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Mahnbescheid beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Einen Mahnbescheid beantragen Sie beim zentralen Mahngericht Ihres Bundeslandes, meist online. Die Gebühr beträgt mindestens 38 Euro (Nummer 1100 GKG-Kostenverzeichnis). Der Antragsgegner hat danach zwei Wochen Zeit, zu zahlen oder zu widersprechen (§ 692 ZPO).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
Zuständigzentrales Mahngericht Ihres Bundeslandes (Konzentration nach § 689 Absatz 3 ZPO)
Gebührmindestens 38 Euro, 0,5 Gebühr nach Streitwert (Nummer 1100 GKG-Kostenverzeichnis)
DauerZustellung meist innerhalb weniger Tage bis Wochen
FristAntragsgegner hat 2 Wochen Zeit für Zahlung oder Widerspruch (§ 692 ZPO)
Rechtsgrundlage§§ 688, 689, 692 ZPO

Zuständige Stelle

Zuständig: zentrales Mahngericht Ihres Bundeslandes (Konzentration nach § 689 Absatz 3 ZPO).

Worum es geht

Das Mahnverfahren ist der schnelle Weg, eine Geldforderung gerichtlich geltend zu machen, ohne gleich eine vollständige Klage zu erheben. Zulässig ist es für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro (§ 688 Absatz 1 ZPO) - nicht aber, wenn die Forderung von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt oder bestimmte verbraucherkreditrechtliche Ausnahmen greifen (§ 688 Absatz 2 ZPO).

Zuständig ist nicht automatisch das Amtsgericht um die Ecke: Die Länder haben Mahnverfahren bei einzelnen zentralen Mahngerichten konzentriert (§ 689 Absatz 3 ZPO). Welches Mahngericht zuständig ist, richtet sich nach dem Bundesland, in dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

So läuft das Mahnverfahren ab

Vier Schritte des Mahnverfahrens: Antrag beim Mahngericht stellen, Mahnbescheid wird zugestellt, zwei Wochen Frist zum Zahlen oder Widersprechen, ohne Widerspruch ist ein Vollstreckungsbescheid möglich.
Eigene Darstellung nach §§ 688, 692 ZPO.

Was Sie brauchen

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Vor dem Antrag prüfen

Das Mahnverfahren passt nicht für jede Forderung:

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So läuft es ab

  1. Antrag stellen

    Online über das Mahnportal oder auf amtlichem Formular beim zentralen Mahngericht Ihres Bundeslandes.

  2. Gebühr zahlen

    Mindestens 38 Euro, abhängig vom Streitwert (Nummer 1100 GKG-Kostenverzeichnis).

  3. Mahnbescheid wird zugestellt

    Das Gericht prüft die Forderung inhaltlich nicht - es stellt nur zu (§ 692 Absatz 1 Nummer 2 ZPO).

  4. Antragsgegner zahlt oder widerspricht

    Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 ZPO).

  5. Ohne Widerspruch weiter zum Vollstreckungsbescheid

    Siehe Vollstreckungsbescheid.

Besondere Fälle

Antragsgegner widerspricht
Dann wird das Verfahren auf Antrag an das zuständige Streitgericht abgegeben und läuft als normaler Zivilprozess weiter - die bereits gezahlte Mahnverfahrensgebühr wird auf die Prozessgebühr angerechnet (Nummer 1100 GKG-Kostenverzeichnis).
Forderung aus Verbraucherdarlehen mit hohem Zins
Übersteigt der effektive Jahreszins den Basiszinssatz bei Vertragsschluss um mehr als zwölf Prozentpunkte, ist das Mahnverfahren ausgeschlossen (§ 688 Absatz 2 Nummer 1 ZPO) - dann bleibt nur die normale Klage.
Schuldner im Ausland
Muss der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, gilt das Mahnverfahren nur eingeschränkt, etwa innerhalb der EU (§ 688 Absatz 3 ZPO) - dort kommt auch das Europäische Mahnverfahren infrage.

Worauf es ankommt

  • Das Mahngericht prüft die Forderung nicht inhaltlich - ein Mahnbescheid ist kein Urteil, sondern nur eine Zustellung mit Fristsetzung.
  • Wenden Sie sich an das zentrale Mahngericht Ihres Bundeslandes, nicht an ein beliebiges Amtsgericht.
  • Beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids, sonst verfällt dessen Wirkung (§ 701 ZPO).

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 688, 689, 692 ZPO und Nummer 1100 des GKG-Kostenverzeichnisses. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.