Kennzeichen AIB: Landkreis München und Landkreis Rosenheim
DAIB
AIB ist das Kfz-Kennzeichen des Landkreises München und des Landkreises Rosenheim in Bayern. Das Kürzel wird in mehreren Kreisen ausgegeben. Welche Nummernbereiche wo vergeben werden, legt das Land fest. Ausgegeben wird es von den Zulassungsstellen des Landkreises München und des Landkreises Rosenheim.
Zulassungsstellen für AIB
- Kfz-Zulassungsstelle Grasbrunn-Neukeferloh
Bretonischer Ring 1, 85630 Grasbrunn-Neukeferloh - Kfz-Zulassungsstelle Rosenheim
Äußere Oberaustraße 4, 83026 Rosenheim - Kfz-Zulassungsstelle Bad Aibling (Nebenstelle)
Krankenhausstr. 5, 83043 Bad Aibling - Kfz-Zulassungsstelle Wasserburg a. Inn (Nebenstelle)
Staudhamer Feld 7a, 83512 Wasserburg a. Inn
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen in diesen Kreisen
Orte mit dem Kennzeichen AIB
Landkreis München: Unterschleißheim, Unterhaching, Haar, Ottobrunn, Taufkirchen, Ismaning, Garching b.München, Neubiberg, Gräfelfing, Kirchheim b.München, Oberhaching, Unterföhring - alle Gemeinden des Landkreises München
Landkreis Rosenheim: Kolbermoor, Bad Aibling, Bruckmühl, Wasserburg a.Inn, Raubling, Prien a.Chiemsee, Feldkirchen-Westerham, Stephanskirchen, Bad Feilnbach, Bad Endorf, Großkarolinenfeld, Tuntenhausen - alle Gemeinden des Landkreises Rosenheim
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen AIB?
- AIB ist das Kennzeichen des Landkreises München und des Landkreises Rosenheim in Bayern.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit AIB?
- Bei den Zulassungsstellen des Landkreises München und des Landkreises Rosenheim. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich AIB abgeben, wenn ich wegziehe?
- Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).