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Prozesskostenhilfe beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Prozesskostenhilfe gibt es, wenn Sie die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen können und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der Antrag geht an das Gericht, bei dem das Verfahren geführt wird oder werden soll.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
Zuständigdas Prozessgericht, bei dem das Verfahren geführt wird oder werden soll (§ 117 ZPO)
Gebührkostenlose Antragstellung, bei Bewilligung ratenfrei oder mit Monatsraten
DauerEntscheidung ohne mündliche Verhandlung, mehrere Wochen
Rechtsgrundlage§§ 114, 115, 117, 127 ZPO

Zuständige Stelle

Zuständig: das Prozessgericht, bei dem das Verfahren geführt wird oder werden soll (§ 117 ZPO).

Worum es geht

Prozesskostenhilfe erhält auf Antrag, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Absatz 1 ZPO).

Für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zieht das Gericht Einkommen und Vermögen heran und rechnet bestimmte Freibeträge heraus, etwa für den eigenen Unterhalt und unterhaltsberechtigte Angehörige (§ 115 ZPO) - je nach Ergebnis wird die Hilfe ratenfrei oder gegen Monatsraten bewilligt.

So entscheidet das Gericht

Vier Schritte der Prozesskostenhilfe: Antrag beim zuständigen Gericht, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse erklären, die Erfolgsaussicht wird geprüft, danach die Bewilligung - ratenfrei oder mit Monatsraten.
Eigene Darstellung nach §§ 114, 115, 117 ZPO.

Was Sie brauchen

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So läuft es ab

  1. Antrag stellen

    Beim Prozessgericht, bei dem das Verfahren geführt wird oder werden soll - auch zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich (§ 117 Absatz 1 ZPO).

  2. Verhältnisse erklären

    Mit amtlichem Formular, Belegen zu Einkommen und Vermögen beifügen (§ 117 Absatz 2 ZPO).

  3. Erfolgsaussicht wird geprüft

    Das Gericht prüft, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO).

  4. Bewilligung oder Ablehnung

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ratenfrei oder mit Monatsraten (§ 115, § 127 Absatz 1 ZPO).

  5. Nachprüfung möglich

    Das Gericht kann die Verhältnisse später erneut prüfen und die Raten anpassen.

Besondere Fälle

Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung
Dafür ist der Antrag beim für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen, nicht beim ursprünglichen Prozessgericht (§ 117 Absatz 1 Satz 3 ZPO).
Gegner erfährt von den Angaben
Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird dem Gegner nur mit Zustimmung zugänglich gemacht, außer er hat gesetzlich Anspruch auf Auskunft (§ 117 Absatz 2 ZPO).
Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht
Gegen die Ablehnung ist unter bestimmten Voraussetzungen die sofortige Beschwerde möglich, mit einer Notfrist von einem Monat (§ 127 Absatz 2 ZPO).

Worauf es ankommt

  • Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten - nicht automatisch die der Gegenseite bei einer Niederlage.
  • Für eine Rechtsfrage außerhalb eines Gerichtsverfahrens ist stattdessen Beratungshilfe der richtige Weg.
  • Legen Sie Einkommens- und Vermögensbelege vollständig vor - unvollständige Angaben verzögern die Entscheidung.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 114, 115, 117 und 127 ZPO. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.