Mahnbescheid beantragen
Einen Mahnbescheid beantragen Sie beim zentralen Mahngericht Ihres Bundeslandes, meist online. Die Gebühr beträgt mindestens 38 Euro (Nummer 1100 GKG-Kostenverzeichnis). Der Antragsgegner hat danach zwei Wochen Zeit, zu zahlen oder zu widersprechen (§ 692 ZPO).
| Zuständig | zentrales Mahngericht Ihres Bundeslandes (Konzentration nach § 689 Absatz 3 ZPO) |
|---|---|
| Gebühr | mindestens 38 Euro, 0,5 Gebühr nach Streitwert (Nummer 1100 GKG-Kostenverzeichnis) |
| Dauer | Zustellung meist innerhalb weniger Tage bis Wochen |
| Frist | Antragsgegner hat 2 Wochen Zeit für Zahlung oder Widerspruch (§ 692 ZPO) |
| Rechtsgrundlage | §§ 688, 689, 692 ZPO |
Zuständige Stelle
Zuständig: zentrales Mahngericht Ihres Bundeslandes (Konzentration nach § 689 Absatz 3 ZPO).
Worum es geht
Das Mahnverfahren ist der schnelle Weg, eine Geldforderung gerichtlich geltend zu machen, ohne gleich eine vollständige Klage zu erheben. Zulässig ist es für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro (§ 688 Absatz 1 ZPO) - nicht aber, wenn die Forderung von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt oder bestimmte verbraucherkreditrechtliche Ausnahmen greifen (§ 688 Absatz 2 ZPO).
Zuständig ist nicht automatisch das Amtsgericht um die Ecke: Die Länder haben Mahnverfahren bei einzelnen zentralen Mahngerichten konzentriert (§ 689 Absatz 3 ZPO). Welches Mahngericht zuständig ist, richtet sich nach dem Bundesland, in dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
So läuft das Mahnverfahren ab
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
Vor dem Antrag prüfen
Das Mahnverfahren passt nicht für jede Forderung:
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So läuft es ab
Antrag stellen
Online über das Mahnportal oder auf amtlichem Formular beim zentralen Mahngericht Ihres Bundeslandes.
Gebühr zahlen
Mindestens 38 Euro, abhängig vom Streitwert (Nummer 1100 GKG-Kostenverzeichnis).
Mahnbescheid wird zugestellt
Das Gericht prüft die Forderung inhaltlich nicht - es stellt nur zu (§ 692 Absatz 1 Nummer 2 ZPO).
Antragsgegner zahlt oder widerspricht
Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 ZPO).
Ohne Widerspruch weiter zum Vollstreckungsbescheid
Siehe Vollstreckungsbescheid.
Besondere Fälle
- Antragsgegner widerspricht
- Dann wird das Verfahren auf Antrag an das zuständige Streitgericht abgegeben und läuft als normaler Zivilprozess weiter - die bereits gezahlte Mahnverfahrensgebühr wird auf die Prozessgebühr angerechnet (Nummer 1100 GKG-Kostenverzeichnis).
- Forderung aus Verbraucherdarlehen mit hohem Zins
- Übersteigt der effektive Jahreszins den Basiszinssatz bei Vertragsschluss um mehr als zwölf Prozentpunkte, ist das Mahnverfahren ausgeschlossen (§ 688 Absatz 2 Nummer 1 ZPO) - dann bleibt nur die normale Klage.
- Schuldner im Ausland
- Muss der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, gilt das Mahnverfahren nur eingeschränkt, etwa innerhalb der EU (§ 688 Absatz 3 ZPO) - dort kommt auch das Europäische Mahnverfahren infrage.
Worauf es ankommt
- Das Mahngericht prüft die Forderung nicht inhaltlich - ein Mahnbescheid ist kein Urteil, sondern nur eine Zustellung mit Fristsetzung.
- Wenden Sie sich an das zentrale Mahngericht Ihres Bundeslandes, nicht an ein beliebiges Amtsgericht.
- Beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids, sonst verfällt dessen Wirkung (§ 701 ZPO).
Häufige Fragen
- Wie beantrage ich einen Mahnbescheid?Online über das Mahnportal oder auf amtlichem Formular beim zentralen Mahngericht Ihres Bundeslandes.Antwort
Online über das Mahnportal oder auf amtlichem Formular beim zentralen Mahngericht Ihres Bundeslandes.
- Was kostet ein Mahnbescheid?Mindestens 38 Euro, bei höheren Forderungen mehr - 0,5 Gebühr nach Streitwert (Nummer 1100 GKG-Kostenverzeichnis).Antwort
Mindestens 38 Euro, bei höheren Forderungen mehr - 0,5 Gebühr nach Streitwert (Nummer 1100 GKG-Kostenverzeichnis).
- Wie lange hat der Schuldner Zeit zu reagieren?Zwei Wochen nach Zustellung, um zu zahlen oder Widerspruch einzulegen (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 ZPO).Antwort
Zwei Wochen nach Zustellung, um zu zahlen oder Widerspruch einzulegen (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 ZPO).
- Prüft das Gericht, ob die Forderung berechtigt ist?Nein, das Mahnverfahren ist ein reines Zustellungsverfahren - inhaltlich wird die Forderung nicht geprüft (§ 692 Absatz 1 Nummer 2 ZPO).Antwort
Nein, das Mahnverfahren ist ein reines Zustellungsverfahren - inhaltlich wird die Forderung nicht geprüft (§ 692 Absatz 1 Nummer 2 ZPO).
- Was passiert, wenn der Schuldner nicht reagiert?Dann können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen, siehe Vollstreckungsbescheid.Antwort
Dann können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen, siehe Vollstreckungsbescheid.
- Ist für jede Forderung ein Mahnbescheid möglich?Nur für Geldforderungen in Euro, bei erbrachter eigener Gegenleistung und bekannter Anschrift des Schuldners (§ 688 Absatz 2 ZPO).Antwort
Nur für Geldforderungen in Euro, bei erbrachter eigener Gegenleistung und bekannter Anschrift des Schuldners (§ 688 Absatz 2 ZPO).
Rechtsgrundlagen
- § 688 ZPO - Zulässigkeit des Mahnverfahrens ↗
- § 689 ZPO - Zuständigkeit im Mahnverfahren ↗
- § 692 ZPO - Inhalt des Mahnbescheids ↗
- Nr. 1100 GKG-Kostenverzeichnis - Gebühr für das Mahnverfahren ↗
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 688, 689, 692 ZPO und Nummer 1100 des GKG-Kostenverzeichnisses. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.