königsbrunn, Gersthofen, Neusäß, Bobingen, Stadtbergen, Schwabmünchen, Meitingen, Diedorf, Langweid a.Lech, Untermeitingen, Dinkelscherben, Zusmarshausen - alle Gemeinden des Landkreises Augsburg
Landkreis Dillingen a.d.Donau: Dillingen a.d.Donau, Lauingen (Donau), Wertingen, Gundelfingen a.d.Donau, Höchstädt a.d.Donau, Buttenwiesen, Syrgenstein, Holzheim, Bissingen, Wittislingen, Bachhagel, Finningen - alle Gemeinden des Landkreises Dillingen a.d.Donau
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen WER?
- WER ist das Kennzeichen des Landkreises Augsburg und des Landkreises Dillingen a.d.Donau in Bayern.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit WER?
- Bei den Zulassungsstellen des Landkreises Augsburg und des Landkreises Dillingen a.d.Donau. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich WER abgeben, wenn ich wegziehe?
- Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).