Prozesskostenhilfe beantragen
Prozesskostenhilfe gibt es, wenn Sie die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen können und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der Antrag geht an das Gericht, bei dem das Verfahren geführt wird oder werden soll.
| Zuständig | das Prozessgericht, bei dem das Verfahren geführt wird oder werden soll (§ 117 ZPO) |
|---|---|
| Gebühr | kostenlose Antragstellung, bei Bewilligung ratenfrei oder mit Monatsraten |
| Dauer | Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, mehrere Wochen |
| Rechtsgrundlage | §§ 114, 115, 117, 127 ZPO |
Zuständige Stelle
Zuständig: das Prozessgericht, bei dem das Verfahren geführt wird oder werden soll (§ 117 ZPO).
Worum es geht
Prozesskostenhilfe erhält auf Antrag, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Absatz 1 ZPO).
Für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zieht das Gericht Einkommen und Vermögen heran und rechnet bestimmte Freibeträge heraus, etwa für den eigenen Unterhalt und unterhaltsberechtigte Angehörige (§ 115 ZPO) - je nach Ergebnis wird die Hilfe ratenfrei oder gegen Monatsraten bewilligt.
So entscheidet das Gericht
Was Sie brauchen
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So läuft es ab
Antrag stellen
Beim Prozessgericht, bei dem das Verfahren geführt wird oder werden soll - auch zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich (§ 117 Absatz 1 ZPO).
Verhältnisse erklären
Mit amtlichem Formular, Belegen zu Einkommen und Vermögen beifügen (§ 117 Absatz 2 ZPO).
Erfolgsaussicht wird geprüft
Das Gericht prüft, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO).
Bewilligung oder Ablehnung
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ratenfrei oder mit Monatsraten (§ 115, § 127 Absatz 1 ZPO).
Nachprüfung möglich
Das Gericht kann die Verhältnisse später erneut prüfen und die Raten anpassen.
Besondere Fälle
- Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung
- Dafür ist der Antrag beim für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen, nicht beim ursprünglichen Prozessgericht (§ 117 Absatz 1 Satz 3 ZPO).
- Gegner erfährt von den Angaben
- Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird dem Gegner nur mit Zustimmung zugänglich gemacht, außer er hat gesetzlich Anspruch auf Auskunft (§ 117 Absatz 2 ZPO).
- Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht
- Gegen die Ablehnung ist unter bestimmten Voraussetzungen die sofortige Beschwerde möglich, mit einer Notfrist von einem Monat (§ 127 Absatz 2 ZPO).
Worauf es ankommt
- Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten - nicht automatisch die der Gegenseite bei einer Niederlage.
- Für eine Rechtsfrage außerhalb eines Gerichtsverfahrens ist stattdessen Beratungshilfe der richtige Weg.
- Legen Sie Einkommens- und Vermögensbelege vollständig vor - unvollständige Angaben verzögern die Entscheidung.
Häufige Fragen
- Wer bekommt Prozesskostenhilfe?Wer die Kosten der Prozessführung nach seinen Verhältnissen nicht oder nur teilweise aufbringen kann und dessen Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).Antwort
Wer die Kosten der Prozessführung nach seinen Verhältnissen nicht oder nur teilweise aufbringen kann und dessen Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
- Wo stelle ich den Antrag?Beim Prozessgericht, bei dem das Verfahren geführt wird oder werden soll (§ 117 Absatz 1 ZPO).Antwort
Beim Prozessgericht, bei dem das Verfahren geführt wird oder werden soll (§ 117 Absatz 1 ZPO).
- Muss ich die Hilfe zurückzahlen?Je nach Einkommen und Vermögen wird sie ratenfrei oder gegen Monatsraten bewilligt (§ 115 ZPO).Antwort
Je nach Einkommen und Vermögen wird sie ratenfrei oder gegen Monatsraten bewilligt (§ 115 ZPO).
- Deckt Prozesskostenhilfe auch die gegnerischen Anwaltskosten?Nein, nur die eigenen Kosten und die Gerichtskosten - verlieren Sie den Prozess, können gegnerische Kosten trotzdem anfallen.Antwort
Nein, nur die eigenen Kosten und die Gerichtskosten - verlieren Sie den Prozess, können gegnerische Kosten trotzdem anfallen.
- Was ist der Unterschied zur Beratungshilfe?Prozesskostenhilfe gilt für ein Gerichtsverfahren, Beratungshilfe für Rechtsfragen außerhalb eines Verfahrens, siehe Beratungshilfe.Antwort
Prozesskostenhilfe gilt für ein Gerichtsverfahren, Beratungshilfe für Rechtsfragen außerhalb eines Verfahrens, siehe Beratungshilfe.
- Wie lange dauert die Entscheidung?Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, üblicherweise innerhalb mehrerer Wochen (§ 127 Absatz 1 ZPO).Antwort
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, üblicherweise innerhalb mehrerer Wochen (§ 127 Absatz 1 ZPO).
Rechtsgrundlagen
- § 114 ZPO - Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ↗
- § 115 ZPO - Einsatz von Einkommen und Vermögen ↗
- § 117 ZPO - Antrag ↗
- § 127 ZPO - Entscheidungen ↗
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 114, 115, 117 und 127 ZPO. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.