Scheidung einreichen: Voraussetzungen und Kosten
Geschieden werden kann eine Ehe, wenn sie gescheitert ist - gesetzlich vermutet nach einem Jahr Trennung mit Zustimmung beider Seiten, unwiderlegbar nach drei Jahren (§§ 1565, 1566 BGB). Den Antrag beim Familiengericht - einer Abteilung des Amtsgerichts - muss ein Rechtsanwalt stellen; nur die Zustimmung dazu geht ohne eigenen Anwalt (§ 114 FamFG).
| Zuständig | Amtsgericht |
|---|---|
| Gebühr | Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Verfahrenswert - mindestens 3.000 Euro (§ 43 FamGKG) |
| Dauer | abhängig vom Gericht und davon, ob Folgesachen strittig sind - vom Antrag bis zum Termin meist mehrere Monate |
| Frist | in der Regel erst nach einem Jahr Trennung möglich, in Härtefällen früher (§ 1565 Abs. 2 BGB) |
| Rechtsgrundlage | §§ 1565-1567 BGB, §§ 114, 121, 133, 137 FamFG |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Amtsgericht.
Worum es geht
Scheidungssachen gehören zu den Ehesachen und werden vom Familiengericht entschieden - das ist keine eigene Gerichtsart, sondern eine Abteilung des Amtsgerichts (§ 121 FamFG). Voraussetzung ist, dass die Ehe gescheitert ist: Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, und es ist nicht zu erwarten, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Das Trennungsjahr: wann die Scheidung möglich ist
- Unter 1 Jahr getrenntScheidung nur, wenn die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin oder den Antragsteller aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB) - die Ausnahme, nicht die Regel.
- 1 Jahr getrenntDie Ehe gilt unwiderlegbar als gescheitert, wenn beide die Scheidung beantragen oder der andere Teil zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB).
- 3 Jahre getrenntDie Ehe gilt unwiderlegbar als gescheitert - unabhängig davon, ob der andere Teil zustimmt (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Getrennt leben die Ehegatten, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Teil sie erkennbar nicht wiederherstellen will - das ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich (§ 1567 BGB). Ein kurzer Versöhnungsversuch unterbricht die Frist nicht.
Vom Trennungsjahr bis zur rechtskräftigen Scheidung
Wer den Antrag stellt - und wer nicht
Vor dem Familiengericht besteht in Ehesachen Anwaltszwang: Nur ein zugelassener Rechtsanwalt kann den Scheidungsantrag wirksam einreichen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Eine wichtige Ausnahme: Für die Zustimmung zur Scheidung, die Rücknahme des eigenen Antrags oder den Widerruf einer Zustimmung braucht der andere Ehegatte keinen eigenen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). In der Praxis reicht deshalb oft ein Anwalt für beide Seiten - solange es nichts Strittiges gibt.
Was gleich mitentschieden wird
Über Scheidung und bestimmte Folgesachen wird zusammen verhandelt und entschieden - der „Verbund" (§ 137 FamFG). Der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenansprüche) läuft automatisch mit, ohne eigenen Antrag. Unterhalt, die Ehewohnung und das Güterrecht werden dagegen nur mitentschieden, wenn ein Ehegatte das ausdrücklich beantragt - sonst bleiben sie eigene Verfahren.
Was in den Antrag gehört
Nach § 133 FamFG muss die Antragsschrift Namen und Geburtsdaten gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder nennen, deren gewöhnlichen Aufenthalt mitteilen und erklären, ob es bereits eine Regelung zu Sorge, Umgang, Kindesunterhalt, Unterhalt zwischen den Ehegatten sowie zur Ehewohnung und zum Haushalt gibt. Beizufügen sind in der Regel die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder.
Was es kostet
Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht nach Ermessen festsetzt - unter Berücksichtigung unter anderem des Nettoeinkommens beider Ehegatten aus drei Monaten. Der Wert darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro liegen (§ 43 FamGKG). Mit einer Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe lassen sich die Kosten bei geringem Einkommen reduzieren oder stunden - das klärt der Anwalt oder die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.
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Besondere Fälle
- Einverständliche Scheidung
- Stimmen beide zu und ist das Trennungsjahr abgelaufen, genügt meist ein Anwalt für die Antragstellerin oder den Antragsteller - der andere Teil erklärt die Zustimmung ohne eigenen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).
- Härtefallscheidung vor Ablauf des Jahres
- Nur, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten unzumutbar wäre - etwa bei schwerer Gewalt. Das ist eine enge Ausnahme, keine allgemeine Abkürzung.
- Drei Jahre getrennt, keine Zustimmung
- Nach drei Jahren Trennung gilt die Ehe unwiderlegbar als gescheitert, auch wenn der andere Ehegatte widerspricht (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Worauf es ankommt
- Den Scheidungsantrag selbst kann nur ein Rechtsanwalt stellen - nur die Zustimmung dazu geht ohne eigenen Anwalt.
- Der Versorgungsausgleich läuft automatisch mit der Scheidung mit, ohne eigenen Antrag - Unterhalt, Ehewohnung und Güterrecht dagegen nur auf Antrag.
- Verbindlich für die Zuständigkeit des konkreten Amtsgerichts ist der gewöhnliche Aufenthalt, nicht der Ort der Eheschließung.
Häufige Fragen
- Wann kann ich die Scheidung einreichen?In der Regel erst nach einem Jahr Trennung - dann gilt die Ehe als gescheitert, wenn beide die Scheidung wollen oder zustimmen. Nach drei Jahren Trennung gilt sie unwiderlegbar als gescheitert, auch ohne Zustimmung. Vor Ablauf eines Jahres nur in engen Härtefällen (§ 1565 Abs. 2 BGB).Antwort
In der Regel erst nach einem Jahr Trennung - dann gilt die Ehe als gescheitert, wenn beide die Scheidung wollen oder zustimmen. Nach drei Jahren Trennung gilt sie unwiderlegbar als gescheitert, auch ohne Zustimmung. Vor Ablauf eines Jahres nur in engen Härtefällen (§ 1565 Abs. 2 BGB).
- Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?Für den Antrag ja - vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Für die bloße Zustimmung zur Scheidung braucht der andere Ehegatte keinen eigenen Anwalt.Antwort
Für den Antrag ja - vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Für die bloße Zustimmung zur Scheidung braucht der andere Ehegatte keinen eigenen Anwalt.
- Was kostet eine Scheidung mindestens?Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der mindestens 3.000 Euro beträgt und sich unter anderem am Nettoeinkommen beider Ehegatten bemisst (§ 43 FamGKG). Bei geringem Einkommen kommen Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe in Betracht.Antwort
Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der mindestens 3.000 Euro beträgt und sich unter anderem am Nettoeinkommen beider Ehegatten bemisst (§ 43 FamGKG). Bei geringem Einkommen kommen Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
- Wird der Versorgungsausgleich automatisch geregelt?Ja, er gehört zum gesetzlichen Verbund und wird ohne eigenen Antrag zusammen mit der Scheidung entschieden (§ 137 FamFG). Unterhalt, Ehewohnung und Güterrecht müssen dagegen eigens beantragt werden, sonst bleiben sie getrennte Verfahren.Antwort
Ja, er gehört zum gesetzlichen Verbund und wird ohne eigenen Antrag zusammen mit der Scheidung entschieden (§ 137 FamFG). Unterhalt, Ehewohnung und Güterrecht müssen dagegen eigens beantragt werden, sonst bleiben sie getrennte Verfahren.
- Welches Gericht ist für die Scheidung zuständig?Das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt, meist das Amtsgericht am gemeinsamen oder zuletzt gemeinsamen Wohnort. Der Ort der Eheschließung spielt dafür keine Rolle.Antwort
Das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt, meist das Amtsgericht am gemeinsamen oder zuletzt gemeinsamen Wohnort. Der Ort der Eheschließung spielt dafür keine Rolle.
- Kann ich sofort geschieden werden, wenn beide einverstanden sind?Nein. Auch bei beidseitigem Einverständnis ist in der Regel das einjährige Trennungsjahr Voraussetzung - Einvernehmen beschleunigt das Verfahren, ersetzt die Frist aber nicht.Antwort
Nein. Auch bei beidseitigem Einverständnis ist in der Regel das einjährige Trennungsjahr Voraussetzung - Einvernehmen beschleunigt das Verfahren, ersetzt die Frist aber nicht.
Rechtsgrundlagen
- § 1565 BGB - Scheitern der Ehe ↗
- § 1566 BGB - Vermutung für das Scheitern ↗
- § 1567 BGB - Getrenntleben ↗
- § 114 FamFG - Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht ↗
- § 121 FamFG - Ehesachen ↗
- § 133 FamFG - Inhalt der Antragsschrift ↗
- § 137 FamFG - Verbund von Scheidungs- und Folgesachen ↗
- § 43 FamGKG - Ehesachen (Verfahrenswert) ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 wörtlich gegen §§ 1565-1567 BGB (Trennungsjahr, 1- und 3-Jahres-Vermutung, Getrenntleben), §§ 114, 121, 133, 137 FamFG (Anwaltszwang mit Ausnahme der Zustimmung, Ehesachen, Antragsinhalt, Verbund) und § 43 FamGKG (Mindestverfahrenswert 3.000 Euro, Grundlage Dreimonatsnettoeinkommen). Keine Kostenbeträge erfunden - nur die gesetzliche Mindestgrenze genannt. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.