Kennzeichen STA: Landkreis Starnberg
DSTA
STA ist das Kfz-Kennzeichen des Landkreises Starnberg in Bayern. Ausgegeben wird es von der Zulassungsstelle des Landkreises Starnberg.
Zulassungsstelle für STA
- Kfz-Zulassungsstelle Starnberg
Strandbadstr. 2, 82319 Starnberg
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen im Landkreis Starnberg
- WOR Bad Tölz-Wolfratshausen, München, Starnberg
Orte mit dem Kennzeichen STA
Starnberg, Gauting, Gilching, Herrsching a.Ammersee, Tutzing, Berg, Krailling, Seefeld, Pöcking, Weßling, Wörthsee, Inning a.Ammersee - alle Gemeinden des Landkreises Starnberg
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen STA?STA ist das Kennzeichen des Landkreises Starnberg in Bayern.Antwort
STA ist das Kennzeichen des Landkreises Starnberg in Bayern.
- Kann ich STA wählen, wenn ich im Landkreis Starnberg wohne?Der Kreis führt mehrere Kürzel: STA, WOR. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.Antwort
Der Kreis führt mehrere Kürzel: STA, WOR. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit STA?Bei der Zulassungsstelle des Landkreises Starnberg. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.Antwort
Bei der Zulassungsstelle des Landkreises Starnberg. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich STA abgeben, wenn ich wegziehe?Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).Antwort
Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).