Kennzeichen DN: Kreis Düren
DDN
DN ist das Kfz-Kennzeichen des Kreises Düren in Nordrhein-Westfalen. Ausgegeben wird es von der Zulassungsstelle des Kreises Düren.
Zulassungsstellen für DN
- Kfz-Zulassungsstelle Düren
Kölner Landstr. 271, 52351 Düren - Kfz-Zulassungsstelle Jülich (Aussenstelle)
Düsseldorfer Str. 6, 52428 Jülich
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen im Kreis Düren
Orte mit dem Kennzeichen DN
Düren, Jülich, Kreuzau, Niederzier, Langerwehe, Aldenhoven, Linnich, Nörvenich, Nideggen, Merzenich, Vettweiß, Hürtgenwald - alle Gemeinden des Kreises Düren
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen DN?DN ist das Kennzeichen des Kreises Düren in Nordrhein-Westfalen.Antwort
DN ist das Kennzeichen des Kreises Düren in Nordrhein-Westfalen.
- Kann ich DN wählen, wenn ich im Kreis Düren wohne?Der Kreis führt mehrere Kürzel: DN, JÜL, MON, SLE. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.Antwort
Der Kreis führt mehrere Kürzel: DN, JÜL, MON, SLE. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit DN?Bei der Zulassungsstelle des Kreises Düren. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.Antwort
Bei der Zulassungsstelle des Kreises Düren. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich DN abgeben, wenn ich wegziehe?Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).Antwort
Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).