Kennzeichen NAB: Landkreis Amberg-Sulzbach und Landkreis Schwandorf
DNAB
NAB ist das Kfz-Kennzeichen des Landkreises Amberg-Sulzbach und des Landkreises Schwandorf in Bayern. Das Kürzel wird in mehreren Kreisen ausgegeben. Welche Nummernbereiche wo vergeben werden, legt das Land fest. Ausgegeben wird es von den Zulassungsstellen des Landkreises Amberg-Sulzbach und des Landkreises Schwandorf.
Zulassungsstellen für NAB
- Kfz-Zulassungsstelle Amberg i.d.Opf.
Beethovenstr. 7, 92224 Amberg i.d.Opf. - Kfz-Zulassungsstelle Schwandorf
Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf - Kfz-Zulassungsstelle Oberviechtach (Nebenstelle)
Bezirksamtstr. 5, 92526 Oberviechtach
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen in diesen Kreisen
Orte mit dem Kennzeichen NAB
Landkreis Amberg-Sulzbach: Sulzbach-Rosenberg, Kümmersbruck, Auerbach i.d.OPf., Vilseck, Hirschau, Hahnbach, Schnaittenbach, Freudenberg, Ursensollen, Poppenricht, Rieden, Kastl - alle Gemeinden des Landkreises Amberg-Sulzbach
Landkreis Schwandorf: Schwandorf, Burglengenfeld, Maxhütte-Haidhof, Nittenau, Neunburg vorm Wald, Teublitz, Nabburg, Schwarzenfeld, Wernberg-Köblitz, Wackersdorf, Pfreimd, Oberviechtach - alle Gemeinden des Landkreises Schwandorf
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen NAB?
- NAB ist das Kennzeichen des Landkreises Amberg-Sulzbach und des Landkreises Schwandorf in Bayern.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit NAB?
- Bei den Zulassungsstellen des Landkreises Amberg-Sulzbach und des Landkreises Schwandorf. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich NAB abgeben, wenn ich wegziehe?
- Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).