Einspruch gegen den Steuerbescheid: Frist, Ablauf und Risiko
Gegen den Steuerbescheid können Sie innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 AO). Das Finanzamt prüft den Fall dann in vollem Umfang neu - der Bescheid kann sich dabei auch zu Ihren Ungunsten ändern (Verböserung), allerdings nur nach vorheriger Ankündigung.
| Zuständig | Finanzamt |
|---|---|
| Gebühr | Das außergerichtliche Einspruchsverfahren ist kostenfrei; erst eine spätere Klage vor dem Finanzgericht kann Kosten auslösen. |
| Dauer | unterschiedlich je nach Fall - von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten. |
| Frist | ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). |
| Rechtsgrundlage | §§ 355, 361, 367 AO |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Finanzamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Ein Steuerbescheid gilt als bekannt gegeben, wenn er Sie erreicht hat - bei einem schriftlichen, mit der Post versandten Bescheid gilt er am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen, auch wenn er tatsächlich früher oder später im Briefkasten lag (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Diese Frist wurde 2025 von drei auf vier Tage verlängert, weil die Post seither länger für die Zustellung braucht. Ab diesem Tag läuft die einmonatige Einspruchsfrist.
Von der Bekanntgabe bis zur Entscheidung
Was der Einspruch bewirkt - und was nicht
Mit dem Einspruch wird Ihr Fall in vollem Umfang neu geprüft (§ 367 Abs. 2 AO) - nicht nur der von Ihnen beanstandete Punkt. Das Finanzamt darf den Bescheid dabei auch zu Ihren Ungunsten ändern (Verböserung), muss Sie darauf aber vorher ausdrücklich hinweisen und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben - Sie können den Einspruch dann noch zurücknehmen, bevor die verschlechternde Entscheidung ergeht.
Der Einspruch selbst hemmt die Vollziehung nicht (§ 361 Abs. 1 AO): Eine Nachzahlung müssen Sie trotz laufendem Einspruch zunächst leisten. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder würde die Zahlung eine unbillige Härte bedeuten, können Sie gesondert die Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 361 Abs. 2 AO).
Alternative: formlose Änderung statt Einspruch
Geht es nur um einen offensichtlichen Übertragungs- oder Rechenfehler, reicht oft ein formloser Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO (umgangssprachlich "schlichte Änderung"), wenn Sie ihn vor Ablauf der Einspruchsfrist stellen. Dabei prüft das Finanzamt nur den beantragten Punkt - ohne die volle Neuprüfung und ohne Verböserungsrisiko des Einspruchs, aber auch ohne dessen umfassende Prüfung zu Ihren Gunsten.
So legen Sie Einspruch ein
Für einen wirksamen Einspruch brauchen Sie:
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Besondere Fälle
- Kann ich den Einspruch wieder zurücknehmen?
- Ja, auch nachdem das Finanzamt eine Verböserung angekündigt hat - dann bleibt der ursprüngliche Bescheid bestehen, ohne die angedrohte Verschlechterung.
- Muss ich trotz Einspruch die festgesetzte Steuer zahlen?
- Grundsätzlich ja, der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht. Nur mit einem gesondert beantragten und bewilligten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung müssen Sie vorerst nicht zahlen.
- Was, wenn ich die Einspruchsfrist versäumt habe?
- Dann wird der Bescheid bestandskräftig. Je nach Fall bleibt noch ein formloser Änderungsantrag möglich, wenn eine der gesetzlichen Korrekturvorschriften greift - etwa bei offenbarer Unrichtigkeit.
Worauf es ankommt
- Form ist unkompliziert: Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch über Mein ELSTER oder zur Niederschrift beim Finanzamt eingelegt werden - eine ausführliche Begründung ist nicht sofort nötig.
- Eine Verböserung kommt in der Praxis selten ohne vorherige Ankündigung - achten Sie auf einen entsprechenden Hinweis des Finanzamts.
- Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit lohnt sich der zusätzliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, um nicht erst zahlen und später zurückfordern zu müssen.
Häufige Fragen
- Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen den Steuerbescheid?Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Ein schriftlicher, mit der Post versandter Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.Antwort
Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Ein schriftlicher, mit der Post versandter Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
- Warum gilt seit 2025 der vierte statt der dritte Tag als Bekanntgabe?Weil Briefe seither im Schnitt länger unterwegs sind - der Gesetzgeber hat die Zustellungsfiktion in § 122 Abs. 2 AO entsprechend angepasst.Antwort
Weil Briefe seither im Schnitt länger unterwegs sind - der Gesetzgeber hat die Zustellungsfiktion in § 122 Abs. 2 AO entsprechend angepasst.
- Kann sich mein Steuerbescheid durch den Einspruch verschlechtern?Ja, das Finanzamt prüft den Fall vollständig neu und darf ihn auch zu Ihren Ungunsten ändern (Verböserung) - aber nur nach vorherigem Hinweis und mit Gelegenheit zur Stellungnahme.Antwort
Ja, das Finanzamt prüft den Fall vollständig neu und darf ihn auch zu Ihren Ungunsten ändern (Verböserung) - aber nur nach vorherigem Hinweis und mit Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Muss ich während des Einspruchsverfahrens zahlen?Grundsätzlich ja - der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht. Nur mit einem gesonderten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lässt sich die Zahlung vorerst aufschieben.Antwort
Grundsätzlich ja - der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht. Nur mit einem gesonderten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lässt sich die Zahlung vorerst aufschieben.
- Was kostet ein Einspruch?Das außergerichtliche Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Kosten entstehen erst bei einer späteren Klage vor dem Finanzgericht.Antwort
Das außergerichtliche Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Kosten entstehen erst bei einer späteren Klage vor dem Finanzgericht.
- Was ist eine schlichte Änderung und wann reicht sie aus?Ein formloser Änderungsantrag nach § 172 AO für offensichtliche Fehler, gestellt vor Ablauf der Einspruchsfrist - ohne volle Neuprüfung und ohne Verböserungsrisiko, aber auch ohne dessen umfassende Prüfung.Antwort
Ein formloser Änderungsantrag nach § 172 AO für offensichtliche Fehler, gestellt vor Ablauf der Einspruchsfrist - ohne volle Neuprüfung und ohne Verböserungsrisiko, aber auch ohne dessen umfassende Prüfung.
- In welcher Form muss ich Einspruch einlegen?Schriftlich, elektronisch über Mein ELSTER oder zur Niederschrift beim Finanzamt - eine Begründung kann auch noch nachgereicht werden.Antwort
Schriftlich, elektronisch über Mein ELSTER oder zur Niederschrift beim Finanzamt - eine Begründung kann auch noch nachgereicht werden.
Rechtsgrundlagen
- § 355 AO - Einspruchsfrist ↗
- § 122 AO - Bekanntgabe des Verwaltungsakts ↗
- § 367 AO - Entscheidung über den Einspruch (Verböserung) ↗
- § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung ↗
- § 172 AO - Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (schlichte Änderung) ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 122, 172, 355, 361, 367 AO (Bekanntgabefiktion seit 2025 vier Tage, Einspruchsfrist, Verböserung, Aussetzung der Vollziehung, schlichte Änderung). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.