Abgeschlossenheitsbescheinigung: Zweck und Antrag
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass einzelne Wohnungen oder Gewerbeeinheiten baulich vollständig voneinander abgetrennt sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang haben. Ohne sie lässt sich ein Haus nicht in Wohnungseigentum aufteilen - die Bescheinigung ist eine der Anlagen zur Teilungserklärung beim Grundbuchamt (§ 7 Absatz 4 WEG).
| Zuständig | Bauamt bzw. untere Bauaufsichtsbehörde - die Zuständigkeit regelt jedes Bundesland selbst (§ 2 AVA) |
|---|---|
| Gebühr | je nach Kommune und Bundesland unterschiedlich, oft gestaffelt nach Zahl der Einheiten |
| Dauer | je nach Kommune und Prüfaufwand einige Wochen |
| Rechtsgrundlage | § 7 Abs. 4, § 3 Abs. 3 WEG; Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) |
Zuständige Stelle
Zuständig: Bauamt bzw. untere Bauaufsichtsbehörde - die Zuständigkeit regelt jedes Bundesland selbst (§ 2 AVA). Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Bauamts an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Wer ein Haus in einzelne Eigentumswohnungen oder Teileigentumseinheiten aufteilen will, braucht dafür neben der notariellen Teilungserklärung eine Bescheinigung der Baubehörde: Sie bestätigt, dass die geplanten oder vorhandenen Einheiten in sich abgeschlossen sind. Sondereigentum soll nach § 3 Abs. 3 WEG nur begründet werden, wenn diese Abgeschlossenheit gegeben ist - die Bescheinigung ist der bautechnische Nachweis dafür, den das Grundbuchamt verlangt.
Ausgestellt wird sie bundesweit nach denselben Regeln: der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) vom 6. Juli 2021. Welche Stelle vor Ort zuständig ist, legt dagegen jedes Bundesland selbst fest - meist ist es das Bauamt oder die untere Bauaufsichtsbehörde.
Vom Antrag zum Grundbucheintrag
Was „abgeschlossen" bedeutet
Nach § 5 AVA sind Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume abgeschlossen, wenn sie
Baulich vollständig getrennt
durch Wände und Decken vollständig von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt.
Eigener Zugang
ein eigener, abschließbarer Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum - nicht über fremdes Sondereigentum und nicht ungesichert über ein Nachbargrundstück.
Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Gesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WEG); statt eines Zugangs genügen hier Maßangaben, die Größe und Lage eindeutig bestimmen - auch bei Mehrfachparkanlagen, dort mit eindeutiger Bezeichnung jedes Stellplatzes in der Bauzeichnung (§ 7 AVA).
Was das Bauamt prüft - und was nicht
Die Bescheinigung ist ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 4 Abs. 2 AVA): Geprüft wird ausschließlich, ob die bauliche Abgeschlossenheit vorliegt - nicht, ob das Gebäude insgesamt baurechtlich zulässig ist, genehmigt wurde oder sonst Vorschriften einhält. Diese Fragen klärt gegebenenfalls das Baugenehmigungsverfahren selbst, nicht die Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Wer den Antrag stellen darf
Antragsberechtigt sind nach § 3 Abs. 1 AVA der Eigentümer, der Erbbauberechtigte und jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht - zum Beispiel ein Käufer vor dem Grundbucheintrag. Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch gestellt; beizufügen ist eine Bauzeichnung, bei bereits bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung, im Papierweg in zweifacher Ausfertigung im Format DIN A3.
Unterlagen für den Antrag
Vollständige Unterlagen beschleunigen die Prüfung erheblich:
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
Besondere Fälle
- Gilt die Bescheinigung auch für noch nicht gebaute Häuser?
- Ja. Bei Neubauten reicht die genehmigte Planzeichnung; bei bestehenden Gebäuden verlangt § 3 Abs. 3 AVA ausdrücklich eine Baubestandszeichnung, die den tatsächlichen Zustand zeigt.
- Was passiert, wenn später umgebaut wird?
- Ändert sich die Aufteilung - etwa weil zwei Einheiten zusammengelegt werden -, muss eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung samt neuem Aufteilungsplan beantragt werden, bevor dies im Grundbuch nachvollzogen werden kann.
- Ist die Bescheinigung eine Baugenehmigung?
- Nein. Sie bestätigt ausschließlich die bauliche Abgeschlossenheit der Einheiten und wird unabhängig davon erteilt, ob das Gebäude im Übrigen genehmigt oder baurechtlich zulässig ist (§ 4 Abs. 2 AVA).
Worauf es ankommt
- Bescheinigung und Aufteilungsplan gehören zusammen - sie werden durch Schnur und Siegel oder eine übereinstimmende Aktenbezeichnung verbunden (§ 8 Abs. 2 AVA).
- Die Bescheinigung ersetzt nicht die notarielle Teilungserklärung - beide Dokumente gehen gemeinsam an das Grundbuchamt.
- Wird der Antrag elektronisch gestellt, gelten die Formvorgaben der jeweiligen Landesverordnung zur elektronischen Übermittlung an das Grundbuchamt.
Häufige Fragen
- Wofür brauche ich eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?Sie ist Voraussetzung, um ein Haus in einzelne Eigentumswohnungen oder Teileigentumseinheiten aufzuteilen und diese getrennt im Grundbuch einzutragen (§ 7 Abs. 4 WEG).Antwort
Sie ist Voraussetzung, um ein Haus in einzelne Eigentumswohnungen oder Teileigentumseinheiten aufzuteilen und diese getrennt im Grundbuch einzutragen (§ 7 Abs. 4 WEG).
- Wer stellt die Abgeschlossenheitsbescheinigung aus?Die nach Landesrecht zuständige Behörde, meist das Bauamt oder die untere Bauaufsichtsbehörde (§ 2 AVA).Antwort
Die nach Landesrecht zuständige Behörde, meist das Bauamt oder die untere Bauaufsichtsbehörde (§ 2 AVA).
- Wann gilt eine Wohnung als abgeschlossen?Wenn sie baulich vollständig von fremden Räumen abgetrennt ist und einen eigenen, abschließbaren Zugang vom Freien, aus einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat (§ 5 AVA).Antwort
Wenn sie baulich vollständig von fremden Räumen abgetrennt ist und einen eigenen, abschließbaren Zugang vom Freien, aus einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat (§ 5 AVA).
- Wer darf den Antrag stellen?Der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder jede andere Person mit berechtigtem Interesse, etwa ein Käufer der Immobilie (§ 3 Abs. 1 AVA).Antwort
Der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder jede andere Person mit berechtigtem Interesse, etwa ein Käufer der Immobilie (§ 3 Abs. 1 AVA).
- Prüft das Bauamt dabei auch, ob das Haus genehmigt ist?Nein. Die Bescheinigung wird ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt - geprüft wird nur die Abgeschlossenheit der Einheiten (§ 4 Abs. 2 AVA).Antwort
Nein. Die Bescheinigung wird ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt - geprüft wird nur die Abgeschlossenheit der Einheiten (§ 4 Abs. 2 AVA).
- Zählen Stellplätze als abgeschlossene Räume?Stellplätze gelten als Räume im Sinne des WEG; statt eines eigenen Zugangs reichen hier eindeutige Maßangaben zu Lage und Größe (§ 6, § 7 AVA).Antwort
Stellplätze gelten als Räume im Sinne des WEG; statt eines eigenen Zugangs reichen hier eindeutige Maßangaben zu Lage und Größe (§ 6, § 7 AVA).
- Was kostet die Abgeschlossenheitsbescheinigung?Das legt jede Kommune bzw. jedes Bundesland selbst fest, oft gestaffelt nach der Zahl der Einheiten - eine bundeseinheitliche Gebühr gibt es nicht.Antwort
Das legt jede Kommune bzw. jedes Bundesland selbst fest, oft gestaffelt nach der Zahl der Einheiten - eine bundeseinheitliche Gebühr gibt es nicht.
Rechtsgrundlagen
- § 7 WEG - Grundbuchvorschriften ↗
- § 3 WEG - Vertragliche Einräumung von Sondereigentum ↗
- AVA - Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem WEG ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 7 Abs. 4, § 3 Abs. 3 WEG und die AVA vom 6. Juli 2021 (§§ 2-8: Zuständigkeit, Antragsberechtigte, Abgeschlossenheitsdefinition, Bescheinigung). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.