Kooperationsplan: Inhalt, Ablauf und Pflichten
Im Kooperationsplan halten Sie gemeinsam mit Ihrer Ansprechperson im Jobcenter die wesentlichen Schritte zur Eingliederung in Arbeit fest (§ 15 SGB II). Das erste Gespräch findet grundsätzlich persönlich im Jobcenter statt; der Plan wird mindestens alle sechs Monate gemeinsam fortgeschrieben.
| Zuständig | Jobcenter |
|---|---|
| Gebühr | Gebührenfrei. |
| Dauer | Der Kooperationsplan wird in einem oder mehreren Gesprächen erstellt; es gibt keine feste Bearbeitungszeit. |
| Frist | spätestens alle sechs Monate gemeinsam zu aktualisieren. |
| Rechtsgrundlage | §§ 15, 15a SGB II |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Jobcenter. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Der Kooperationsplan hat die frühere Eingliederungsvereinbarung abgelöst. Grundlage ist zunächst die Potenzialanalyse: Die Agentur für Arbeit stellt gemeinsam mit Ihnen fest, welche persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und Umstände für Ihre Eingliederung wichtig sind (§ 15 Abs. 1 SGB II). Darauf aufbauend entsteht der Kooperationsplan.
Vom Erstgespräch zum fortgeschriebenen Plan
Was im Kooperationsplan steht
Der Plan enthält insbesondere das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte dorthin, namentlich
Zielberuf
In welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche Sie vermittelt werden sollen.
Eigenbemühungen
Welche Eigenbemühungen Sie mindestens unternehmen und wie Sie diese nachweisen.
Leistungen zur Eingliederung
Welche Förderungen - etwa Weiterbildung oder Coaching - für Sie in Betracht kommen.
Sprach- und Integrationskurse
Ob die Teilnahme an einem Integrationskurs oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung vorgesehen ist.
Besondere Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sollen dabei angemessen berücksichtigt werden.
Persönliches Erstgespräch und Fortschreibung
Das erste Gespräch zur Potenzialanalyse und zum Kooperationsplan findet persönlich im Jobcenter statt; eine Ausnahme ist nur in begründeten Einzelfällen vorgesehen (§ 15 Abs. 4 SGB II). Sie erhalten den Plan anschließend in Textform. Spätestens alle sechs Monate wird er gemeinsam aktualisiert und an Ihre aktuelle Situation angepasst.
Wenn ein Termin versäumt wird oder kein Plan zustande kommt
Nehmen Sie eine Einladung zum Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahr, kann die Agentur für Arbeit die erforderlichen Eigenbemühungen, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme durch einen schriftlichen Verwaltungsakt verbindlich festlegen - ebenso, wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder sich nicht fortschreiben lässt (§ 15a SGB II). Ein bereits bestehender Kooperationsplan ist dabei zu berücksichtigen.
Was Sie brauchen
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Besondere Fälle
- Kann ich dem Inhalt des Kooperationsplans widersprechen?
- Der Plan wird partnerschaftlich erarbeitet - Einwände sollten Sie im Gespräch einbringen. Kommt keine Einigung zustande, kann die Agentur für Arbeit einzelne Schritte durch Verwaltungsakt festlegen.
- Was, wenn sich meine Situation zwischen den Terminen ändert?
- Melden Sie Änderungen wie gewohnt unverzüglich - siehe Veränderungsmitteilung. Der Kooperationsplan wird dann bei der nächsten Fortschreibung angepasst.
Worauf es ankommt
- Der Kooperationsplan ersetzt die frühere Eingliederungsvereinbarung - inhaltlich sind sich beide ähnlich, das Verfahren bei Nichteinigung ist neu geregelt.
- Bringen Sie zum Erstgespräch möglichst vollständige Unterlagen mit, das beschleunigt die Potenzialanalyse.
- Die Gespräche finden in der Regel persönlich oder telefonisch statt; Unterlagen lassen sich über jobcenter.digital bereitstellen.
Häufige Fragen
- Was ist ein Kooperationsplan?Ein gemeinsam mit dem Jobcenter erstellter Plan mit Eingliederungsziel, Eigenbemühungen und vorgesehenen Leistungen - Nachfolger der früheren Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II).Antwort
Ein gemeinsam mit dem Jobcenter erstellter Plan mit Eingliederungsziel, Eigenbemühungen und vorgesehenen Leistungen - Nachfolger der früheren Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II).
- Muss das Erstgespräch persönlich stattfinden?Ja, grundsätzlich findet es persönlich im Jobcenter statt; nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine andere Form möglich.Antwort
Ja, grundsätzlich findet es persönlich im Jobcenter statt; nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine andere Form möglich.
- Wie oft wird der Kooperationsplan aktualisiert?Spätestens alle sechs Monate wird er gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben.Antwort
Spätestens alle sechs Monate wird er gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben.
- Was passiert, wenn ich einen Gesprächstermin ohne Grund verpasse?Die Agentur für Arbeit kann die erforderlichen Schritte - etwa Eigenbemühungen oder die Teilnahme an einer Maßnahme - durch einen schriftlichen Verwaltungsakt verbindlich festlegen (§ 15a SGB II).Antwort
Die Agentur für Arbeit kann die erforderlichen Schritte - etwa Eigenbemühungen oder die Teilnahme an einer Maßnahme - durch einen schriftlichen Verwaltungsakt verbindlich festlegen (§ 15a SGB II).
- Was, wenn wir uns nicht auf einen Kooperationsplan einigen?Kommt kein Plan zustande, kann die Agentur für Arbeit die erforderlichen Mitwirkungshandlungen ebenfalls per Verwaltungsakt festlegen.Antwort
Kommt kein Plan zustande, kann die Agentur für Arbeit die erforderlichen Mitwirkungshandlungen ebenfalls per Verwaltungsakt festlegen.
- Bekomme ich den Kooperationsplan schriftlich?Sie erhalten ihn in Textform, also zum Beispiel als Ausdruck oder elektronisches Dokument.Antwort
Sie erhalten ihn in Textform, also zum Beispiel als Ausdruck oder elektronisches Dokument.
- Werden besondere Bedürfnisse bei Behinderung berücksichtigt?Ja, besondere Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen sollen im Kooperationsplan angemessen berücksichtigt werden.Antwort
Ja, besondere Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen sollen im Kooperationsplan angemessen berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlagen
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 15, 15a SGB II (Potenzialanalyse, Inhalt und Fortschreibung des Kooperationsplans, Verpflichtung durch Verwaltungsakt). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.