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Abgeschlossenheitsbescheinigung: Zweck und Antrag

Das Wichtigste in Kürze

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass einzelne Wohnungen oder Gewerbeeinheiten baulich vollständig voneinander abgetrennt sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang haben. Ohne sie lässt sich ein Haus nicht in Wohnungseigentum aufteilen - die Bescheinigung ist eine der Anlagen zur Teilungserklärung beim Grundbuchamt (§ 7 Absatz 4 WEG).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigBauamt bzw. untere Bauaufsichtsbehörde - die Zuständigkeit regelt jedes Bundesland selbst (§ 2 AVA)
Gebührje nach Kommune und Bundesland unterschiedlich, oft gestaffelt nach Zahl der Einheiten
Dauerje nach Kommune und Prüfaufwand einige Wochen
Rechtsgrundlage§ 7 Abs. 4, § 3 Abs. 3 WEG; Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)

Zuständige Stelle

Zuständig: Bauamt bzw. untere Bauaufsichtsbehörde - die Zuständigkeit regelt jedes Bundesland selbst (§ 2 AVA). Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Bauamts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Wer ein Haus in einzelne Eigentumswohnungen oder Teileigentumseinheiten aufteilen will, braucht dafür neben der notariellen Teilungserklärung eine Bescheinigung der Baubehörde: Sie bestätigt, dass die geplanten oder vorhandenen Einheiten in sich abgeschlossen sind. Sondereigentum soll nach § 3 Abs. 3 WEG nur begründet werden, wenn diese Abgeschlossenheit gegeben ist - die Bescheinigung ist der bautechnische Nachweis dafür, den das Grundbuchamt verlangt.

Ausgestellt wird sie bundesweit nach denselben Regeln: der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) vom 6. Juli 2021. Welche Stelle vor Ort zuständig ist, legt dagegen jedes Bundesland selbst fest - meist ist es das Bauamt oder die untere Bauaufsichtsbehörde.

Vom Antrag zum Grundbucheintrag

Ablauf in vier Schritten: Antrag mit Bauzeichnung beim Bauamt, Prüfung der Abgeschlossenheit - baulich vollständig abgetrennt und eigener abschließbarer Zugang -, Ausstellung von Bescheinigung und Aufteilungsplan mit Unterschrift und Siegel, Vorlage beim Grundbuchamt zusammen mit der notariellen Teilungserklärung für den Wohnungsgrundbuch-Eintrag.
Schematischer Ablauf nach §§ 3, 4, 5, 8 AVA und § 7 Abs. 4 WEG, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was „abgeschlossen" bedeutet

Nach § 5 AVA sind Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume abgeschlossen, wenn sie

Baulich vollständig getrennt

durch Wände und Decken vollständig von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt.

Eigener Zugang

ein eigener, abschließbarer Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum - nicht über fremdes Sondereigentum und nicht ungesichert über ein Nachbargrundstück.

Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Gesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WEG); statt eines Zugangs genügen hier Maßangaben, die Größe und Lage eindeutig bestimmen - auch bei Mehrfachparkanlagen, dort mit eindeutiger Bezeichnung jedes Stellplatzes in der Bauzeichnung (§ 7 AVA).

Was das Bauamt prüft - und was nicht

Die Bescheinigung ist ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 4 Abs. 2 AVA): Geprüft wird ausschließlich, ob die bauliche Abgeschlossenheit vorliegt - nicht, ob das Gebäude insgesamt baurechtlich zulässig ist, genehmigt wurde oder sonst Vorschriften einhält. Diese Fragen klärt gegebenenfalls das Baugenehmigungsverfahren selbst, nicht die Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Wer den Antrag stellen darf

Antragsberechtigt sind nach § 3 Abs. 1 AVA der Eigentümer, der Erbbauberechtigte und jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht - zum Beispiel ein Käufer vor dem Grundbucheintrag. Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch gestellt; beizufügen ist eine Bauzeichnung, bei bereits bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung, im Papierweg in zweifacher Ausfertigung im Format DIN A3.

Unterlagen für den Antrag

Vollständige Unterlagen beschleunigen die Prüfung erheblich:

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Besondere Fälle

Gilt die Bescheinigung auch für noch nicht gebaute Häuser?
Ja. Bei Neubauten reicht die genehmigte Planzeichnung; bei bestehenden Gebäuden verlangt § 3 Abs. 3 AVA ausdrücklich eine Baubestandszeichnung, die den tatsächlichen Zustand zeigt.
Was passiert, wenn später umgebaut wird?
Ändert sich die Aufteilung - etwa weil zwei Einheiten zusammengelegt werden -, muss eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung samt neuem Aufteilungsplan beantragt werden, bevor dies im Grundbuch nachvollzogen werden kann.
Ist die Bescheinigung eine Baugenehmigung?
Nein. Sie bestätigt ausschließlich die bauliche Abgeschlossenheit der Einheiten und wird unabhängig davon erteilt, ob das Gebäude im Übrigen genehmigt oder baurechtlich zulässig ist (§ 4 Abs. 2 AVA).

Worauf es ankommt

  • Bescheinigung und Aufteilungsplan gehören zusammen - sie werden durch Schnur und Siegel oder eine übereinstimmende Aktenbezeichnung verbunden (§ 8 Abs. 2 AVA).
  • Die Bescheinigung ersetzt nicht die notarielle Teilungserklärung - beide Dokumente gehen gemeinsam an das Grundbuchamt.
  • Wird der Antrag elektronisch gestellt, gelten die Formvorgaben der jeweiligen Landesverordnung zur elektronischen Übermittlung an das Grundbuchamt.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 7 Abs. 4, § 3 Abs. 3 WEG und die AVA vom 6. Juli 2021 (§§ 2-8: Zuständigkeit, Antragsberechtigte, Abgeschlossenheitsdefinition, Bescheinigung). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.